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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2895 der Kommission vom 19. Dezember 2023 zur Festlegung der Liste der Inseln und Häfen gemäß Artikel 12 Absatz 3-d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Liste der grenzüberschreitenden öffentlichen Dienstleistungsverträge und grenzüberschreitenden öffentlichen Dienstleistungsverpflichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 3-c der genannten Richtlinie

CELEX
32023D2895
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-12-19
In force since
2024-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Mitgliedstaaten haben die in Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 16 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Anforderungen als erfüllt zu betrachten und dürfen keine Maßnahmen gegen Schifffahrtsunternehmen in Bezug auf Emissionen ergreifen, die bis zum 31. Dezember 2030 freigesetzt werden a) bei Fahrten von Fahrgastschiffen, ausgenommen Kreuzfahrtschiffe, und von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zwischen einem Hafen einer in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Insel und einem Hafen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats oder bei Tätigkeiten dieser Schiffe innerhalb eines Hafens im Zusammenhang mit diesen Fahrten; b) bei Fahrten von Fahrgastschiffen oder Ro-Ro-Fahrgastschiffen im Rahmen eines zwei Mitgliedstaaten verbindenden grenzüberschreitenden öffentlichen Dienstleistungsvertrags oder einer zwei Mitgliedstaaten verbindenden grenzüberschreitenden öffentlichen Dienstleistungsverpflichtung, der bzw. die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt ist, oder bei Tätigkeiten dieser Schiffe innerhalb eines Hafens im Zusammenhang mit diesen Fahrten.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2024.

Relations

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Versions

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