Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2915 des Rates vom 11. Dezember 2023 über die Festlegung — gemäß Artikel 8 Absatz 10 Unterabsatz 2 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs — des Datums, ab dem die Mitgliedstaaten Norwegen personenbezogene Daten betreffend DNA-Daten, daktyloskopische Daten und bestimmte Fahrzeugregisterdaten übermitteln dürfen
Text
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Article 1
Für die Zwecke des automatisierten Abrufs und Abgleichs von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten dürfen die Mitgliedstaaten Norwegen gemäß dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs ab dem 1. Januar 2024 personenbezogene Daten übermitteln.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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