Beschluss (EU) 2023/2921 des Rates vom 21. Dezember 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich der vorläufigen erzeugnisspezifischen Regeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge zu vertretenden Standpunkt
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Partnerschaftsrat zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 68 Änderung dieses Kapitels und seiner Anhänge
1 Der Partnerschaftsrat kann dieses Kapitel und seine Anhänge vorbehaltlich des Absatzes 2 ändern.
2 Absatz 1 gilt nicht für: a) Anhang 5 dieses Abkommens; b) die in Anhang 3 festgelegten erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, die sich auf die in Anhang 5 aufgeführten Erzeugnisse beziehen, bis zum 1. Januar 2032; und c) diesen Artikel, soweit er sich auf Anhang 3 für die in Anhang 5 aufgeführten Erzeugnisse bezieht, und Anhang 5 bis zum 1. Januar 2032. Absatz 1 gilt jedoch, wenn die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln in Anhang 3, die für die in Anhang 5 aufgeführten Erzeugnisse gelten, oder in Anhang 5 aufgrund von Aktualisierungen des Harmonisierten Systems geändert werden.“
Article 2
Anhang 5 des Abkommens über Handel und Zusammanarbeit erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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