Leitlinie (EU) 2023/818 der Europäischen Zentralbank vom 5. April 2023 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2019/671 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (EZB/2023/8)
Text
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Article 1 Änderungen
„(4 Die NZBen unterrichten die EZB alle zwei Jahre über die gemäß diesem Artikel getroffenen Vorkehrungen.“
„(1 Für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte gelten die folgenden Obergrenzen: a) Einlagen öffentlicher Haushalte in Euro, mit Ausnahme von Einlagen öffentlicher Haushalte im Zusammenhang mit Anpassungsprogrammen: i) Für täglich fällige Einlagen öffentlicher Haushalte gilt der Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen abzüglich 20 Basispunkten. ii) Für Termineinlagen gilt der Marktzinssatz für besicherte Einlagen mit einer vergleichbaren Laufzeit abzüglich 20 Basispunkten oder, sofern dieser nicht vorliegt, der Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen abzüglich 20 Basispunkten. b) Für Einlagen in anderen Währungen, mit Ausnahme von Einlagen öffentlicher Haushalte im Zusammenhang mit Anpassungsprogrammen, wird ein Ansatz im Hinblick auf die betreffende Währung angewandt, der mit dem für Einlagen in Euro gemäß dem in Buchstabe a aufgeführten Ansatz vergleichbar ist. c) Für Einlagen öffentlicher Haushalte im Zusammenhang mit Anpassungsprogrammen gilt ein Zinssatz von i) null Prozent oder ii) der Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen (bzw., sofern dieser vorliegt, der Marktzinssatz für besicherte Einlagen mit einer vergleichbaren Laufzeit), je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist;“
„(1 Die EZB bewertet alle zwei Jahre die Umsetzung dieser Leitlinie in den vorangegangenen zwei Jahren und legt diese Bewertung dem EZB-Rat vor.“
Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung
1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen wirksam.
2 Die NZBen treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Leitlinie und wenden diese Maßnahmen ab dem 1. Mai 2023 an. Die NZBen teilen der EZB die entsprechenden Texte und Vorkehrungen in Zusammenhang mit den in Artikel 1 Nummer 2 genannten Maßnahmen bis spätestens 17. April 2023 mit.
Article 3 Adressaten
Diese Leitlinie ist an die NZBen gerichtet.
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