Delegierte Verordnung (EU) 2023/118 der Kommission vom 23. September 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die für Ausstellungen bestimmt sind, innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 67 Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die für Ausstellungen bestimmt sind
1 Unternehmer verbringen in Gefangenschaft gehaltene Vögel nur dann zu einer Ausstellung in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere die in Artikel 59 festgelegten Bedingungen erfüllen.
2 Vor der Verbringung zu einer Ausstellung in einem anderen Mitgliedstaat können die Unternehmer in einem Mitgliedstaat in Gefangenschaft gehaltene Vögel in einem einzigen registrierten Betrieb, der sich im selben Mitgliedstaat befindet, versammeln, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel verbleiben höchstens 12 Stunden in diesem Betrieb; b) zum Zeitpunkt des Versammelns befinden sich in dem Betrieb ausschließlich in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die für die betreffende Ausstellung bestimmt sind; c) alle in dem Betrieb versammelten in Gefangenschaft gehaltenen Vögel kommen direkt aus registrierten oder zugelassenen Betrieben, in denen sie kontinuierlich gehalten werden und wo sie die in Artikel 59 festgelegten Bedingungen erfüllen.
3 Sofern es sich nicht um Flugschauen jeglicher Art handelt, stellt der Unternehmer der Ausstellung sicher, dass a) der Einlass in die Tierausstellung auf in Gefangenschaft gehaltene Vögel beschränkt wird, die vorab für die Teilnahme an der Ausstellung registriert wurden; b) der Gesundheitsstatus von an der Ausstellung teilnehmenden Vögeln nicht durch den Einlass von Vögeln gefährdet wird, die aus Betrieben kommen, die sich in dem Mitgliedstaat des Veranstaltungsorts der Ausstellung befinden, und zwar entweder i) durch die Auflage, dass alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die an der Ausstellung teilnehmen, denselben Gesundheitsstatus aufweisen müssen; oder ii) dadurch, dass die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die aus dem Mitgliedstaat des Veranstaltungsorts der Ausstellung kommen, in separaten Räumlichkeiten oder Gehegen getrennt von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus anderen Mitgliedstaaten kommen, gehalten werden; c) ein Tierarzt i) bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die an der Ausstellung teilnehmen, vor ihrem Einlass in die Ausstellung Identitätskontrollen durchführt; ii) den klinischen Zustand der Vögel zum Zeitpunkt des Einlasses in die Ausstellung und während der Ausstellung überwacht.
4 Unternehmer stellen sicher, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zu einer Ausstellung verbracht werden, nur dann von einer solchen Ausstellung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen: a) Die Tiere werden gemäß Artikel 81 von einer Veterinärbescheinigung begleitet; oder b) im Fall von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln als Vögeln, die an Flugschauen teilnehmen, werden die Tiere von allen nachstehend aufgeführten Unterlagen begleitet: i) einer Erklärung des in Absatz 3 Buchstabe c genannten Tierarztes, die besagt, dass der Gesundheitsstatus der Vögel laut ursprünglicher Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81 während der Ausstellung nicht gefährdet wurde, ii) der gültigen ursprünglichen Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Verbringung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel zu der Ausstellung ausgestellt wurde; c) im Fall von Vögeln, die an einer Flugschau teilgenommen haben, werden die Tiere von der gültigen ursprünglichen Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81 begleitet, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Verbringung der Vögel zu der Flugschau ausgestellt wurde, und zwar ohne die Erklärung gemäß Buchstabe b Ziffer i, wenn i) die Tiere zurück in den Herkunftsmitgliedstaat verbracht werden und ii) die geplante Verbringung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel in den Herkunftsmitgliedstaat innerhalb der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81 vorgenommen wird, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Verbringung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel zu der Flugschau ausgestellt wurde.
5 Der in Absatz 3 Buchstabe c genannte Tierarzt stellt nur dann die Erklärung gemäß Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i aus, wenn a) die Tiere zurück in den Herkunftsmitgliedstaat verbracht werden; b) Regelungen dahingehend getroffen wurden, dass die geplante Verbringung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel in den Herkunftsmitgliedstaat innerhalb der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81 vorgenommen wird, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Verbringung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel zu der Ausstellung ausgestellt wurde; c) die in Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllt worden sind.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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