Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission vom 27. Oktober 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 der Kommission, die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie für zuständige Behörden, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 139/2014, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) 2015/340 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden die von den Organisationen und zuständigen Behörden zu erfüllenden Anforderungen festgelegt, und zwar im Hinblick auf a) die Identifizierung und das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit, die für die Zwecke der Zivilluftfahrt eingesetzte Systeme und Daten der Informations- und Kommunikationstechnik beeinträchtigen könnten; b) die Erkennung von Informationssicherheitsereignissen und die Identifizierung solcher Ereignisse, die als Störungen der Informationssicherheit mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit gelten; c) die Reaktion auf solche Störungen der Informationssicherheit und die Wiederherstellung.
Article 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für folgende Organisationen: a) Instandhaltungsorganisationen nach Anhang II (Teil-145) Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, mit Ausnahme der Organisationen, die ausschließlich mit der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 befasst sind; b) Organisationen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) nach Anhang Vc (Teil-CAMO) Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, mit Ausnahme der Organisationen, die ausschließlich mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen nach Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 befasst sind; c) Luftfahrtunternehmen nach Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, mit Ausnahme der Organisationen, die ausschließlich mit dem Betrieb eines der folgenden Luftfahrzeuge befasst sind: i) ELA2-Luftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 748/2012; ii) einmotorige Propellerflugzeuge mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzkonfiguration von höchstens 5 Plätzen, die nicht als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge eingestuft sind, wenn sie auf demselben Flugplatz oder Einsatzort starten und landen und nach Sichtflugregeln (VFR) am Tag betrieben werden; iii) einmotorige Hubschrauber mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzkonfiguration von höchstens 5 Plätzen, die nicht als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge eingestuft sind, wenn sie auf demselben Flugplatz oder Einsatzort starten und landen und nach Sichtflugregeln (VFR) am Tag betrieben werden; d) zugelassene Ausbildungsorganisationen (ATO) nach Anhang VII (Teil-ORA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, mit Ausnahme der Organisationen, die ausschließlich mit Ausbildungsmaßnahmen für ELA2-Luftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder ausschließlich mit theoretischer Ausbildung befasst sind; e) flugmedizinische Zentren für das fliegende Personal nach Anhang VII (Teil-ORA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; f) Betreiber von Flugsimulationsübungsgeräten (FSTD) nach Anhang VII (Teil-ORA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, mit Ausnahme der Organisationen, die ausschließlich mit dem FSTD-Betrieb für ELA2-Luftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder ausschließlich mit theoretischer Ausbildung befasst sind; g) Ausbildungsorganisationen (ATCO TO) und flugmedizinische Zentren für Fluglotsen nach Anhang III (Teil ATCO.OR) der Verordnung (EU) 2015/340; h) Organisationen nach Anhang III (Teil-ATM/ANS.OR) der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373, mit Ausnahme der folgenden Diensteanbieter: i) Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Inhaber eines eingeschränkten Zeugnisses nach Punkt ATM/ANS.OR.A.010 jenes Anhangs sind; ii) Anbieter von Fluginformationsdiensten, die eine Erklärung nach Punkt ATM/ANS.OR.A.015 jenes Anhangs abgeben; i) Anbieter von U-Space-Diensten und einzige Anbieter gemeinsamer Informationsdienste nach Durchführungsverordnung (EU) 2021/664.
2 Diese Verordnung gilt für die in Artikel 6 dieser Verordnung und in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission genannten zuständigen Behörden, einschließlich der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“).
3 Diese Verordnung gilt auch für die zuständige Behörde, die für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal nach Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zuständig ist.
4 Diese Verordnung lässt die in Nummer 1.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und in Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/1148 festgelegten Anforderungen an die Informationssicherheit und die Cybersicherheit unberührt.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Informationssicherheit“ (information security): die Wahrung der Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit von Netz- und Informationssystemen; 2. „Informationssicherheitsereignis“ (information security event): ein identifizierter System-, Dienst- oder Netzzustand, der auf einen möglichen Verstoß gegen das Informationssicherheitskonzept oder ein Versagen von Informationssicherheitskontrollen oder auf eine bis dahin unbekannte Situation hinweist, die für die Informationssicherheit relevant sein kann; 3. „Störung“ (incident): jedes Ereignis im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2016/1148, das sich tatsächlich nachteilig auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen auswirkt; 4. „Informationssicherheitsrisiko“ (information security risk): auf ein mögliches Informationssicherheitsereignis zurückzuführendes Risiko für die Organisation des Zivilluftfahrtbetriebs sowie für Vermögenswerte, Privatpersonen und andere Organisationen. Informationssicherheitsrisiken bergen das Potenzial, dass Schwachstellen eines Informationsbestands oder einer Gruppe von Informationsbeständen durch Bedrohungen ausgenutzt werden; 5. „Bedrohung“ (threat): eine potenzielle Verletzung der Informationssicherheit, die vorliegt, wenn durch eine Einrichtung, einen Umstand, eine Handlung oder ein Ereignis ein Schaden verursacht werden könnte; 6. „Schwachstelle“ (vulnerability): eine Anfälligkeit oder eine Schwäche in einem Bestand oder System, in Verfahren, im Design, in der Umsetzung oder bei Maßnahmen zur Informationssicherheit, die ausgenutzt werden und zu einer Verletzung des Informationssicherheitskonzepts führen könnten.
Article 4 Anforderungen an Organisationen und zuständige Behörden
1 Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Organisationen müssen die Anforderungen von Anhang II (Teil-IS.I.OR) dieser Verordnung erfüllen.
2 Die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 genannten zuständigen Behörden müssen die Anforderungen von Anhang I (Teil-IS.AR) dieser Verordnung erfüllen.
Article 5 Anforderungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften der Union ergeben
1 Erfüllt eine in Artikel 2 Absatz 1 genannte Organisation Sicherheitsanforderungen, die in Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/1148 festgelegt und den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind, so gilt die Einhaltung jener Sicherheitsanforderungen als Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.
2 Handelt es sich bei einer in Artikel 2 Absatz 1 genannten Organisation um einen Betreiber oder eine Stelle, auf die in den nationalen Luftsicherheitsprogrammen der Mitgliedstaaten nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Bezug genommen wird, so gelten die in Nummer 1.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 festgelegten Cybersicherheitsanforderungen als gleichwertig mit den Anforderungen dieser Verordnung, mit Ausnahme von Punkt IS.I.OR.230 des Anhangs II dieser Verordnung, der als solcher eingehalten werden muss.
3 Handelt es sich bei der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Organisation um den Anbieter von Flugsicherungsdiensten der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) gemäß der Verordnung (EU) 2021/696, so gelten die Sicherheitsanforderungen nach Titel V Artikel 33 bis 43 jener Verordnung als gleichwertig mit den Anforderungen dieser Verordnung, mit Ausnahme von Anhang II Punkt IS.I.OR.230 dieser Verordnung, der als solcher eingehalten werden muss.
4 Die Kommission kann nach Konsultation der Agentur und der in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Kooperationsgruppe Leitlinien für die Bewertung der Gleichwertigkeit der in dieser Verordnung und der Richtlinie (EU) 2016/1148 festgelegten Anforderungen herausgeben.
Article 6 Zuständige Behörde
1 Unbeschadet der der Sicherheitsakkreditierungsstelle (SAB) nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2021/696 übertragenen Aufgaben ist für die Bescheinigung und Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung folgende Behörde zuständig: a) In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Organisationen die nach Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 benannte zuständige Behörde; b) in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Organisationen die nach Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 benannte zuständige Behörde; c) in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Organisationen die nach Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 benannte zuständige Behörde; d) in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d bis f genannten Organisationen die nach Anhang VII (Teil-ORA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 benannte zuständige Behörde; e) in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g genannten Organisationen die nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/340 benannte zuständige Behörde; f) in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h genannten Organisationen die nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 benannte zuständige Behörde; g) in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i genannten Organisationen die nach Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 benannte zuständige Behörde.
2 Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieser Verordnung eine unabhängige und autonome Stelle benennen, die die zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden wahrnimmt. In diesem Fall müssen zwischen dieser Stelle und den in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden Koordinierungsmaßnahmen festgelegt werden, damit eine wirksame Aufsicht über alle von der Organisation zu erfüllenden Anforderungen gewährleistet ist.
3 Zur Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht über die für Anbieter von EGNOS-Flugsicherungsdiensten geltenden Anforderungen muss die Agentur unter uneingeschränkter Einhaltung der geltenden Vorschriften über die Geheimhaltung, den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz von Verschlusssachen mit der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) und der in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2021/696 genannten Sicherheitsakkreditierungsstelle zusammenarbeiten.
Article 7 Übermittlung relevanter Informationen an die zuständigen NIS-Behörden
Die gemäß dieser Verordnung zuständigen Behörden unterrichten die nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/1148 benannte zentrale Anlaufstelle unverzüglich über alle relevanten Informationen, die in Meldungen enthalten sind, die nach Anhang II Punkt IS.I.OR.230 dieser Verordnung und nach Anhang I Punkt IS.D.OR.230 Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 von nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/1148 ermittelten Betreibern wesentlicher Dienste übermittelt wurden.
Article 8 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
Anhang VI (Teil-ARA) und Anhang VII (Teil-ORA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 werden gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.
Article 9 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012
Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.
Article 10 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012
Anhang II (Teil-ARO) und Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert.
Article 11 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014
Anhang II (Teil-ADR.AR) der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert.
Article 12 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
Anhang II (Teil-145), Anhang III (Teil-66) und Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 werden gemäß Anhang VII dieser Verordnung geändert.
Article 13 Änderung der Verordnung (EU) 2015/340
Anhang II (Teil ATCO.AR) und Anhang III (Teil ATCO.OR) der Verordnung (EU) 2015/340 werden gemäß Anhang VIII dieser Verordnung geändert.
Article 14 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373
Anhang II (Teil-ATM/ANS.AR) und Anhang III (Teil-ATM/ANS.OR) der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 werden gemäß Anhang IX dieser Verordnung geändert.
Article 15 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/664
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) ein Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III Teilabschnitt D Punkt ATM/ANS.OR.D.010 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 und ein Informationssicherheitsmanagementsystem nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 implementieren und pflegen.“ 2. In Artikel 18 wird folgender Buchstabe l angefügt: „l) ein Informationssicherheitsmanagementsystem nach Anhang I (Teil-IS.AR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 festlegen, implementieren und pflegen.“
Article 16
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 22. Februar 2026. Für die Anbieter von EGNOS-Flugsicherungsdiensten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373, gilt sie jedoch ab dem 1. Januar 2026.
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