Verordnung (EU) 2023/246 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 in Bezug auf den Austausch von in den elektronischen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren zu gewerblichen Zwecken zwischen Mitgliedstaaten befördern
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Article 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust von verbrauchsteuerpflichtigen Waren eingetreten ist,“. 2. Artikel 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (CAT) und/oder den Verbrauchsteuer-Produktcode (EPC) der zugelassenen Produkte, der in Anhang II Codeliste 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission aufgeführt ist; b) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die in Absatz 2 genannten, in den jeweiligen nationalen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die an Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates beteiligt sind, werden automatisch über ein Zentralverzeichnis untereinander ausgetauscht. 3. Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Kommission stellt sicher, dass sich Personen, die an der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates beteiligt sind, die Gültigkeit der Verbrauchsteuernummern, die in dem in Artikel 19 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Zentralverzeichnis gespeichert sind, auf elektronischem Weg bestätigen lassen können.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 13. Februar 2023.
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