Durchführungsverordnung (EU) 2023/254 der Kommission vom 6. Februar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten
Text
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
„(4 Reicht ein Antragsteller für ein Zollkontingent mehr Anträge als die in Absatz 3 genannte Höchstzahl ein, so ist keiner der für das Zollkontingent eingereichten Anträge zulässig.“
Article 9 Bei Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Ein- oder Ausfuhrlizenz zu leistende Sicherheit
Hängt die Erteilung einer Lizenz von der Leistung einer Sicherheit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 ab, so leistet der Antragsteller die Sicherheit bei der Lizenz erteilenden Behörde vor Ablauf des Antragszeitraums in Höhe des für jedes Zollkontingent in den Anhängen II bis XIII dieser Verordnung festgelegten Betrags. Die Lizenzen erteilende Behörde kann die Marktteilnehmer jedoch zur Leistung der Sicherheit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 am Tag der Lizenzbeantragung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 verpflichten.“
Article 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für die Zeiträume für die Beantragung von Lizenzen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: a) Artikel 1 Absatz 2, Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i und ii und Nummer 3 Buchstabe c Ziffern i und ii sowie Nummer 6 des Anhangs gelten ab dem ersten Tag des Zeitraums von 90 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union oder gegebenenfalls für den ersten nach diesem Zeitraum beginnenden Antragszeitraum; b) Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 5 Buchstabe b des Anhangs gelten für den im Juli 2023 beginnenden Zollkontingentszeitraum.
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