Durchführungsverordnung (EU) 2023/263 der Kommission vom 7. Februar 2023 zur Zulassung von Sepiolit-Ton als Futtermittelzusatzstoff für zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer, entwöhnte Suidae und Suidae für die Mast, Salmoniden und Masthühner (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Zulassung
Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppen „Bindemittel“ und „Fließhilfsstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Der im Anhang beschriebene Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die für zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer, entwöhnte Suidae und Suidae für die Mast, Salmoniden und Masthühner bestimmt sind und vor dem 28. August 2023 gemäß den vor dem 28. Februar 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Misch- und Einzelfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten, für zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer, entwöhnte Suidae und Suidae für die Mast, Salmoniden und Masthühner bestimmt sind und vor dem 28. Februar 2024 gemäß den vor dem 28. Februar 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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