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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2023/332 der Kommission vom 11. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Fälle, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden

CELEX
32023R0332
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2022-07-11
In force since
2023-03-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Identitätsdaten“ die folgenden Daten: a) Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten und Geschlecht gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates ; b) Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsname, Aliasname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und derzeitige Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates ; c) Nachnamen, Vornamen, Geburtsnamen, frühere Namen und Aliasnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht und sämtliche Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates ; d) Nachnamen, Vornamen, Geburtsnamen, früher verwendete Namen und Aliasnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht und sämtliche Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates ; e) Nachnamen, Vornamen, Geburtsnamen, frühere Namen und Aliasnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht und sämtliche Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates ; f) Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort (Gemeinde und Staat), Staatsangehörigkeit(en) und Geschlecht, gegebenenfalls frühere Namen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates ; g) bis zur Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 : Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort und -land sowie Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a und aa der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ; h) ab der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134: Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort und -land, Geschlecht und Staatsangehörigkeit(en) gemäß Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und aa sowie Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2008; 2. „identisch“ eine 100%ige Übereinstimmung zwischen Daten aus zwei verschiedenen EU-Informationssystemen, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung einer Konvertierungs-/Harmonisierungsfunktion zur Harmonisierung des Formats aller Daten vor dem Abgleich; 3. „Transliteration“ eine Art der Konvertierung eines Textes von einer Schrift in eine andere, bei der Buchstaben auf zuvor festgelegte Weise ersetzt werden.

Article 2 Identische Identitätsdaten

Die Verfahren für die Bestimmung der Fälle, in denen Identitätsdaten als identisch anzusehen sind, sind in Anhang I aufgeführt.

Article 3 Ähnliche Identitätsdaten

Die Verfahren für die Bestimmung der Fälle, in denen Identitätsdaten als ähnlich anzusehen sind, sind in Anhang II aufgeführt.

Article 4 Protokolle

1 Der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten führt Protokolle über den Datenabgleich, die mindestens Folgendes enthalten: a) Datum und Uhrzeit des Abgleichs, b) das Ergebnis des Abgleichs, einschließlich der Angabe, welche Identitätsdaten als identisch oder ähnlich angesehen wurden, c) die Farbe der Verknüpfung nach dem automatisierten Abgleich, d) die Farbe der Verknüpfung nach der manuellen Bearbeitung nach Erstellung einer gelben Verknüpfung, e) die Änderungen der Verknüpfungen, einschließlich der Fälle, in denen die Identitätsdaten als ähnlich angesehen wurden.

2 Die Protokolle werden im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten gespeichert. Sie werden höchstens für die Dauer eines Jahres nach dem Datenabgleich gespeichert. Danach werden sie automatisch gelöscht.

3 Die Protokolle werden vom gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten dafür genutzt, automatische Tätigkeitsberichte zu erstellen und die Richtigkeit des Datenabgleichs zwischen EU-Informationssystemen zu unterstützen und zu überwachen.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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