Durchführungsverordnung (EU) 2023/399 der Kommission vom 15. Februar 2023 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Corrèze“ (g. U.)
Text
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Article 1
Der Name „Corrèze“ (g. U.) wird geschützt. Das Inverkehrbringen von Weinen mit dem Namen „Corrèze“, deren Schwefeldioxidgehalt die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet, setzt die Gewährung einer Ausnahmeregelung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission voraus.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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