Durchführungsverordnung (EU) 2023/403 der Kommission vom 8. Februar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen für summarische Eingangsanmeldungen und für die Risikoanalyse für die Zwecke der Sicherheit und der Gefahrenabwehr beim Eingang von Waren sowie zur Aufnahme der Ukraine in die Liste der Länder in der Verpflichtungserklärung des Bürgen für den Versand (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
„(3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird das in Artikel 182 Absatz 1 genannte System auch für den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung spezifischer risikobezogener Informationen im Zusammenhang mit summarischen Eingangsanmeldungen genutzt.“
„(5 Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 113a Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, gibt der Beförderer in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität des Postbetreibers, des Drittlandpostbetreibers oder des Anbieters von Expressdiensten an, der ihm die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stellt.“
„(6 Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 112a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, machen der Beförderer und alle Personen, die einen Frachtbrief ausstellen, in der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität aller Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen und ihnen die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt haben.
7 Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 112a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, informiert die den Frachtbrief ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, über die Ausstellung dieses Frachtbriefs. Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren informiert die den Frachtbrief ausstellende Person die Person, mit der sie diese Vereinbarung geschlossen hat, über die Ausstellung dieses Frachtbriefs.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absätze 3, 4 und 5 sowie Absatz 3 dieses Artikels gelten jedoch ab dem Tag des Beitritts der Ukraine zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren. Die auf den Mustern in den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 sowie Anhang 72-04 Teil II Kapitel VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 basierenden Formulare dürfen in der am Tag vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gültigen Fassung bis zum 1. April 2024 weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Anpassungen sowie die Angabe des Wahldomizils und des Namens des Zustellungsbevollmächtigten vorgenommen werden.
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