Durchführungsverordnung (EU) 2023/448 der Kommission vom 1. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse
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Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2014/40/EU gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. ‚Individuelles Erkennungsmerkmal‘ bezeichnet den alphanumerischen Code, der das Identifizieren einer Packung oder einer aggregierten Verpackung von Tabakerzeugnissen ermöglicht; 2. ‚Wirtschaftsteilnehmer‘ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die am Handel mit Tabakerzeugnissen, einschließlich der Ausfuhr, beteiligt ist, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle; 3. ‚erste Verkaufsstelle‘ bezeichnet die Einrichtung, wo Tabakerzeugnisse erstmals in Verkehr gebracht werden, einschließlich Automaten für den Verkauf von Tabakerzeugnissen; 4. ‚Ausfuhr‘ bezeichnet den Versand aus der Union in ein Drittland; 5. ‚aggregierte Verpackung‘ bezeichnet jede Verpackung, die mehr als eine Packung von Tabakerzeugnissen enthält; 5a. ‚Desaggregierung einer aggregierten Verpackung‘ bezeichnet jede Zerlegung aggregierter Verpackungen von Tabakerzeugnissen; 6. ‚Einrichtung‘ bezeichnet jeden Standort, jedes Gebäude oder jeden Verkaufsautomaten, wo Tabakerzeugnisse hergestellt, gelagert, logistisch oder finanziell gehandhabt oder in Verkehr gebracht werden; 7. ‚Antimanipulationsvorrichtung‘ bezeichnet eine Vorrichtung, die ein Aufzeichnen — mithilfe eines Videos oder einer Protokolldatei — des Überprüfungsprozesses nach dem Anbringen jedes individuellen Erkennungsmerkmals auf Packungsebene ermöglicht; die einmal erfolgte Aufzeichnung kann durch einen Wirtschaftsteilnehmer nicht mehr verändert werden; 8. ‚Offline-Flatfiles‘ bezeichnet die elektronischen Dateien, die von jeder Stelle, die für die Ausgabe von Identifikationscodes zuständig ist, erstellt und gepflegt werden und die Daten in einem Klartextformat enthalten, das — ohne Zugriff auf das Repository-System — das Extrahieren von Informationen ermöglicht, die in den individuellen Erkennungsmerkmalen codiert sind (außer dem Zeitstempel), welche auf der Ebene von Packungen und von aggregierten Verpackungen verwendet werden; 9. ‚Register‘ bezeichnet das von jeder Ausgabestelle zu erstellende und zu pflegende Verzeichnis aller Identifikationscodes, die für Wirtschaftsteilnehmer, für Betreiber von ersten Verkaufsstellen sowie für Einrichtungen und Maschinen generiert werden, und der zugehörigen Informationen; 10. ‚Datenträger‘ bezeichnet einen Träger, auf dem Daten so dargestellt werden, dass sie mithilfe eines Gerätes auslesbar sind; 11. ‚Maschine‘ bezeichnet die Gesamtheit von Maschinen, die für das Herstellen von Tabakerzeugnissen verwendet werden und die ein wesentlicher Bestandteil des Herstellungsverfahrens sind; 11a. ‚Maschinenteil‘ bezeichnet jedes identifizierbare fest verbaute oder mobile Teil einer Maschine, sofern es sich dabei um ein vollständiges Modul handelt. Ein mobiles Teil kann für eine oder mehrere Maschinen verwendet werden, entweder gleichzeitig oder im Wechsel; 12. ‚Zeitstempel‘ bezeichnet die Angabe von Datum und Uhrzeit — in koordinierter Weltzeit (UTC) — eines bestimmten Ereignisses in einem vorgeschriebenen Format; 13. ‚primäres Repository‘ bezeichnet einen Speicher, in dem Rückverfolgbarkeitsdaten gespeichert werden, die ausschließlich die Erzeugnisse eines bestimmten Herstellers oder Importeurs betreffen; 14. ‚sekundäres Repository‘ bezeichnet einen Speicher, der eine Kopie aller in primären Repositories gespeicherten Rückverfolgbarkeitsdaten enthält; 15. ‚Router‘ bezeichnet eine Vorrichtung im sekundären Repository, die Daten zwischen den verschiedenen Komponenten des Repository-Systems übermittelt; 16. ‚Repository-System‘ bezeichnet das aus den primären Repositories, dem sekundären Repository und dem Router bestehende System; 17. ‚gemeinsames Datenwörterbuch‘ bezeichnet einen Katalog von Informationen, der den Inhalt, das Format und den Aufbau einer Datenbank sowie die Beziehung ihrer Elemente zueinander beschreibt und der dazu dient, den Zugang zu den Datenbeständen, die allen primären Repositories und dem sekundären Repository gemeinsam sind, sowie deren Manipulation zu überwachen; 18. ‚Arbeitstag‘ bezeichnet jeden Tag, an dem in dem Mitgliedstaat, für den die Ausgabestelle zuständig ist, gearbeitet wird; 19. ‚Umladen‘ bezeichnet jedes Verbringen von Tabakerzeugnissen von einem Fahrzeug in ein anderes, ohne dass die Tabakerzeugnisse dabei in eine Einrichtung gelangen oder eine Einrichtung verlassen; 20. ‚Verkaufswagen‘ bezeichnet ein Fahrzeug, das für das Liefern von Tabakerzeugnissen an mehrere Verkaufsstellen in vor der Lieferung nicht festgelegten Mengen genutzt wird; 21. ‚IT-Diensteanbieter‘ bezeichnet einen Diensteanbieter, der von einem Wirtschaftsteilnehmer beauftragt wird, Informationen über Produktverbringungen und transaktionsbezogene Informationen an das Repository-System zu übermitteln.“
Article 30 Kosten des Repository-Systems
1 Alle ordentlichen Kosten des Repository-Systems gemäß Artikel 24 Absatz 1, einschließlich der Kosten für dessen Einrichtung, Betrieb und Wartung, tragen die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen. Diese Kosten sind fair und zumutbar, und sie stehen in einem angemessenen Verhältnis zu a) den erbrachten Dienstleistungen und b) der Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum beantragten Erkennungsmerkmale auf Packungsebene.
2 Die gegebenenfalls entstehenden ordentlichen Kosten für Einrichtung, Betrieb und Wartung des sekundären Repository und des Routers werden an die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen über die Kosten weitergegeben, die ihnen die Anbieter der primären Repositories in Rechnung stellen.
3 Alle außerordentlichen Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 28 Absatz 4 genannten Aktionen zur erneuten Verarbeitung, die der Anbieter des sekundären Repository dem Anbieter des primären Repository in Rechnung stellt, der den Antrag gestellt hat, müssen fair und zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen stehen. Der Anbieter des sekundären Repository trägt jedoch selbst alle außerordentlichen Kosten der in Artikel 28 Absatz 4 genannten Aktionen zur erneuten Verarbeitung, soweit er für die Ursachen, die zu den Aktionen zur erneuten Verarbeitung geführt haben, verantwortlich ist.“
Article 36a Qualität der Daten
1 Die Mitgliedstaaten können Berichte über die unzureichende Qualität der von den Wirtschaftsteilnehmern an das Repository-System gemeldeten Daten erstellen. Diese Berichte werden an die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer übermittelt und enthalten Beispiele für fehlerhafte Meldungen.
2 Die Mitgliedstaaten fordern die Ausgabestellen auf, die Anschriften und andere elektronisch überprüfbare Daten, die von Wirtschaftsteilnehmern und Betreibern der ersten Verkaufsstellen über die Ausgabestellen an das System übermittelt werden, zu überprüfen.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt ab dem 21. Dezember 2023.
Relations
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