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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/593 der Kommission vom 16. März 2023 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea in Bezug auf Hansol Group und zur Änderung des residualen Zolls

CELEX
32023R0593
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-03-16
In force since
2023-03-18
End of validity
2028-03-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Ein endgültiger Antidumpingzoll wird auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit einem Quadratmetergewicht von 65 g oder weniger, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr, einem Rollengewicht (einschließlich Papier) von 50 kg oder mehr und einem Rollendurchmesser (einschließlich Papier) von 40 cm oder mehr (im Folgenden „Jumbo-Rollen“), mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten, mit einer wärmeempfindlichen Beschichtung auf einer oder beiden Seiten und mit oder ohne Deckschicht, derzeit eingereiht unter den KN-Codes ex48099000, ex48119000, ex48169000 und ex48239085 (TARIC-Codes: 4809900010, 4811900010, 4816900010, 4823908520), mit Ursprung in der Republik Korea, ab dem 4. Mai 2017 eingeführt.

2 Der endgültige Antidumpingzoll für die in Absatz 1 beschriebene Ware wird auf einen festen Betrag von 103,16 EUR pro Tonne Nettogewicht festgelegt.

3 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Jeder endgültige Antidumpingzoll, der bezüglich der Waren von Hansol nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 über den in Artikel 1 festgelegten endgültigen Antidumpingzoll hinaus gezahlt wurde, wird erstattet oder erlassen.

2 Die Erstattung oder der Erlass ist nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen. Alle Erstattungen, die nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-260/20 P Hansol Paper erfolgt sind, werden von den Behörden, die die Erstattungen vorgenommen haben, bis zu dem in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Betrag zurückgefordert.

Article 3

Der mit Artikel 1 eingeführte Antidumpingzoll wird auch auf die gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1041 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigem Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea nach der Wiederaufnahme der Untersuchung zwecks Umsetzung des Urteils des Gerichts vom 2. April 2020 in der Rechtssache T-383/17, bestätigt durch den Gerichtshof in der Rechtssache C-260/20 P, im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.

Article 4

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 Absatz 1der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1041, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.

Article 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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