Delegierte Verordnung (EU) 2023/647 der Kommission vom 13. Januar 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
„(2 Wird Zuchtmaterial in einem anderem Zuchtmaterialbetrieb verarbeitet als demjenigen, in dem das Zuchtmaterial gewonnen wurde, so ergänzt der Unternehmer des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs die Angaben gemäß Absatz 1 durch Angaben, anhand deren sich die individuelle Zulassungsnummer des Betriebs, in dem das Zuchtmaterial verarbeitet wurde, identifizieren lässt.“
„(2 Unternehmer dürfen die in Absatz 1 einleitender Satz genannten Spendertiere nur mit vorheriger Zustimmung des Stationstierarztes der Bestimmungsbesamungsstation verbringen.“
„(4 Der amtliche Tierarzt führt die Kontrollen und Untersuchungen gemäß den Absätzen 2 und 3 durch und stellt innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Versendung der Zuchtmaterialsendung die Veterinärbescheinigung aus.“
Article 40 Anforderungen an das Bescheinigen der Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden
Die Veterinärbescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden, und von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae enthalten mindestens die in Anhang IV Nummer 2 festgelegten Angaben.“
Article 41 Anforderungen an die Vorabmeldung durch die Unternehmer von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden
Wenn Sendungen von Zuchtmaterial von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden, oder von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, meldet der Unternehmer die Sendungen vor der geplanten Verbringung der genannten Zuchtmaterialsendungen bei der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat.“
Article 2
Die Anhänge I bis IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 werden gemäß Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 3
Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 wird gemäß Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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