Verordnung (EU) 2023/648 der Kommission vom 20. März 2023 zur Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die gesundheitsbezogene Angabe im Anhang dieser Verordnung wird in die Unionsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen und darf gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen über Lebensmittel gemacht werden.
Article 2
Nur Laboratoire Lescuyer darf die gesundheitsbezogene Angabe im Anhang für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 4 dieser Verordnung verwenden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für die Verwendung derselben Angabe ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von Laboratoire Lescuyer. Nach Ablauf des genannten Zeitraums darf diese gesundheitsbezogene Angabe entsprechend den für sie geltenden Bedingungen von jedem Lebensmittelunternehmer verwendet werden.
Article 3
Die wissenschaftlichen Daten der in dem Antrag enthaltenen Studien, auf deren Grundlage die in Artikel 1 genannte gesundheitsbezogene Angabe von der Behörde geprüft wurde und die die Anforderungen des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne die vorherige Zustimmung von Laboratoire Lescuyer zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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