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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2023/660 der Kommission vom 2. Dezember 2022 über detaillierte Vorschriften für die gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellte Liste über die Luftfahrtunternehmen, die in der Union einer Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkungen unterliegen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

CELEX
32023R0660
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2022-12-02
In force since
2023-04-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften bezüglich der folgenden, in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannten Verfahren festgelegt: a) Festlegung der Unionsliste, b) Aktualisierung der Unionsliste, c) Außerordentliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats, d) Ausübung der Verteidigungsrechte der Luftfahrtunternehmen, e) Durchsetzung der Unionsliste durch die Mitgliedstaaten.

Article 2 Anträge der Mitgliedstaaten auf Aktualisierung der Unionsliste

1 Ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 bei der Kommission eine Aktualisierung der Unionsliste beantragt, übermittelt der Kommission die in Anhang I dieser Verordnung genannten Informationen.

2 Anträge nach Absatz 1 müssen schriftlich an das Generalsekretariat der Kommission gerichtet werden. Zusätzlich müssen die in Anhang I genannten Informationen gleichzeitig den zuständigen Dienststellen der Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Kommission übermittelt werden.

3 Die Kommission unterrichtet über ihre Vertreter im Flugsicherheitsausschuss gemäß den in der Geschäftsordnung des Ausschusses festgelegten Verfahren die anderen Mitgliedstaaten über den nach Absatz 1 eingegangenen Antrag. Außerdem unterrichtet die Kommission die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur“).

Article 3 Gemeinsame Konsultation mit den Behörden, die für die Regulierungsaufsicht über das betreffende Luftfahrtunternehmen zuständig sind

1 Ein Mitgliedstaat, der die Einreichung eines Antrags bei der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 prüft, muss die Kommission, die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten auffordern, sich an etwaigen Konsultationen mit den Behörden zu beteiligen, die für die Regulierungsaufsicht über das betreffende Luftfahrtunternehmen zuständig sind.

2 Dem Erlass der in Artikel 4 Absatz 2 und in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannten Beschlüsse müssen, sofern angemessen und praktikabel, Konsultationen mit den Behörden vorausgehen, die für die Regulierungsaufsicht über das betreffende Luftfahrtunternehmen zuständig sind. Die Konsultationen erfolgen möglichst gemeinsam durch die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten.

3 In Fällen, in denen die Dringlichkeit dies erfordert, können gemeinsame Konsultationen nach dem Erlass der in Artikel 4 Absatz 2 und in Artikel 5 genannten Beschlüsse durchgeführt werden. In diesem Fall unterrichtet die Kommission die betreffende Behörde davon, dass ein Beschluss nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 Absatz 1 ansteht.

4 Gemeinsame Konsultationen können im Wege eines Schriftwechsels durchgeführt werden und während Ortsterminen stattfinden, um gegebenenfalls eine Beweisaufnahme zu ermöglichen.

Article 4 Ausübung der Verteidigungsrechte der Luftfahrtunternehmen

1 Bevor die Kommission einen Beschluss nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 erlässt, teilt sie dem betreffenden Luftfahrtunternehmen die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mit, die diesem Beschluss zugrunde liegen. Dem betreffenden Luftfahrtunternehmen wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum der Mitteilung schriftlich gegenüber der Kommission Stellung zu nehmen. Sind von dem Beschluss mehr als ein im selben Staat zugelassenes Luftfahrtunternehmen betroffen, läuft die Frist von zehn Arbeitstagen für die Einreichung schriftlicher Stellungnahmen bei der Kommission, sobald die Kommission den für die Aufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mitgeteilt hat.

2 Die Kommission unterrichtet die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten über ihre Vertreter im Flugsicherheitsausschuss gemäß den in der Geschäftsordnung des Ausschusses festgelegten Verfahren. Das betreffende Luftfahrtunternehmen kann auf Antrag seinen Standpunkt vor dem Flugsicherheitsausschuss mündlich darlegen, bevor ein Beschluss nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 erlassen wird. Während der Anhörung kann das Luftfahrtunternehmen auf eigenen Antrag von den Behörden unterstützt werden, die für die Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen zuständig sind.

3 In dringenden Fällen ist die Kommission nicht verpflichtet, der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitteilungspflicht nachzukommen, bevor sie eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 erlässt.

4 Erlässt die Kommission einen Beschluss nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005, teilt sie dies dem betreffenden Luftfahrtunternehmen und den für die Aufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden unverzüglich mit.

Article 5 Durchsetzung

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Maßnahmen mit, die sie zur Durchführung der von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 erlassenen Beschlüsse ergreifen.

Article 6 Außerordentliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats

1 Hat ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 einem Luftfahrtunternehmen eine sofortige Betriebsuntersagung in seinem Hoheitsgebiet erteilt, unterrichtet er unverzüglich die Kommission davon und übermittelt ihr die in Anhang II genannten Informationen.

2 Hat ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 einem Luftfahrtunternehmen eine Betriebsuntersagung in seinem Hoheitsgebiet erteilt oder erhält diese aufrecht, unterrichtet er unverzüglich die Kommission davon und übermittelt ihr die in Anhang III genannten Informationen.

3 Die in den Anhängen II und III genannten Informationen müssen dem Generalsekretariat der Kommission übermittelt werden. Zusätzlich müssen die in Anhang II bzw. III genannten Informationen gleichzeitig den zuständigen Dienststellen der Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Kommission übermittelt werden.

4 Die Kommission unterrichtet die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten über ihre Vertreter im Flugsicherheitsausschuss gemäß den in der Geschäftsordnung des Ausschusses festgelegten Verfahren.

Article 7 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 473/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 473/2006 wird aufgehoben.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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