Verordnung (EU) 2023/675 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, die gemäß dem Übereinkommen über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun festgelegt und für die Union verbindlich sind, in Unionsrecht umgesetzt.
Article 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für a) Fischereifahrzeuge der Union, die im Verbreitungsgebiet von Südlichem Blauflossenthun im Rahmen des Übereinkommens fischen, b) die Mitgliedstaaten, die Südlichen Blauflossenthun einführen, ausführen oder wiederausführen.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „SBF“ Südlichen Blauflossenthun oder Fischereierzeugnisse aus Südlichem Blauflossenthun; 2. „Register der Fischereifahrzeuge“ das von der CCSBT erstellte Register der Fischereifahrzeuge, die zum Fang oder Beifang von SBF berechtigt sind; 3. „Fischereifahrzeug der Union“ jedes Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, das zur gewerblichen Nutzung der biologischen Meeresressourcen eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, ausgenommen Containerschiffe; 4. „Umladung“ das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug; 5. „SBF-Markierung“ ein außen an einem ganzen SBF angebrachtes Etikett, das Informationen über den jeweiligen Fisch enthält; 6. „CDS“ die von der CCSBT eingeführte spezifische Fangdokumentationsregelung für SBF, die das Fangüberwachungsformular, das Fangmarkierungsformular und das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular umfasst; 7. „Fangüberwachungsformular“ das Dokument gemäß Anhang I, in dem Informationen über Fang, Umladungen, Ausfuhren und Einfuhren von SBF erfasst werden; 8. „Fangmarkierungsformular“ das Dokument gemäß Anhang II, in dem Informationen zu einzelnen, mit einer Markierung versehenen Fischen erfasst werden; 9. „Einfuhr“ das Verbringen von SBF in das Gebiet der Union, einschließlich zur Umladung in Häfen in diesem Gebiet; 10. „Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular“ das Dokument gemäß Anhang III, das Informationen über SBF enthält, der bereits über ein Fangüberwachungsformular bei einer Einfuhr erfasst wurde und ganz oder teilweise ausgeführt oder wiederausgeführt wird; 11. „Ausfuhr“ jede Verbringung von von Fischereifahrzeugen der Union gefangenem SBF in ein Drittland; 12. „Wiederausfuhr“ jedes Verbringen von SBF, der zuvor in das Gebiet der Union eingeführt wurde, aus dem Gebiet der Union; 13. „ganzer SBF“ SBF, der nicht filetiert wurde; 14. „verarbeiteter SBF“ SBF, der gereinigt, ausgenommen und gefrorenen wurde und bei dem die Kiemen, Flossen, das Operculum (Kiemendeckel) und der Schwanz sowie der Kopf oder Teile des Kopfes entfernt wurden; 15. „SBF-Teile ausgenommen Fleisch“ Kopf, Augen, Rogen, Eingeweide und Schwanzflossen; 16. „Umladeerklärung“ das Dokument gemäß Anhang IV; 17. „Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen“ die von der CCSBT erlassenen Entschließungen und sonstigen verbindlichen Maßnahmen; 18. „jährlicher zusammenfassender VMS-Bericht“ das Dokument, das als Formular in Anlage A von CCSBT-CC/0910/06 oder in jedem Dokument, das an deren Stelle tritt, hinterlegt ist, in dem die einschlägigen VMS-Informationen enthalten sind; 19. „Einhaltungsausschuss“ das Nebenorgan der CCSBT, das die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen überwacht, überarbeitet und deren Einhaltung überprüft; 20. „Entwurf der Liste der IUU-Schiffe“ die von dem Sekretariat erstellte ursprüngliche Liste.
Article 4 Allgemeines Verbot der gezielten Fischerei auf SBF
Die gezielte Fischerei auf SBF durch Fischereifahrzeuge der Union ist verboten. SBF, der an Bord von Fischereifahrzeugen der Union behalten wird, wird ausschließlich als Beifang angerechnet.
Article 5 Register der Fischereifahrzeuge
1 Jeder Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge der Union, die von ihm ermächtigt wurden, SBF-Beifänge zu haben, und die in das Register der Fischereifahrzeuge aufzunehmen sind. Die genannte Liste enthält für jedes Schiff folgende Angaben: a) Lloyds-Nummer/Nummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO); b) Schiffsname(n), Registernummer(n); c) frühere(r) Name(n) (sofern zutreffend); d) frühere Flagge(n) (sofern zutreffend); e) Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend); f) internationale(s) Rufzeichen (sofern zutreffend) g) Schiffstyp(en), Länge über alles und Bruttoregistertonnen (BRT); h) Name und Anschrift des/der Eigner(s); i) Namen und Anschrift des/der Betreiber(s); j) verwendete(s) Fanggerät(e) und k) zulässiger Zeitraum für den Fang oder das Umladen von SBF.
2 Fischereifahrzeugen der Union, die nicht im Register der Fischereifahrzeuge geführt sind, ist es untersagt, SBF an Bord zu behalten, diesen umzuladen oder auszuführen.
3 Die Mitgliedstaaten geben bei der Übermittlung ihrer Schiffsliste gemäß Absatz 1 an, welche Schiffe neu aufgenommen wurden und welche Schiffe ersetzen, die derzeit auf der Liste stehen.
4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung ihrer Schiffsliste mit. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das Sekretariat weiter.
5 War ein Fischereifahrzeug der Union an IUU-Fischerei beteiligt, so übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission die nach Absatz 1 erforderlichen Informationen erst, nachdem er vom Eigner des betroffenen Schiffes eine hinreichende Zusage erhalten hat, dass er keine derartige Fischerei mehr ausüben wird.
Article 6 Markierung von SBF
1 Sind von Fischereifahrzeugen der Union gefangene SBF-Beifänge für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestimmt, so ist zum Zeitpunkt der Entnahme an jedem ganzen SBF eine SBF-Markierung anzubringen. In Ausnahmefällen, in denen sich eine Markierung versehentlich löst und nicht wieder angebracht werden kann, ist so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Umladung oder Ausfuhr, eine Ersatzmarkierung anzubringen.
2 Unverarbeitete ganze SBF werden ohne SBF-Markierung nicht eingeführt, ausgeführt oder wiederausgeführt, es sei denn, die Markierung ist aufgrund einer Weiterverarbeitung nicht mehr erforderlich.
3 Die SBF-Markierung bleibt an jedem einzelnen Fisch angebracht, solange der Fischkörper vollständig ist, und enthält den Monat, das Gebiet und die Fangmethode sowie das Gewicht und die Länge von jedem SBF.
4 Jede SBF-Markierung muss eine eindeutige vorab registrierte Markierungsnummer in leicht lesbarer Form aufweisen, die eine eindeutige Flaggenstaat-Kennung und eine Kennung für das Fischwirtschaftsjahr enthält, und a) muss sicher an SBF befestigt werden können; b) darf nicht wiederverwendbar sein; c) muss manipulationssicher sein; d) muss gegen Fälschung oder Nachahmung gesichert sein; e) muss mindestens minus 60 Grad Celsius, Salzwasser und grober Handhabung standhalten können und f) lebensmittelsicher sein.
5 Die Flaggenmitgliedstaaten erfassen die Verteilung der SBF-Markierungen auf die Schiffe unter ihrer Flagge und stellen sicher, dass die Schiffe unter ihrer Flagge, die Betreiber dieser Schiffe und die zuständigen Behörden über Meldeverfahren und -formate verfügen, die die Erfassung der erforderlichen Markierungsdaten ermöglichen.
Article 7 Fangmarkierungsformular
1 Sind von Fischereifahrzeugen der Union gefangene SBF-Beifänge für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestimmt, so ist so schnell wie möglich nach der Entnahme jedes einzelnen SBF ein Fangmarkierungsformular auszufüllen. Vor dem Einfrieren des SBF sind Längen- und Gewichtsmessungen durchzuführen.
2 Können die Länge und das Gewicht des SBF an Bord des Fischereifahrzeugs nicht korrekt gemessen werden, so sind die Messungen und das Ausfüllen des entsprechenden Fangmarkierungsformulars zum Zeitpunkt der Umladung und in jedem Fall vor jedem weiteren Transfer des SBF vorzunehmen.
3 Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union übermitteln den Behörden der Flaggenmitgliedstaaten die ausgefüllten Fangmarkierungsformulare. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vierteljährlich die Angaben in den Fangmarkierungsformularen. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das Sekretariat weiter.
Article 8 Handel mit SBF
1 Bei allen Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von SBF sind die CDS-Dokumente und Markierungen gemäß dieser Verordnung mitzuführen.
2 SBF-Teile ausgenommen Fleisch dürfen ohne das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular, soweit anwendbar, eingeführt, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.
Article 9 Einfuhren von SBF in die Union
1 Bei in die Union eingeführtem SBF muss eine Fangbescheinigung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und, soweit anwendbar, ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular mitgeführt werden.
2 Die Mitgliedstaaten akzeptieren keine Sendungen von SBF zur Einfuhr, bei denen nicht die CDS-Dokumente und Markierungen mitgeführt werden.
3 Die Mitgliedstaaten nehmen vollständige Sendungen oder Teilsendungen nicht markierter unverarbeiteter, ganzer SBF nicht zur Einfuhr an.
Article 10 Ausfuhren oder Wiederausfuhren von SBF
1 Unbeschadet der Validierung von Fangbescheinigungen für die Ausfuhr von Fängen von Fischereifahrzeugen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von SBF durch die Mitgliedstaaten soweit anwendbar ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular mitzuführen.
2 Sendungen von SBF, mit denen nicht die CDS-Dokumente und Markierungen mitgeführt werden, werden von den Mitgliedstaaten nicht zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr validiert.
3 Vollständige Sendungen oder Teilsendungen nicht markierter unverarbeiteter, ganzer SBF werden von den Mitgliedstaaten nicht zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr validiert.
Article 11 Validierung von CDS-Dokumenten, die von Flaggenmitgliedstaaten oder Mitgliedstaaten ausgestellt wurden
1 Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bzw. des Mitgliedstaats überprüfen die in den CDS-Dokumenten enthaltenden Angaben. CDS-Dokumente, die unvollständig sind oder falsche Angaben enthalten, werden von ihnen nicht validiert.
2 Sind die für die Validierung der CDS-Dokumente gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nicht mit den Behörden gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 identisch, so teilt der Flaggenmitgliedstaat der Kommission die betreffenden zuständigen Behörden mit. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das Sekretariat weiter.
3 Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen — einschließlich Inspektionen von Fischereifahrzeugen, Anlandungen und, soweit möglich, Märkten — durch, und zwar im erforderlichen Umfang, um die in den CDS-Dokumenten enthaltenen Informationen zu validieren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Einzelheiten zu den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Einhaltung dieses Absatzes sicherzustellen.
Article 12 Überprüfung der bei den Mitgliedstaaten eingegangenen CDS-Dokumente
1 Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen — einschließlich Inspektionen von Fischereifahrzeugen, Anlandungen und, soweit möglich, Märkten — durch, und zwar im erforderlichen Umfang, um die in den CDS-Dokumenten enthaltenen Informationen zu validieren. CDS-Dokumente, die unvollständig sind oder falsche Angaben enthalten, werden von den Mitgliedstaaten nicht validiert.
2 Unbeschadet der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgeschriebenen Überprüfungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden jede in die Union eingeführte, aus der Union ausgeführte oder wiederausgeführte Sendung von SBF identifizieren und die CDS-Dokumente für jede Sendung von SBF überprüfen. Die zuständigen Behörden können auch den Inhalt der Sendung prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in den CDS-Dokumenten und den dazugehörigen Unterlagen zu überzeugen, und führen, soweit erforderlich, bei den beteiligten Betreibern Überprüfungen durch.
3 Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission Bericht über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Einhaltung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.
4 Jeder Mitgliedstaat informiert die Kommission so bald wie möglich über alle Sendungen von SBF, bei denen Zweifel an den Informationen in den CDS-Dokumenten oder zugehörigen Unterlagen bestehen, oder wenn die CDS-Dokumente unvollständig oder nicht validiert sind oder fehlen. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das Sekretariat weiter.
Article 13 Überprüfungen und Untersuchungen von CDS-Berichten
1 Erhält die Kommission vom Sekretariat einen Bericht über die Umsetzung der CDS-Bestimmungen, der Informationen enthält, die von einem Mitgliedstaat überprüft werden müssen, so leitet sie diesen unverzüglich an den betreffenden Mitgliedstaat weiter, der die Informationen überprüft und mögliche festgestellte Unregelmäßigkeiten untersucht.
2 Der Mitgliedstaat kooperiert, unternimmt alle erforderlichen Schritte, um Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des CDS zu untersuchen und teilt der Kommission das Ergebnis dieser Untersuchung mit.
3 Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die CDS-Dokumente nicht gefälscht sind oder keine Fehlinformationen enthalten.
Article 14 Aufbewahrung von CDS-Dokumenten
1 Die Mitgliedstaaten bewahren alle Originale der CDS-Dokumente, die sie erhalten haben, oder gescannte elektronische Kopien der Originaldokumente für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren oder länger — sofern dies nach nationalem Recht vorgesehen ist — auf.
2 Die Mitgliedstaaten bewahren eine Kopie der von ihnen ausgestellten CDS-Dokumente für einen Zeitraum von drei Jahren oder länger — sofern dies nach nationalem Recht vorgesehen ist — auf.
3 Kopien der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen, mit Ausnahme des Fangmarkierungsformulars, werden der Kommission unverzüglich und bis spätestens Ende des darauf folgenden Quartals, das auf den Tag folgt, an dem sie ausgestellt wurden oder eingegangen sind, übermittelt. Die Kommission leitet diese Unterlagen unverzüglich an das Sekretariat weiter.
Article 15 Umladehäfen
1 Alle Umladungen von SBF müssen in Häfen erfolgen.
2 Die Flaggenmitgliedstaaten benennen Häfen für Umladungen von SBF für Schiffe unter ihrer Flagge und kommunizieren mit den benannten Hafenstaaten, um die für eine wirksame Überwachung erforderlichen Informationen auszutauschen.
Article 16 Anmeldung von Umladungen
1 Vor der Umladung teilt der Kapitän des an einer Umladung von SBF beteiligten Fischereifahrzeugs der Union den Behörden des Hafenstaats mindestens 48 Stunden im Voraus oder gemäß den Vorgaben der Hafenstaatbehörden oder, wenn die Fahrt bis zum Hafen weniger als 48 Stunden dauert, unmittelbar nach Beendigung der Fangtätigkeiten Folgendes mit: a) den Namen des Fischereifahrzeugs der Union und seine Nummer im Register der Fischereifahrzeuge; b) die umzuladenden SBF-Erzeugnisse und die jeweiligen Mengen; c) Datum und Ort der Umladung; d) FAO-Gebiet oder -Untergebiet der SBF-Beifänge.
2 Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union teilt seinem Flaggenmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Umladung Folgendes mit: a) den Namen, die Registriernummer und die Flagge des übernehmenden Transportschiffs sowie dessen Nummer im Register der Fischereifahrzeuge; b) die umgeladenen SBF-Erzeugnisse und die jeweiligen Mengen; c) das Datum und den Ort der Umladung; d) den FAO-Alpha-3-Code, das FAO-Gebiet oder -Untergebiet der SBF-Fänge.
Article 17 Umladeerklärung
1 Der Kapitän des an einer Umladung von SBF beteiligten Fischereifahrzeugs der Union füllt die Umladeerklärung aus und übermittelt diese zusammen mit der Nummer des Fischereifahrzeugs der Union im Register der Fischereifahrzeuge seinem Flaggenmitgliedstaat.
2 Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird die Umladeerklärung dem Flaggenmitgliedstaat spätestens 15 Tage nach der Umladung übermittelt.
Article 18 Schiffsüberwachungssystem (VMS)
1 Wird die Kommission von einem Mitglied oder einem kooperierenden Nichtmitglied der erweiterten Kommission ersucht, VMS-Daten über ein Fischereifahrzeug der Union zu übermitteln, die einen Vorfall betreffen, bei dem dieses Fischereifahrzeug der Union mutmaßlich gegen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen hat, so leitet die Kommission diese VMS-Daten unverzüglich an den betreffenden Mitgliedstaat weiter.
2 Der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs der Union untersucht den Vorfall und übermittelt die Einzelheiten der Untersuchung an die Kommission, die das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich an das Mitglied oder das kooperierende Nichtmitglied der erweiterten Kommission weiterleitet, das die VMS-Daten angefordert hat.
3 Flaggenmitgliedstaaten von Fischereifahrzeugen, die in einem bestimmten Jahr Beifänge von SBF an Bord behalten haben, übermitteln der Kommission den das Jahr betreffenden zusammenfassenden VMS-Bericht sechs Wochen vor der Sitzung des Einhaltungsausschusses. Die Kommission leitet den zusammenfassenden Bericht unverzüglich an das Sekretariat weiter.
Article 19 Entwurf der Liste der IUU-Schiffe
1 Teilt das Sekretariat der Kommission die Aufnahme eines Fischereifahrzeugs der Union in den Entwurf der Liste der IUU-Schiffe mit, so übermittelt die Kommission diese Mitteilung einschließlich der vom Sekretariat vorgelegten entsprechenden Nachweise und aller sonstigen dokumentierten Informationen an den Flaggenmitgliedstaat und fordert diesen auf, zu diesen Informationen mindestens acht Wochen vor der Sitzung des Einhaltungsausschusses Stellung zu nehmen. Die Kommission prüft die vom Flaggenmitgliedstaat übermittelte Stellungnahme und leitet sie mindestens sechs Wochen vor der Sitzung des Einhaltungsausschusses an das Sekretariat weiter.
2 Nach der Benachrichtigung durch die Kommission setzen die Behörden des Flaggenmitgliedstaats den Eigner des Fischereifahrzeugs der Union unverzüglich über dessen Aufnahme in den Entwurf der Liste der IUU-Schiffe und über die Folgen, die sich aus einer möglichen Aufnahme in die von der CCSBT verabschiedete Liste der IUU-Schiffe ergeben können, in Kenntnis.
Article 20 Mögliche Verstöße
1 Erhält die Kommission vom Sekretariat Informationen über einen möglichen Verstoß eines Mitgliedstaats oder eines Fischereifahrzeugs der Union gegen das Übereinkommen oder die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, so übermittelt sie diese Informationen unverzüglich dem betreffenden Mitgliedstaat.
2 Der Mitgliedstaat legt der Kommission spätestens acht Wochen vor der Jahrestagung des Einhaltungsausschusses die Ergebnisse aller Ermittlungen vor, die im Zusammenhang mit dem möglichen Verstoß durchgeführt wurden, und unterrichtet sie über alle Abhilfemaßnahmen.
Article 21 Kontaktstellen und Hafeninspektionsberichte
1 Hafenmitgliedstaaten benennen eine Kontaktstelle zur Entgegennahme von Hafeninspektionsberichten der CCSBT-Mitglieder.
2 Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung betreffend die benannte Kontaktstelle mindestens 21 Tage bevor die Änderung wirksam wird. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 14 Tage, bevor die Änderung wirksam wird, an das Sekretariat weiter.
3 Erhält die von einem Mitgliedstaat bezeichnete Kontaktstelle von einem CCSBT-Mitglied einen Inspektionsbericht mit dem Nachweis, dass ein Fischereifahrzeug, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt, gegen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen hat, so untersucht der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich diesen mutmaßlichen Verstoß und unterrichtet die Kommission hierüber und über etwaige getroffene Durchsetzungsmaßnahmen. Die Kommission informiert das Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung des Mitgliedstaats.
4 Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Inspektionsberichts einen Statusbericht über den Stand der Untersuchung. Kann dieser Mitgliedstaat den Statusbericht nicht fristgerecht übermitteln, so teilt er der Kommission vor Ablauf der sechsmonatigen Frist mit, was die Gründe für die Verzögerung sind und bis zu welchem Zeitpunkt der Statusbericht vorgelegt wird. Die Kommission übermittelt die Informationen über den Stand oder die Verzögerung der Untersuchung unverzüglich dem Sekretariat.
Article 22 Monatliche Berichterstattung über Beifänge
Flaggenmitgliedstaaten, unter deren Flagge Schiffe fahren, die Beifänge von SBF an Bord behalten haben, melden der Kommission am 15. jedes Monats Daten zu den Beifängen des Vormonats gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Die zu übermittelnden Daten umfassen alle Rückwürfe und Angaben darüber, ob die zurückgeworfenen Beifänge lebend oder tot waren, sowie die kumulierten Gesamtbeifänge von SBF für das betreffende Jahr. Die Kommission leitet diese Daten spätestens am letzten Tag jedes Monats an das Sekretariat weiter.
Article 23 Jährliche Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Wochen vor der Jahrestagung des Einhaltungsausschusses folgende Informationen: a) Einzelheiten zu Überprüfungen, die gemäß Artikel 12 durchgeführt wurden, um die in den CDS-Dokumenten enthaltenen Informationen zu validieren; b) die Mengen und Prozentsätze von SBF, die in der vorangegangenen Fangsaison im Hafen umgeladen wurden, sowie die Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die in der vorangegangenen Fangsaison im Hafen umgeladen haben. Flaggenmitgliedstaaten, unter deren Flagge Schiffe fahren, die Beifänge von SBF an Bord behalten haben, melden der Kommission spätestens sechs Wochen vor der Jahrestagung des Einhaltungsausschusses die Daten zu den jährlichen Beifängen für das betreffende Jahr gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, einschließlich etwaiger Rückwürfe und Angaben dazu, ob die zurückgeworfenen Beifänge lebend oder tot waren, sowie den jährlichen zusammenfassenden VMS-Bericht.
Article 24 Vertraulichkeit und Datenschutz
1 Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewährleisten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Vertraulichkeit elektronischer Meldungen und Mitteilungen, die an das Sekretariat übermittelt oder von diesem empfangen werden.
2 Die Erhebung, Übermittlung, Speicherung oder sonstige Verarbeitung von Daten gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgt im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725. Personenbezogene Daten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung verarbeitet werden, werden nicht länger als zehn Jahre gespeichert, es sei denn, diese personenbezogenen Daten sind erforderlich, um die Weiterverfolgung eines Verstoßes, einer Inspektion oder eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen. In diesen Fällen können die personenbezogenen Daten bis zu 20 Jahre gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, sind die Daten zu anonymisieren.
Article 25 Befugnisübertragung
1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung in Bezug auf Folgendes zu erlassen: a) die gezielte Fischerei auf SBF durch Fischereifahrzeuge der Union nach Artikel 4; b) die Informationen, die nach Artikel 5 Absatz 1 zu übermitteln sind; c) die Fristen oder Zeiträume, die sich auf Folgendes beziehen: i) die Übermittlung der in den Fangmarkierungsformlaren gemäß Artikel 7 Absatz 3 enthaltenden Informationen; ii) die Aufbewahrung von CDS-Dokumenten gemäß Artikel 14 Absatz 2; iii) die Übermittlung von Umlademeldungen gemäß Artikel 16 Absatz 1; iv) die Übermittlung von Informationen an das Sekretariat gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1; v) die Übermittlung von Informationen über die Kontaktstellen für Hafeninspektionen gemäß Artikel 21 Absatz 2; vi) die Übermittlung von Beifangmeldungen gemäß Artikel 22 und vii) die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 23; d) Gebiete, die unter die Anhänge I bis IV fallen.
2 Delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 beschränken sich strikt auf die Umsetzung von Änderungen der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in Unionsrecht.
Article 26 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 25 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. April 2023 übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 25 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 25 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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