Delegierte Verordnung (EU) 2023/735 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage von Rechnungen zur Festsetzung der Referenzmenge und zur Klärung einiger Fragen im Zusammenhang mit dem elektronischen System zur Registrierung und Identifizierung von Lizenzinhabern (LORI)
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Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760
„(2 Der Marktteilnehmer stellt sicher, dass ein beglaubigter Ausdruck der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die er zur Bestimmung der Referenzmenge verwendet, die Nummer der Rechnung gemäß Artikel 145 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthält.“
„(3 Die Lizenz erteilenden Behörden vergleichen die Angaben auf den Einfuhrlizenzen und den Zollanmeldungen. Die Dokumente dürfen keine Abweichungen in Bezug auf die Identität des Einführers bzw. Anmelders und die Beschreibung des Erzeugnisses enthalten. Die Überprüfungen dieser Dokumente erfolgen auf der Grundlage einer Risikoanalyse der Mitgliedstaaten.“
„(2 Erachtet die Lizenz erteilende Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Beschwerdeführer niedergelassen ist, die Beschwerde als begründet, so verfolgt sie diese mit den von ihr als angemessen erachteten Kontrollen weiter. Ist der kontrollierte Marktteilnehmer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen als die Lizenz erteilende Behörde, bei der die Beschwerde eingegangen ist, so leistet diese Lizenz erteilende Behörde der Lizenz erteilenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist und die die Kontrolle durchführt, zeitnah die erforderliche Unterstützung. Das Ergebnis der Kontrolle wird von der Lizenz erteilenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Marktteilnehmer niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, im elektronischen System LORI als Teil seines LORI-Eintrags erfasst.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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