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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/738 der Kommission vom 4. April 2023 zur Wiedereinführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China nach dem Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-30/19 und T-72/19

CELEX
32023R0738
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-04-04
In force since
2018-11-13
End of validity
2028-04-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121, die derzeit unter den KN-Codes 40112090 und ex40121200 (TARIC-Code 4012120010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, soweit die in den Absatz 2 aufgeführten Unternehmen betroffen sind, wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten ab 13. November 2018 folgende endgültige Ausgleichsstückzölle in Euro. UnternehmenAusgleichszollTARIC-ZusatzcodeGITI Tire (Anhui) Company Co., Ltd, GITI Tire (Fujian) Company, Co., Ltd, GITI Tire (Hualin) Company Co., Ltd, GITI Tire (Yinchuan) Company Co., Ltd11,07C332Chongqing Hankook Tire Co., Ltd, Jiangsu Hankook Tire Co., Ltd3,75C334Aeolus Tyre Co., Ltd, Aeolus Tyre (Taiyuan) Co., Ltd, Qingdao Yellow Sea Rubber Co., Ltd, Pirelli Tyre Co., Ltd39,77C877Im Anhang genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben und der Wiedereinführung unterliegen27,69Zhongce Rubber Group Co., Ltd57,28C379Weifang Yuelong Rubber Co., Ltd57,28C875Hefei Wanli Tire Co., Ltd57,28C876

Article 2

Jeder endgültige Ausgleichszoll, der von den in Artikel 1 Absatz 2 genannten ausführenden Herstellern gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 über den in Artikel 1 festgelegten endgültigen Ausgleichszoll hinaus gezahlt wurde, wird erstattet oder erlassen. Die Erstattung oder der Erlass sind nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen. Jede Erstattung, die nach dem Urteil des Gerichts in den Rechtssachen T-30/19 und T-72/19 China Rubber Industry Association (CRIA) und China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (CCCMC)/Europäische Kommission erfolgt ist, wird von den Behörden, die die Erstattung vorgenommen haben, bis zu dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Betrag zurückgefordert.

Article 3

Der gemäß Artikel 1 eingeführte endgültige Ausgleichszoll wird auch auf zollamtlich erfasste Einfuhren gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1175 vom 7. Juli 2022 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China nach der Wiederaufnahme der Untersuchung zur Umsetzung der Urteile vom 4. Mai 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-30/19 und T-72/19 in Bezug auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 vereinnahmt.

Article 4

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1175, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.

Article 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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