Durchführungsverordnung (EU) 2023/739 der Kommission vom 4. April 2023 über eine Notfallmaßnahme zur Unterstützung des Getreide- und des Ölsaatensektors in Bulgarien, Polen und Rumänien
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Article 1
1 Für Bulgarien, Polen und Rumänien wird eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 56300000 EUR bereitgestellt, um Landwirten, die Getreide und Ölsaaten gemäß dem Anhang erzeugen, unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Unterstützung zu gewähren.
2 Bulgarien, Polen und Rumänien verwenden die in Artikel 2 genannten Beträge, um Landwirte für die wirtschaftlichen Einbußen zu entschädigen, die ihnen aufgrund der gestiegenen Einfuhren von Getreide und Ölsaaten aus der Ukraine in den betroffenen Regionen entstehen.
3 Die Maßnahmen werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ergriffen, die den wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Landwirte Rechnung tragen und sicherstellen, dass die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.
4 Die Ausgaben, die Bulgarien, Polen und Rumänien im Zusammenhang mit Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 2 entstehen, kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen bis zum 30. September 2023 getätigt werden.
5 Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs in Bezug auf die Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
6 Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.
Article 2
1 Die gemäß Artikel 1 entstehenden Ausgaben der Union betragen insgesamt höchstens a) 16750000 EUR für Bulgarien; b) 29500000 EUR für Polen; c) 10050000 EUR für Rumänien.
2 Bulgarien, Polen und Rumänien können für die gemäß Artikel 1 ergriffenen Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 100 % des in Absatz 1 festgesetzten Betrags gewähren, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.
3 Bulgarien, Polen und Rumänien nehmen die Zahlung der zusätzlichen Unterstützung gemäß Absatz 2 bis zum 30. September 2023 vor.
Article 3
1 Bulgarien, Polen und Rumänien übermitteln der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2023 Folgendes: a) eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen; b) die Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfe festgelegt werden, sowie die Gründe für die Verteilung der Beihilfe auf die Landwirte; c) die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Einbußen, die Landwirten durch Einfuhren von Getreide und Ölsaaten aus der Ukraine entstehen; d) die ergriffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die Maßnahmen die beabsichtigte Wirkung erzielen; e) die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ergriffenen Maßnahmen; f) die geschätzte Höhe der Unionsausgaben, aufgeschlüsselt nach Monaten bis zum 30. September 2023; g) die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 2.
2 Bis spätestens 15. Mai 2024 unterrichten Bulgarien, Polen und Rumänien die Kommission über die Gesamtbeträge je Maßnahme, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Unionsbeihilfe und zusätzlicher nationaler Unterstützung, die Anzahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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