Delegierte Verordnung (EU) 2023/751 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
„(3 Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs benennt den Bestimmungsbetrieb für Verbringungen aus der oder in die Schutzzone. Ist die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs nicht mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs identisch, nimmt erstere diese Benennung gemeinsam mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs vor.“
„(1 Die zuständige Behörde kann die in den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen erst aufheben, wenn a) der in Anhang X festgelegte Mindestzeitraum nach Abschluss der in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit Artikel 15 durchgeführten vorläufigen Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren abgelaufen ist; und b) in allen Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten in der Schutzzone gehalten werden, die Tiere gelisteter Arten klinischen und erforderlichenfalls Laboruntersuchungen im Einklang mit Artikel 26 mit Negativbefund unterzogen wurden.“
„(3 Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs benennt den Bestimmungsbetrieb für Verbringungen aus der oder in die Überwachungszone. Ist die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs nicht mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs identisch, nimmt erstere diese Benennung gemeinsam mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs vor.“
„(1 Die zuständige Behörde kann die gemäß den Abschnitten 1 und 3 dieses Kapitels in der Überwachungszone angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erst aufheben, wenn a) der in Anhang XI festgelegte Mindestzeitraum nach Abschluss der in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit Artikel 15 durchgeführten vorläufigen Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren verstrichen ist; b) den Anforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b in der Schutzzone entsprochen wurde; und c) eine repräsentative Anzahl von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, im Einklang mit Artikel 41 von amtlichen Tierärzten einem Besuch mit positivem Ergebnis unterzogen wurde.“
Article 2
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 wird wie folgt berichtigt: 1. In Artikel 2 Nummer 10 erhält die Begriffsbestimmung für „Tierdarmhüllen“ folgende Fassung: „10. ‚Tierdarmhüllen‘ Blasen und Därme, die nach der Reinigung entfettet, entschleimt und gewässert und mit Salz behandelt oder getrocknet wurden;“. 2. Artikel 52 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) zur Verwendung innerhalb der Überwachungszone bestimmt ist/sind; oder“. 3. Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) dürfen nicht aus einem Betrieb stammen, der den in Kapitel II vorgesehenen Beschränkungen unterliegt; und“. 4. In Anhang VI wird die Tabelle wie folgt berichtigt: a) Der Wortlaut in der ersten Spalte der zehnten Zeile der Tabelle erhält folgende Fassung: „Verbringung von Bruteiern in Betriebe und aus Betrieben in der Sperrzone“. b) Der Wortlaut in der ersten Spalte der letzten Zeile der Tabelle erhält folgende Fassung: „Verbringung von in der Sperrzone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh“. 5. In Anhang VIII erhält der Titel folgende Fassung: „RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON ERZEUGNISSEN NICHT TIERISCHEN URSPRUNGS AUS DER SPERRZONE“.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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