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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/809 der Kommission vom 13. April 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32023R0809
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-04-13
In force since
2023-04-15
End of validity
2028-04-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Rauheit (Ra) der Innenfläche von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren, die derzeit unter den KN-Codes ex73072310 und ex73072390 (TARIC-Codes 7307231050, 7307231055, 7307239050 und 7307239055) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenEndgültiger Antidumpingzollsatz (in %)TARIC-ZusatzcodeTaiwanTa Chen Stainless Pipes Co., Ltd.5,1C176Alle übrigen Unternehmen12,1C999Volksrepublik ChinaZhejiang Good Fittings Co., Ltd.55,3C177Zhejiang Jnda Pipeline Industry Co., Ltd.48,9C178Suzhou Yuli Pipeline Industry Co., Ltd.30,7C179Jiangsu Judd Pipeline Industry Co., Ltd.30,7C180Alle anderen mitarbeitenden (nicht in die Stichprobe einbezogenen) Unternehmen:Alfa Laval Flow Equipment (Kunshan) Co., Ltd.41,9C182Kunshan Kinglai Hygienic Materials Co., Ltd.41,9C184Wifang Huoda Pipe Fittings Manufacture Co., Ltd.41,9C186Yada Piping Solutions Co., Ltd.41,9C187Jiangsu Huayang Metal Pipes Co., Ltd.41,9C188Alle übrigen Unternehmen64,9C999

3 Die Antidumpingzölle gelten nicht für den taiwanischen ausführenden Hersteller King Lai Hygienic Materials Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode C175).

4 Der in Absatz 2 genannte endgültige Antidumpingzoll von 64,9 % auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Rauheit (Ra) der Innenfläche von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren, die derzeit unter den KN-Codes ex73072310 und ex73072390 eingereiht werden und aus Malaysia versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7307231035, 7307231040, 7307239035, 7307239040) ausgeweitet, mit Ausnahme der von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren: LandUnternehmenTARIC-ZusatzcodeMalaysiaPantech Stainless And Alloy Industries Sdn. Bhd.A021MalaysiaSP United Industry Sdn. Bhd.A022

5 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen und die in Absatz 4 genannten Befreiungen vom ausgeweiteten Zoll setzen voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

6 Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss belegen, dass er a) die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2014 und dem 30. September 2015 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht ausgeführt hat, b) nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der an der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, mitgearbeitet hat oder hätte mitarbeiten können und c) nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Article 2

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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