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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/825 der Kommission vom 17. April 2023 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408 eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien auf aus der Türkei versandte Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils), ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht

CELEX
32023R0825
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-04-17
In force since
2023-04-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, ausgenommen Erzeugnisse nicht in Rollen (Coils) mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm, die ihren Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan haben, wird ausgeweitet auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, ausgenommen Erzeugnisse nicht in Rollen (Coils) mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm, die derzeit unter den HS-Codes 721911, 721912, 721913, 721914, 721922, 721923, 721924, 722011 und 722012 eingereiht und aus der Türkei versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7219110010, 7219121010, 7219129010, 7219131010, 7219139010, 7219141010, 7219149010, 7219221010, 7219229010, 7219230010, 7219240010, 7220110010 und 7220120010).

2 Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Antidumpingzoll von 17,3 %, der für „alle übrigen Unternehmen“ in Indonesien (TARIC-Zusatzcode C999) gilt.

3 Der nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die Einfuhren erhoben, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1310 zollamtlich erfasst wurden.

4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1310, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.

Article 3

Die Anträge auf Befreiung von Saritas Celik San.ve tic. A.S., Üças Paslanmaz Çelik iç ve tic. A.S., AST Turkey Metal Sanayi ve tic. A.S., Poyraz Paslanmaz Sanayi ve diş ticaret Limited Sirk und Çolakoğlu Metalurji A.Ş. werden abgelehnt.

Article 4

1 Anträge auf Befreiung von dem nach Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion G Büro: CHAR 04/39 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIЁ

2 Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Article 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Relations

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