Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission vom 17. April 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008 und (EG) Nr. 107/2009 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R0826
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2023-04-17
In force since
2025-05-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb im Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte“ oder „Geräte“ (bzw. „Gerät“) bezeichnet alle in Anhang II aufgeführten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die folgende Bedingungen erfüllen: a) sie sind auf die Zufuhr von Energie aus dem Versorgungsnetz angewiesen, um bestimmungsgemäß zu funktionieren; b) sie sind für den Betrieb mit einer Nennspannung von 250 V oder weniger ausgelegt; 2. „Netzstrom“ bezeichnet die Stromversorgung aus dem Versorgungsnetz mit einer Wechselspannung von 230 Volt (± 10 %) bei einer Frequenz von 50 Hz; 3. „Bereitschaftszustand“ (Standby) bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Versorgungsnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Versorgungsnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und zeitlich unbegrenzt nur eine oder mehrere der folgenden Funktionen bereitstellt: a) Reaktivierungsfunktion; b) Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist; c) Informations- oder Statusanzeige; 4. „Reaktivierungsfunktion“ bezeichnet eine Funktion, die mittels eines Fernschalters, einer Fernbedienung, eines internen Sensors oder eines Timers das Umschalten vom Bereitschaftszustand in einen anderen Betriebszustand, einschließlich des aktiven Betriebs, ermöglicht, in dem zusätzlichen Funktionen bereitgestellt werden; 5. „Hauptfunktion“ bezeichnet eine Funktion, die den/die der vorgesehenen Verwendung des Geräts entsprechenden Hauptdienst(e) erbringt, für den/die das Gerät ausgelegt ist, geprüft wurde und vermarktet wird; 6. „Informations- oder Statusanzeige“ bezeichnet eine kontinuierliche Funktion, die auf einem Display Informationen liefert oder den Status des Geräts angibt, einschließlich Zeitanzeige. Eine einfache Lichtanzeige gilt nicht als Statusanzeige; 7. „aktiver Betrieb“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Versorgungsnetz verbunden ist und mindestens eine der Hauptfunktionen aktiviert ist; 8. „Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Versorgungsnetz verbunden ist, aber keine Funktion bereitstellt oder nur Folgendes bereitstellt: a) Anzeige des Aus-Zustandes; b) Funktionen zur Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; 9. „Netzwerk“ bezeichnet eine Kommunikationsinfrastruktur mit einer Verbindungstopologie, einer Architektur, einschließlich der physischen Komponenten, der Organisationsprinzipien sowie der Kommunikationsverfahren und -formate (Protokolle); 10. „vernetzter Bereitschaftsbetrieb“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät eine Funktion wiederaufnehmen kann, wenn es über eine Netzwerkverbindung ein Fernauslösesignal erhält; 11. „Fernauslösesignal“ bezeichnet ein außerhalb des Geräts erzeugtes und über das Netzwerk an das Gerät übermitteltes Signal; 12. „Modellkennung“ bezeichnet einen üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Gerätemodell von anderen Modellen mit der gleichen Handelsmarke oder dem gleichen Namen des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten unterscheidet; 13. „gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Gerätemodell, das mit Blick auf die gemäß Anhang II bereitzustellenden technischen Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von demselben Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten als gesondertes Gerätemodell mit einer anderen Modellkennung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird; 14. „angegebene Werte“ bezeichnet die Werte, die der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 4 für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt.

Article 3 Ökodesign-Anforderungen

Die Ökodesign-Anforderungen sind in Anhang III festgelegt.

Article 4 Konformitätsbewertung

1 Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.

2 Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die in Anhang III Nummer 3 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Angaben sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV dieser Verordnung enthalten.

3 Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell entweder a) anhand eines Modells ermittelt, das in Bezug auf die relevanten gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, oder b) durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers oder beides, so sind in der technischen Dokumentation eines Modells die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen oder Extrapolationen, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufzuführen. Die technische Dokumentation muss eine Liste der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen umfassen.

4 Die technische Dokumentation muss die in Anhang III Nummer 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen enthalten.

Article 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang V dieser Verordnung an.

Article 6 Umgehung und Software-Aktualisierungen

Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Geräte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden, z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus, und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen beigefügten Dokumentation zu erzielen. Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Geräts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Nutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Das Ablehnen der Aktualisierung darf zu keiner Leistungsänderung führen. Eine Software-Aktualisierung darf nicht bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Geräts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.

Article 7 Unverbindliche Referenzwerte

Die Werte der leistungsfähigsten Geräte und Technologien, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung auf dem Markt sind, werden als unverbindliche Referenzwerte in Anhang VI aufgeführt.

Article 8 Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung spätestens zum 9. Mai 2027. Dabei bewertet sie insbesondere die Angemessenheit a) der Anforderungen an den Bereitschaftszustand, den Aus-Zustand und den vernetzten Bereitschaftsbetrieb; b) der Anforderungen an den vernetzten Bereitschaftsbetrieb für HiNA-Geräte und Geräte mit HiNA-Funktionen und deren Abgrenzung von Nicht-HiNA-Geräten; c) der Aufnahme weiterer relevanter Produktgruppen, einschließlich im Dienstleistungssektor verwendeter Produkte, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung; d) der Festlegung von Anforderungen an den Erhaltungszustand bei Batterieladegeräten.

Article 9 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 wird mit Wirkung vom 9. Mai 2025 aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 107/2009 wird mit Wirkung vom 9. Mai 2025 aufgehoben.

Article 10 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 9. Mai 2025. Artikel 6 Absatz 1 gilt jedoch ab Inkrafttreten der Verordnung.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions