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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/834 der Kommission vom 18. April 2023 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien

CELEX
32023R0834
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-04-18
In force since
2023-04-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Union beteiligt sich zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Italiens zur Stützung des Marktes für Eier und Geflügelfleisch, der durch die 294 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5, die Italien zwischen dem 23. Oktober 2021 und dem 31. Dezember 2021 festgestellt und gemeldet hat, ernsthaft beeinträchtigt ist.

Article 2

1 Die von Italien getätigten Ausgaben kommen nur wie folgt für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht: a) solange die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Zeitraum gelten und b) nur für diejenigen Geflügelbetriebe, die den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union unterliegen und die in den dort genannten Gebieten (im Folgenden „regulierte Gebiete“) ansässig sind und c) wenn Italien die Unterstützung bis spätestens 30. September 2023 an die Begünstigten ausgezahlt hat und d) wenn für das Tier oder Erzeugnis im Zeitraum gemäß Buchstabe a erlittene Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sind und kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 gewährt wurde.

2 Ausgaben, die von Italien nach dem 30. September 2023 getätigt werden, kommen für eine finanzielle Beteiligung der Union unbeschadet ihres Anteils an den Ausgaben nicht in Betracht.

Article 3

1 Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union liegt bei 27229572 EUR und gliedert sich wie folgt: a) Für den Produktionsverlust bei Bruteiern und Tafeleiern in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge: i) 0,133 EUR pro Legehennen-Brutei, das in den KN-Code 04071100 eingereiht wird und vernichtet wurde, für maximal 338972 Eier, ii) 0,525 EUR pro Truthuhn-Brutei, das in den KN-Code 04071911 eingereiht wird und vernichtet wurde, für maximal 560652 Eier, iii) 0,108 EUR pro Legehennen-Brutei, das in den KN-Code 04071100 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 3998046 Eier, iv) 0,022 EUR pro Ei aus Käfighaltung, das in den KN-Code 04072100 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 9401020 Eier, v) 0,030 EUR pro Ei aus Bodenhaltung, das in den KN-Code 04072100 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 3233520 Eier, vi) 0,038 EUR pro Ei aus Freilandhaltung, das in den KN-Code 04072100 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 248940 Eier, vii) 0,032 EUR pro ökologischem/biologischem Ei, das in den KN-Code 04072100 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 2139060 Eier, b) Für Verluste aufgrund der verlängerten Stilllegungszeiten in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge: i) 0,038 EUR pro Woche pro Junghenne aus Käfighaltung, die in den KN-Code 01051111 eingereiht wird, für maximal 1417836 Tiere, ii) 0,068 EUR pro Woche pro Legehenne aus Käfighaltung, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 3445316 Tiere, iii) 0,089 EUR pro Woche pro Legehenne aus Bodenhaltung, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 4228925 Tiere, iv) 0,051 EUR pro Woche pro Standard-Masthähnchen, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 36690461 Tiere, v) 0,884 EUR pro Woche pro Küken von Fleischrassen, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 144500 Tiere, vi) 0,087 EUR pro Woche pro Kapaun, der in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 104124 Tiere, vii) 0,136 EUR pro Woche pro ökologischem/biologischem Masthähnchen, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 210184 Tiere, viii) 0,153 EUR pro Woche pro Golden Chicken, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 34944 Tiere, ix) 0,123 EUR pro Woche pro Truthuhn, das in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 5065698 Tiere, x) 0,204 EUR pro Woche pro Truthahn, der in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 3228342 Tiere, xi) 0,164 EUR pro Woche pro Truthuhn/Truthahn, das/der in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 171362 Tiere, xii) 0,300 EUR pro Woche pro ökologischem/biologischem Truthuhn, das in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 47780 Tiere, xiii) 0,205 EUR pro Woche pro Ente, die in den KN-Code 01059910 eingereiht wird, für maximal 383592 Tiere, xiv) 0,089 EUR pro Woche pro Perlhuhn, das in den KN-Code 01059950 eingereiht wird, für maximal 901456 Tiere, c) Für Verluste aufgrund eines verkürzten Produktionszyklus (frühzeitige Schlachtung der Tiere) in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge: i) 0,540 EUR pro Woche pro Legehenne (Elterntier), die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 95009 Tiere, ii) 0,162 EUR pro Woche pro Masthähnchen (Elterntier), das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 373747 Tiere, iii) 1,007 EUR pro Woche pro Truthuhn (Elterntier), das in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 40255 Tiere, iv) 0,123 EUR pro Woche pro Masthähnchen, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 4214895 Tiere, v) 0,183 EUR pro Woche pro Truthuhn, das in den KN-Code 01059930 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 203545 Tiere, vi) 0,306 EUR pro Woche pro Truthahn, der in den KN-Code 01059930 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 638293 Tiere, d) Für Verluste aufgrund der verlängerten Aufzucht- und Mastzeiten in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge: i) 0,13 EUR pro Woche pro Standard-Junghenne, die in den KN-Code 01051111 eingereiht wird, für maximal 584829 Tiere, ii) 0,15 EUR pro Woche pro Legehenne aus Freilandhaltung, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 31000 Tiere, iii) 0,143 EUR pro Woche pro Masthähnchen, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 550454 Tiere, iv) 0,143 EUR pro Woche pro Landhuhn, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 4750 Tiere, v) 0,102 EUR pro Woche pro Kapaun, der in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 143066 Tiere, vi) 0,178 EUR pro Woche pro Golden Chicken, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 13500 Tiere, vii) 0,318 EUR pro Woche pro ökologischem/biologischem Masthähnchen, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 95942 Tiere, viii) 0,331 EUR pro Woche pro Truthuhn, das in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 161489 Tiere, ix) 0,528 EUR pro Woche pro Truthahn, der in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 282596 Tiere, x) 0,497 EUR pro Woche pro ökologischem/biologischem Truthuhn, das in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 10307 Tiere, xi) 0,103 EUR pro Woche pro Perlhuhn, das in den KN-Code 01059950 eingereiht wird, für maximal 16550 Tiere, e) Für die Keulung von Geflügel in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge: i) 0,367 EUR pro Küken von Legerassen, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 241430 Tiere, ii) 0,228 EUR pro Küken von Fleischrassen, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 6099470 Tiere, iii) 0,344 EUR pro Küken von Landrassen, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 79250 Tiere, iv) 0,550 EUR pro Truthuhnküken, das in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 982552 Tiere, v) 1,00 EUR pro Truthahnküken, das in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 881265 Tiere, f) Für den Verkauf von Tieren aus den regulierten Gebieten zu reduzierten Preisen gelten folgende Pauschalbeträge: i) 0,076 EUR pro Legehennenküken, das in den KN-Code 01051111 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 82900 Tiere, ii) 0,50 EUR pro roter Legehenne, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 350 Tiere, iii) 0,035 EUR pro Kilogramm (Lebendgewicht) Masthähnchen, die in den KN-Code 01059400 eingereiht werden und deklassiert wurden, für maximal 292880 Tiere, iv) 2,50 EUR pro Kapaun, der in den KN-Code 01059400 eingereiht wird und deklassiert wurde, für maximal 300 Tiere, v) 1,25 EUR pro Kilogramm Masthähnchenfleisch, das in den KN-Code 01059400 eingereiht und gefroren statt frisch verkauft wird, für maximal 3000 Kilogramm.

2 Übersteigt die Anzahl der für Ausgleichzahlungen infrage kommenden Eier oder Tiere oder die entsprechende Menge Fleisch die Höchstzahl der Eier oder Tiere oder die Höchstmenge an Kilogramm Fleisch pro Kategorie unter Absatz 1, so kann der für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommende Höchstbetrag je Kategorie angepasst werden und über dem Betrag liegen, der sich aus der Berechnung auf Grundlage der Höchstanzahl ergibt, sofern der Gesamtbetrag der Anpassungen 10 % des gesamten unter Beteiligung der Union finanzierten Ausgabenbetrags gemäß Absatz 1 nicht überschreitet.

Article 4

Italien führt Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates durch. Italien prüft insbesondere Folgendes: a) ob der Antragsteller für eine Stützung in Betracht kommt; b) bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Antragsteller: die Beihilfefähigkeit, die Menge und den Wert des tatsächlichen Produktionsverlusts; c) dass die in Betracht kommenden Antragsteller für die Verluste gemäß Artikel 2 dieser Verordnung keine Entschädigung aus anderen Quellen erhalten haben. Die Beihilfe kann an in Betracht kommende Antragsteller, bei denen die Verwaltungskontrollen abgeschlossen sind, ausgezahlt werden, ohne dass die Durchführung aller Kontrollen, insbesondere bei den für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Antragstellern, abgewartet werden muss. Wird die Beihilfefähigkeit eines Antragstellers nicht bestätigt, so ist die Beihilfe im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 wiedereinzuziehen und es sind Sanktionen zu verhängen.

Article 5

Italien teilt der Kommission den Zahlungsabschluss mit.

Article 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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