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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 der Kommission vom 4. April 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Meldebögen zur Übermittlung für die Aufsicht erforderlicher Informationen durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an ihre Aufsichtsbehörde und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R0894
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-04-04
In force since
2023-05-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Format der aufsichtlichen Berichterstattung

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die in der vorliegenden Verordnung angegebenen Informationen in den Datenaustauschformaten und Darstellungen, die von den Aufsichtsbehörden oder der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegt werden, wobei die folgenden Spezifikationen zu beachten sind: a) Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken, mit Ausnahme der Informationen in den Meldebögen S.06.02, S. 08.01 und S.11.01 in Anhang I und Anhang III dieser Durchführungsverordnung, in denen die Werte in Einheiten mit zwei Dezimalstellen auszudrücken sind; b) Datenpunkte vom Datentyp „Prozentsatz“ sind pro Einheit mit vier Dezimalstellen auszudrücken; c) Datenpunkte vom Datentyp „integer“ sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken; d) alle Datenpunkte sind als positive Werte anzugeben, außer in den folgenden Fällen: i) die Datenpunkte sind in Bezug auf den natürlichen Betrag des Postens von gegensätzlicher Art; ii) die Art des Datenpunkts ermöglicht das Melden positiver und negativer Werte; iii) nach Maßgabe der Hinweise im betreffenden Anhang ist ein anderes Meldeformat erforderlich.

Article 2 Berichtswährung

1 Sofern die Aufsichtsbehörde für die Zwecke dieser Durchführungsverordnung nichts anderes vorschreibt, ist die Berichtswährung die folgende Währung: a) für Meldungen auf Einzelebene die zur Erstellung des Abschlusses des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendete Währung; b) für Meldungen auf Gruppenebene die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendete Währung.

2 Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ sind in der Berichtswährung anzugeben, was bedeutet, dass jede andere Währung in die Berichtswährung umgerechnet werden muss, sofern in Anhang II und Anhang III dieser Durchführungsverordnung nichts anderes angegeben ist.

3 Bei der Angabe des Werts von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lauten, rechnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften den Wert in die Berichtswährung um, als wäre die Umrechnung zum Schlusskurs des letzten Tages erfolgt, für den der betreffende Kurs im Berichtszeitraum, auf den sich der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit bezieht, verfügbar war.

4 Bei der Angabe des Werts von Erträgen oder Aufwendungen rechnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften diesen Wert mittels der für Rechnungslegungszwecke verwendeten Umrechnungsgrundlage in die Berichtswährung um.

5 Bei der Angabe historischer Daten, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lauten, sind die einschlägigen Werte, die sich auf vorangegangene Berichtszeiträume beziehen, zum Schlusskurs des letzten Tages des Berichtszeitraums, für den der betreffende Kurs verfügbar ist, in die Berichtswährung umzurechnen.

6 Sofern die Aufsichtsbehörde nichts anderes vorschreibt, wird die Umrechnung in die Berichtswährung mittels des Wechselkurses aus derselben Quelle berechnet, die im Falle der Meldung auf Einzelebene für den Abschluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder im Falle der Meldung auf Gruppenebene für den konsolidierten Abschluss verwendet wurde.

Article 3 Erneute Übermittlung von Informationen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften sind für die Qualität der gemeldeten Informationen verantwortlich. Sie übermitteln die unter Verwendung der Meldebögen dieser Durchführungsverordnung gemeldeten Informationen so bald wie möglich erneut, wenn a) hinsichtlich der ursprünglich gemeldeten Informationen in Bezug auf denselben Berichtszeitraum nach Übermittlung dieser Informationen an die Aufsichtsbehörden oder die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wesentliche Änderungen eingetreten sind, oder b) die Aufsichtsbehörden oder die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde dies aufgrund wesentlicher Probleme bei der Datenqualität verlangen.

Article 4 Risikobasierte Meldeschwellen

1 Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften dürfen von den Aufsichtsbehörden nicht dazu verpflichtet werden, jährlich die in Artikel 35 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen, für die eine risikobasierte Meldeschwelle gilt, vorzulegen, wenn diese Schwelle weder im laufenden noch im vorangegangenen Berichtsjahr überschritten wird.

2 Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die die im vorstehenden Absatz genannten, für sie geltenden risikobasierten Meldeschwellen nicht überschreiten, sind davon befreit, die in Artikel 35 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen, für die in dieser Durchführungsverordnung festgelegte risikobasierte Meldeschwellen gelten, im laufenden und im nachfolgenden Berichtsjahr vorzulegen.

3 Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die die in Absatz 1 genannten, für sie geltenden risikobasierten Meldeschwellen überschreiten, legen die in Artikel 35 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen, für die in dieser Durchführungsverordnung festgelegte risikobasierte Meldeschwellen gelten, im laufenden Berichtsjahr vor und prüfen im folgenden Berichtsjahr erneut, ob die Schwellen überschritten werden.

4 Firmeneigene Versicherungsunternehmen verwenden die Meldebögen gemäß den Artikeln 7, 9, 11, 13, 14, 16, 18, 20, 22, 24 und 25, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) In Bezug auf die Versicherungsverpflichtungen sind alle Versicherten und Begünstigten juristische Personen der Gruppe, zu der das firmeneigene Versicherungsunternehmen gehört, oder natürliche Personen, die für eine Deckung durch die Gruppenversicherungspolicen in Betracht kommen, und auf die Geschäftstätigkeit, die natürliche Personen abdeckt, entfallen weniger als 5 % der versicherungstechnischen Rückstellungen; b) die Versicherungsverpflichtungen und Versicherungsverträge, die den Rückversicherungsverpflichtungen zugrunde liegen, beziehen sich nicht auf eine obligatorische Haftpflichtversicherung.

5 Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen verwenden die Meldebögen gemäß den Artikeln 7, 9, 12, 15, 17, 19, 21, 22 und 25, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Bedingungen unter den Buchstaben a und b des vorstehenden Absatzes; b) die Darlehen beim Mutterunternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Cashpools der Gruppe, belaufen sich nicht auf mehr als 20 % der gesamten vom firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Vermögenswerte; c) der aus den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen maximal resultierende Verlust kann ohne stochastische Methoden deterministisch bestimmt werden.

Article 5 Vierteljährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen

1 Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln vierteljährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise, es sei denn, der Umfang oder die Häufigkeit der Berichterstattung ist gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG begrenzt: a) Meldebogen S.01.01.02 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.01; b) Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.02; c) Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Bilanzinformationen unter Verwendung der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertungsmethode, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.02.01; d) Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.05.01 der vorliegenden Verordnung; e) Meldebogen S.06.02.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.06.02 sowie unter Verwendung des in Anhang V aufgeführten und in Anhang VI spezifizierten Complementary Identification Code („CIC-Code“); f) wenn das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt 30 % übersteigt, Meldebogen S.06.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.06.03; g) Meldebogen S.08.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen in Derivaten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.08.01 sowie unter Verwendung des in Anhang V aufgeführten und in Anhang VI spezifizierten CIC-Codes; h) Meldebogen S.12.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die auf vergleichbarer technischer Basis wie die Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung („Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung“) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.12.01 der vorliegenden Verordnung; i) Meldebogen S.17.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Rückstellungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.17.01; j) Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.01; k) für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.01; l) für Versicherungsunternehmen, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.02.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f ermitteln Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt wie folgt: Sie berechnen die Summe aus Element C0010/R0180, den in Element C0010/R0220 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen und den in Element C0010/R0090 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Meldebogen S.02.01.02 und dividieren diese durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.02.

Article 6 Vierteljährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen

Firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln vierteljährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise, es sei denn, der Umfang oder die Häufigkeit der Berichterstattung ist gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG begrenzt: a) Meldebogen S.01.01.02 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.01; b) Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.02; c) Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Bilanzinformationen unter Verwendung der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertungsmethode, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.02.01; d) Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.05.01 der vorliegenden Verordnung; e) Meldebogen S.12.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die auf vergleichbarer technischer Basis wie die Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung („Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung“) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.12.01 der vorliegenden Verordnung; f) Meldebogen S.17.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Rückstellungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.17.01 der vorliegenden Verordnung; g) Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.01; h) für firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.01; i) für firmeneigene Versicherungsunternehmen, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.02.

Article 7 Zulässige Vereinfachungen bei der vierteljährlichen Berichterstattung für einzelne Unternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen

1 Bei den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 6 Buchstabe c genannten Informationen basiert die Datenbewertung unter Umständen in größerem Umfang auf Schätzungen und Schätzungsmethoden als die Bewertung der jährlichen Finanzdaten. Die Bewertungsverfahren für die vierteljährliche Berichterstattung müssen so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die daraus resultierenden Informationen verlässlich sind und die in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Standards erfüllen und dass alle wesentlichen Informationen, die für das Verständnis der Daten notwendig sind, gemäß Artikel 305 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vorgelegt werden.

2 Bei der Übermittlung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben h und i sowie Artikel 6 Buchstaben e und f genannten Informationen können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen vereinfachte Methoden zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden.

Article 8 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen — Basisinformationen und Inhalt der Übermittlung

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise: a) Meldebogen S.01.01.01 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.01; b) Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.02; c) Meldebogen S.01.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.03.

Article 9 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise: a) Meldebogen S.02.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Bilanzinformationen unter Verwendung der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertungsmethode und der Bewertung gemäß dem Abschluss des Unternehmens, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung; b) sofern nicht mehr als 80 % der Gesamtverbindlichkeiten auf eine einzige Währung entfallen, Meldebogen S.02.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Verbindlichkeiten nach Währung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.02.02; c) Meldebogen S.03.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von allgemeinen Informationen über außerbilanzielle Posten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.03.01, sofern i) oder ii) zutrifft: i) Einer der nachstehend genannten Werte ist höher als 2 % der gesamten Vermögenswerte: 1) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen gestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe (C0020/R0010) plus Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gestellte Sicherheiten insgesamt (C0020/R0300) plus maximaler Wert — Eventualverbindlichkeiten insgesamt (C0010/R0400) oder 2) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe (C0020/R0030) plus Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gehaltene Sicherheiten insgesamt (C0020/R0200); ii) das Unternehmen hat unbeschränkte Garantien gestellt oder erhalten; d) Meldebogen S.04.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Zweig 10 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG, ausschließlich der Haftung des Frachtführers, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.02 der vorliegenden Verordnung; e) Meldebogen S.04.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen — Liste der Versicherungseinheiten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.03; f) Meldebogen S.04.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Tätigkeiten nach Land — Ort der Zeichnung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.04; g) Meldebogen S.04.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Tätigkeiten nach Land — Ort des Risikos, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.05; h) Meldebogen S.05.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.05.01.

Article 10 Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen

Firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise: a) Meldebogen S.02.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Bilanzinformationen unter Verwendung der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertungsmethode und der Bewertung gemäß dem Abschluss des Unternehmens, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung; b) Meldebogen S.03.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von allgemeinen Informationen über außerbilanzielle Posten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.03.01, sofern i) oder ii) zutrifft: i) Einer der nachstehend genannten Werte ist höher als 2 % der gesamten Vermögenswerte: 1) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen gestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe (C0020/R0010) plus Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gestellte Sicherheiten insgesamt (C0020/R0300) plus maximaler Wert — Eventualverbindlichkeiten insgesamt (C0010/R0400) oder 2) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe (C0020/R0030) plus Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gehaltene Sicherheiten insgesamt (C0020/R0200); ii) das Unternehmen hat unbeschränkte Garantien gestellt oder erhalten; c) Meldebogen S.04.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Zweig 10 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG, ausschließlich der Haftung des Frachtführers, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.02 der vorliegenden Verordnung; d) Meldebogen S.04.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen — Liste der Versicherungseinheiten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.03; e) Meldebogen S.04.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Tätigkeiten nach Land — Ort der Zeichnung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.04; f) Meldebogen S.04.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Tätigkeiten nach Land — Ort des Risikos, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.05; g) Meldebogen S.05.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.05.01.

Article 11 Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen — Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen

Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise: a) Meldebogen S.02.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Bilanzinformationen unter Verwendung der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertungsmethode und der Bewertung gemäß dem Abschluss des Unternehmens, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung; b) Meldebogen S.04.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Zweig 10 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG, ausschließlich der Haftung des Frachtführers, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.02 der vorliegenden Verordnung; c) Meldebogen S.04.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen — Liste der Versicherungseinheiten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.03; d) Meldebogen S.04.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Tätigkeiten nach Land — Ort der Zeichnung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.04; e) Meldebogen S.04.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Tätigkeiten nach Land — Ort des Risikos, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.05; f) Meldebogen S.05.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.05.01.

Article 12 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen und firmeneigene Versicherungsunternehmen — Informationen über Anlagen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise, sofern sie nicht nach Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung eines bestimmten Meldebogens befreit sind: a) wenn das Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.02.01 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.06.02.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.06.02 der vorliegenden Verordnung sowie unter Verwendung des in Anhang V aufgeführten und in Anhang VI der vorliegenden Verordnung spezifizierten CIC-Codes; b) wenn das Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.03.01 für das letzte Quartal befreit ist oder diesen Meldebogen nicht übermittelt hat, da das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt, wie in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung ausgeführt, 30 % nicht übersteigt, Meldebogen S.06.03.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle von den Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.06.03; c) Meldebogen S.06.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Risiken in Verbindung mit dem Klimawandel, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.06.04; d) wenn der Wert der strukturierten Produkte, bestimmt als Summe der in die Kategorien 5 und 6 in Anhang V eingestuften Vermögenswerte, mehr als 5 % der im Meldebogen S.02.01.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 angegebenen Gesamtanlagen ausmacht, Meldebogen S.07.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der strukturierten Produkte, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.07.01; e) wenn die Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.01.01 für das letzte Quartal befreit sind, Meldebogen S.08.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen in Derivaten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.08.01 der vorliegenden Verordnung sowie unter Verwendung des in Anhang V aufgeführten und in Anhang VI definierten CIC-Codes; f) Meldebogen S.09.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Erträge, Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum nach den in Anhang IV definierten Vermögenswertkategorien, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.09.01; g) wenn der Wert der den Wertpapierleih- oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere bei Verträgen, deren Fälligkeitstermin nach dem Meldestichtag liegt, mehr als 5 % der im Meldebogen S.02.01.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 angegebenen Gesamtanlagen ausmacht, Meldebogen S.10.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapierleih- und Repogeschäfte, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.10.01; h) wenn das Verhältnis des Wertes der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte zu der im Meldebogen S.02.01.01 unter C0010/R0500 ausgewiesenen Gesamtbilanzsumme 10 % übersteigt, Meldebogen S.11.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, einschließlich aller Arten von als Sicherheit gehaltenen außerbilanziellen Vermögenswertkategorien, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.11.01.

Article 13 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen und firmeneigene Versicherungsunternehmen — Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen und Risiken

1 Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise: a) Meldebogen S.12.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung für die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereiche, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.12.01; b) Meldebogen S. 12.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung, aufgeschlüsselt nach Ländern, wenn die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung in Bezug auf das Herkunftsland nicht 100 % der Summe der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Schätzwerts (brutto) ausmachen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.12.02; c) mit Ausnahme von Unternehmen, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen Vereinfachungen anwendet, ohne dass eine Schätzung der erwarteten künftigen Zahlungsströme aus den Verträgen berechnet wird, Meldebogen S.13.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Projektion des besten Schätzwerts für künftige Zahlungsströme des Lebensversicherungsgeschäfts, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.13.01; d) Meldebogen S.14.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen, einschließlich Lebensrückversicherungsverträgen sowie Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, nach vom Unternehmen ausgegebenen Produkten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.14.01; e) Meldebogen S.14.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Analyse der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen nach Geschäftsbereich und den spezifischen vom Unternehmen ausgegebenen Produktkategorien, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.14.02; f) Meldebogen S.14.03 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das versicherungstechnische Risiko in Bezug auf Cyber-Risiken, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.14.03, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: i) Die Summe der verdienten Prämien für eigenständige Cyber-Strategien und Strategien mit Cyber-Zusatz, bei denen nur die geschätzten verdienten Prämien für das Cyberrisiko zu berücksichtigen sind, beträgt mehr als 5 % des gesamten Nichtlebensgeschäfts des Unternehmens oder mehr als 5 Mio. EUR; ii) die Zahl der Strategien mit Deckung von Cyberrisiken macht mehr als 3 % der Gesamtzahl der Strategien des Nichtlebensversicherungsgeschäfts aus; g) Meldebogen S.16.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen des Unternehmens im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts in Bezug auf alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereiche; h) Meldebogen S.17.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Rückstellungen für die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereiche, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.17.01 der vorliegenden Verordnung; i) Meldebogen S.17.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Rückstellungen im Zusammenhang mit dem Direktversicherungsgeschäft aufgeschlüsselt nach Ländern, wenn die nichtlebensversicherungstechnischen Rückstellungen in Bezug auf das Herkunftsland nicht 100 % der Summe der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Schätzwerts (brutto) ausmachen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.17.03; j) mit Ausnahme von Unternehmen, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen Vereinfachungen anwendet, ohne dass eine Schätzung der erwarteten künftigen Zahlungsströme aus den Verträgen berechnet wird, Meldebogen S.18.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Projektion künftiger Zahlungsströme auf der Grundlage des besten Schätzwerts für das Nichtlebensversicherungsgeschäft für die Geschäftsbereiche, die eine Deckung von 90 % der Summe der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Schätzwerts (brutto) ausmachen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.18.01; k) Meldebogen S.19.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen im Format von Entwicklungsdreiecken für die Summe aller in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereiche des Nichtlebensversicherungsgeschäfts; l) Meldebogen S.20.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Entwicklung der Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle am Ende des Geschäftsjahres für wesentliche in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierte Geschäftsbereiche, in denen 90 % der nichtlebensversicherungstechnischen Rückstellungen gedeckt sind, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.20.01 der vorliegenden Verordnung; m) Meldebogen S.21.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Risikoprofil der Verlustverteilung des Nichtlebensversicherungsgeschäfts für wesentliche in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierte Geschäftsbereiche, in denen 90 % der nichtlebensversicherungstechnischen Rückstellungen gedeckt sind, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.21.01 der vorliegenden Verordnung; n) Meldebogen S.21.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Risiken, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.21.02; o) Meldebogen S.21.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Risiken nach Versicherungssumme für wesentliche in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierte Geschäftsbereiche, in denen 90 % der nichtlebensversicherungstechnischen Rückstellungen gedeckt sind, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.21.03 der vorliegenden Verordnung.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe g sind für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bei denen es sich nicht um firmeneigene Versicherungs- oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen handelt, auch nach Währung aufgeschlüsselte Informationen zu melden, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.16.01. Die Angaben nach Währung sind nur dann zu übermitteln, wenn der beste Schätzwert für die Rückstellungen für Rentenansprüche auf abgezinster Basis aus einem Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung mehr als 3 % des gesamten besten Schätzwerts für alle Rückstellungen für Rentenansprüche ausmacht, wobei folgende Aufteilung vorzunehmen ist: i) Betrag in der Berichtswährung; ii) Beträge in Währungen, auf die mehr als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich entfallen; iii) Beträge in Währungen, auf die weniger als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des gesamten besten Schätzwerts für alle Rückstellungen für Rentenansprüche entfallen.

3 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe k sind für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bei denen es sich nicht um firmeneigene Versicherungs- oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen handelt, auch nach Währung aufgeschlüsselte Informationen zu melden, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.19.01. Die Angaben nach Währung sind nur dann zu übermitteln, wenn der beste Brutto-Schätzwert für einen Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung insgesamt mehr als 10 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen insgesamt beträgt, wobei folgende Aufteilung vorzunehmen ist: i) Beträge in Währungen, auf die mehr als 25 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich entfallen; ii) Beträge in Währungen, auf die weniger als 25 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des besten Brutto-Schätzwerts insgesamt für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung entfallen.

Article 14 Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen — Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen

Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise: a) Meldebogen S.12.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereichen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.12.01 der vorliegenden Verordnung; b) Meldebogen S.19.01.21 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen im Format von Entwicklungsdreiecken für die Summe aller in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereiche des Nichtlebensversicherungsgeschäfts.

Article 15 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen und firmeneigene Versicherungsunternehmen — Informationen über langfristige Garantien

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise: a) Meldebogen S.22.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.22.01; b) Meldebogen S.22.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.22.04; c) Meldebogen S.22.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.22.05; d) Meldebogen S.22.06.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über den besten Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.22.06.

Article 16 Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen — Informationen über langfristige Garantien

Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens S.22.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Auswirkungen von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S. 22.01.

Article 17 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen und firmeneigene Versicherungsunternehmen — Informationen über Eigenmittel und Beteiligungen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise: a) Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.01; b) Meldebogen S.23.02.01 in Anhang I zur Vorlage detaillierter Informationen über Eigenmittel nach Tiers, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.02; c) wenn sich der Betrag der Eigenmittel in einem Tier gegenüber dem Vorjahr um mehr als 5 % ändert, Meldebogen S.23.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.03; d) wenn sich der Betrag der Eigenmittel in einem Tier gegenüber dem Vorjahr um mehr als 5 % ändert, Meldebogen S.23.04.01 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der Eigenmittelbestandteile, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.04; e) Meldebogen S.24.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die vom Unternehmen gehaltenen Beteiligungen und zur Vorlage einer Übersicht über die Berechnung der auf die Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten bezogenen Abzüge von den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.24.01.

Article 18 Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen — Informationen über Eigenmittel und Beteiligungen

Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens S.23.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Eigenmittel entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.01.

Article 19 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen und firmeneigene Versicherungsunternehmen — Informationen über Solvenzkapitalanforderungen

1 Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise: a) wenn das Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung die Standardformel verwendet, Meldebogen S.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.01; b) wenn das Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Partial- oder Vollmodell verwendet, Meldebogen S.25.05.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.05; c) Meldebogen S.26.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.01; d) Meldebogen S.26.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.02; e) Meldebogen S.26.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.03; f) Meldebogen S.26.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.04; g) Meldebogen S.26.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.05; h) Meldebogen S.26.06.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.06; i) Meldebogen S.26.07.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.07; j) Meldebogen S.26.08.01 in Anhang I zur Übermittlung weiterer Informationen über das im Zusammenhang mit der Solvenzkapitalanforderung verwendete interne Modell für Unternehmen, die ein internes Partial- oder Vollmodell verwenden, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.08; k) Meldebogen S.26.09.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für Markt- und Kreditrisiko für Finanzinstrumente, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.09; l) Meldebogen S.26.10.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für den Portfolioüberblick über das Risiko eines Kreditereignisses, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.10; m) Meldebogen S.26.11.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für Finanzinstrumente des Kreditrisikos, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.11; n) Meldebogen S.26.12.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für Nichtfinanzinstrumente des Kreditrisikos, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.12; o) Meldebogen S.26.13.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für das versicherungstechnische Risiko der Nichtlebensversicherung und der Krankenversicherung nach Art der Nichtlebensversicherung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.13; p) Meldebogen S.26.14.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für das lebensversicherungs- und krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.14; q) Meldebogen S.26.15.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.15; r) Meldebogen S.26.16.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Änderungen des internen Modells, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.16; s) Meldebogen S.27.01 zur Übermittlung von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.27.01 wie folgt: i) für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bei denen es sich nicht um firmeneigene Versicherungs- oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen handelt, Meldebogen S.27.01.01 in Anhang I, ii) für firmeneigene Versicherungs- oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen eine Zusammenfassung und Informationen über Vereinfachungen, die in Bezug auf das Katastrophenrisiko in der Nichtlebensversicherung und der Krankenversicherung angewandt werden.

2 Im Falle von Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios sind die Informationen in den in Absatz 1 Buchstaben c bis s genannten Meldebögen nicht für das Unternehmen als Ganzes zu übermitteln.

3 Bei Verwendung eines internen Partialmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben c bis s genannten Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel abgedeckten Risiken und die in Absatz 1 Buchstaben j bis r genannten Meldebögen nur in Bezug auf die durch das interne Modell abgedeckten Risiken übermittelt.

4 Bei Verwendung eines internen Vollmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben c bis s genannten Meldebögen nicht übermittelt; die in Absatz 1 Buchstaben j bis r genannten Meldebögen sind dagegen zu übermitteln.

Article 20 Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen — Informationen über Solvenzkapitalanforderungen

1 Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise: a) wenn das Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung die Standardformel verwendet, Meldebogen S.25.01.21 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.01; b) wenn das Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Partial- oder Vollmodell verwendet, Meldebogen S.25.05.21 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.05.

Article 21 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen — Informationen über Mindestkapitalanforderungen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise: a) für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.01; b) für Versicherungsunternehmen, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.02.

Article 22 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über die Veränderungsanalyse

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise: a) Meldebogen S.29.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr mit einer Übersicht über die wichtigsten Quellen für diese Veränderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.29.01; b) Meldebogen S.29.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über den Teil der Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr, der durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten begründet ist, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.29.02; c) Meldebögen S.29.03.01 und S.29.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über den Teil der Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr, der durch versicherungstechnische Rückstellungen begründet ist, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitte S.29.03 und S.29.04.

Article 23 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen und firmeneigene Versicherungsunternehmen — Informationen über Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise: a) wenn die aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge über 10 % des Gesamtbetrags des getrennt für das Lebens- und das Nichtlebensversicherungsgeschäft berechneten besten Schätzwerts liegen, Meldebogen S.30.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über fakultative Deckungen im nächsten Berichtsjahr, einschließlich Informationen über die 20 größten fakultativen Rückversicherungsexponierungen und die beiden größten Exponierungen in jedem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, die nicht durch die 20 größten Exponierungen abgedeckt sind und für die eine fakultative Rückversicherung genutzt wird, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.30.01 der vorliegenden Verordnung; b) wenn die aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge über 10 % des Gesamtbetrags des getrennt für das Lebens- und das Nichtlebensversicherungsgeschäft berechneten besten Schätzwerts liegen, Meldebogen S. 30.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Anteile von Rückversicherern an fakultativen Deckungen im nächsten Berichtsjahr, einschließlich Informationen über die 20 größten fakultativen Rückversicherungspositionen und die beiden größten Exponierungen in jedem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich, die nicht durch die 20 größten Exponierungen abgedeckt sind, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.30.02 der vorliegenden Verordnung; c) wenn die aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge über 10 % des Gesamtbetrags des getrennt für das Lebens- und das Nichtlebensversicherungsgeschäft berechneten besten Schätzwerts liegen, Meldebogen S.30.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr, einschließlich prospektiver Angaben zu Rückversicherungsverträgen, deren Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.30.03; d) wenn die aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge über 10 % des Gesamtbetrags des getrennt für das Lebens- und das Nichtlebensversicherungsgeschäft berechneten besten Schätzwerts liegen, Meldebogen S.30.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr, einschließlich prospektiver Angaben zu Rückversicherungsverträgen, deren Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.30.04; e) Meldebogen S.31.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über den Anteil der Rückversicherer, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.31.01; f) Meldebogen S.31.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Zweckgesellschaften aus Sicht des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, welches das Risiko an die Zweckgesellschaften überträgt, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.31.02.

Article 24 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen — Informationen über Sonderverbände, wesentliche Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil

1 Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln für jeden wesentlichen Sonderverband, jedes wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise: a) Meldebogen SR.01.01.01 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.01.01; b) für jeden wesentlichen Sonderverband und den übrigen Teil Meldebogen SR.02.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG sowie der Bewertung gemäß dem Abschluss des Unternehmens, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung; c) Meldebogen SR.12.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.12.01 der vorliegenden Verordnung; d) Meldebogen SR.17.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Rückstellungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.17.01 der vorliegenden Verordnung; e) Meldebogen SR.22.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Projektion künftiger Zahlungsströme auf Basis der Berechnung des besten Schätzwerts für jedes wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.22.02; f) Meldebogen SR.22.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Matching-Adjustment-Portfolios für jedes wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.22.03; g) wenn das Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung die Standardformel verwendet, Meldebogen SR.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.01; h) wenn das Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Partial- oder Vollmodell verwendet, Meldebogen SR.25.05.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.05; i) Meldebogen SR.26.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.01; j) Meldebogen SR.26.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.02; k) Meldebogen SR.26.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.03; l) Meldebogen SR.26.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.04; m) Meldebogen SR.26.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.05; n) Meldebogen SR.26.06.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.06; o) Meldebogen SR.26.07.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.07; p) für Unternehmen, die ein internes Partial- oder Vollmodell verwenden, Meldebogen SR.26.08.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das für die Solvenzkapitalanforderung verwendete interne Modell, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.26.08; q) Meldebogen SR.27.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.27.01.

2 Bei Verwendung eines internen Partialmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben i bis o und q genannten Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel abgedeckten Risiken und der in Absatz 1 Buchstabe p genannte Meldebogen nur in Bezug auf die durch das interne Modell abgedeckten Risiken übermittelt.

3 Bei Verwendung eines internen Vollmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben i bis o und q genannten Meldebögen nicht übermittelt; der in Absatz 1 Buchstabe p genannte Meldebogen ist dagegen zu übermitteln.

Article 25 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über gruppeninterne Transaktionen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG sind und deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, übermitteln jährlich die Informationen nach Artikel 245 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie in Verbindung mit Artikel 265 der genannten Richtlinie unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise: a) Meldebogen S.36.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen, zu denen Eigenkapitaltransaktionen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten zählen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.36.01; b) Meldebogen S.36.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Derivate, einschließlich der Garantien zur Unterlegung von derivativen Finanzinstrumenten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.36.02; c) Meldebogen S.36.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf außerbilanzielle Posten und Eventualverbindlichkeiten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.36.03; d) Meldebogen S.36.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.36.04; e) Meldebogen S.36.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Gewinn und Verlust, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.36.05.

Article 26 Quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über gruppeninterne Transaktionen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG sind und deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, melden außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen nach Artikel 245 Absatz 2 Unterabsatz 2 und auf jeden Fall zu meldende gruppeninterne Transaktionen nach Artikel 245 Absatz 3 der genannten Richtlinie so schnell wie möglich unter Verwendung der jeweils relevanten Meldebögen unter den Meldebögen S.36.00.01 bis S.36.05.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitte S.36.00 bis S.36.05.

Article 27 Vierteljährliche quantitative Meldebögen für Gruppen

1 Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln vierteljährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise, es sei denn, der Umfang oder die Häufigkeit der Berichterstattung ist gemäß Artikel 254 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG begrenzt: a) Meldebogen S.01.01.05 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.01.01; b) Meldebogen S.01.02.04 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über die Gruppe und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.01.02; c) wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwendet wird, Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Übermittlung von Bilanzinformationen unter Anwendung der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertungsmethode entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung; d) Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.05.01 der vorliegenden Verordnung; e) Meldebogen S.06.02.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.06.02 sowie unter Verwendung des in Anhang V aufgeführten und in Anhang VI definierten CIC-Codes; f) wenn das Verhältnis der von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt 30 % übersteigt, Meldebogen S.06.03.04 in Anhang I zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.06.03; g) Meldebogen S.08.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen von Derivaten, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.08.01 sowie unter Verwendung des in Anhang V aufgeführten und in Anhang VI definierten CIC-Codes; h) Meldebogen S.23.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.01.

2 Wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung das Verhältnis der von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt wie folgt zu ermitteln: Summe aus Element C0010/R0180, den in Element C0010/R0220 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen und den in Element C0010/R0090 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Meldebogen S.02.01.02, dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.02. Wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im ersten Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

Article 28 Zulässige Vereinfachungen bei der vierteljährlichen Berichterstattung für Gruppen

In Bezug auf die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen basieren die vierteljährlichen Bewertungen unter Umständen in größerem Umfang auf Schätzungen und Schätzungsmethoden als die Bewertung der jährlichen Finanzdaten. Die Bewertungsverfahren für die vierteljährliche Berichterstattung müssen dabei so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die daraus resultierenden Informationen verlässlich sind und die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Standards erfüllen. Weiterhin sind alle wesentlichen Informationen, die für das Verständnis der Daten notwendig sind, zu berichten.

Article 29 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Basisinformationen und Inhalt der Übermittlung

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise: a) Meldebogen S.01.01.04 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.01.01; b) Meldebogen S.01.02.04 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.01.02; c) wenn die Gruppe zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwendet, Meldebogen S.01.03.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Übermittlung von Basisinformationen über Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.01.03 der vorliegenden Verordnung.

Article 30 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen

1 Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise: a) Meldebogen S.02.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Bilanzinformationen unter Verwendung der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertungsmethode sowie der Bewertung gemäß dem konsolidierten Abschluss, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.02.01; b) sofern nicht mehr als 80 % der Gesamtverbindlichkeiten auf eine einzige Währung entfallen, Meldebogen S.02.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.02.02; c) Meldebogen S.03.01.04 in Anhang I zur Übermittlung allgemeiner Informationen über außerbilanzielle Posten, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.03.01, sofern i) oder ii) zutrifft: i) Einer der nachstehend genannten Werte ist höher als 2 % der gesamten Vermögenswerte: 1) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen gestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe (C0020/R0010) plus Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gestellte Sicherheiten insgesamt (C0020/R0300) plus maximaler Wert — Eventualverbindlichkeiten insgesamt (C0010/R0400); oder 2) Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe (C0020/R0030) plus Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gehaltene Sicherheiten insgesamt (C0020/R0200); ii) das Unternehmen hat unbeschränkte Garantien gestellt oder erhalten; d) Meldebogen S.05.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.05.01 der vorliegenden Verordnung; e) Meldebogen S.05.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.05.02.

2 Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwenden.

Article 31 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Anlagen

1 Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise, sofern sie nicht gemäß Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung eines bestimmten Meldebogens befreit sind: a) wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.02.04 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.06.02.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.06.02 der vorliegenden Verordnung; b) wenn das Unternehmen nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.03.04 für das letzte Quartal befreit ist oder diesen Meldebogen nicht übermittelt hat, da das Verhältnis der von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt, wie in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung ausgeführt, 30 % nicht übersteigt, Meldebogen S.06.03.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle von den Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.06.03 der vorliegenden Verordnung; c) wenn das Verhältnis des Werts der von der Gruppe gehaltenen strukturierten Produkte zu den Anlagen insgesamt 5 % übersteigt, Meldebogen S.07.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der strukturierten Produkte, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.07.01; d) wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.01.04 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.08.01.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen in Derivaten, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.08.01 der vorliegenden Verordnung; e) Meldebogen S.09.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Erträge, Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum nach den in Anhang IV definierten Vermögenswertkategorien, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.09.01; f) wenn das Verhältnis des Werts der den Wertpapierleih- oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere bei Verträgen, deren Fälligkeitstermin nach dem Meldestichtag liegt, zu den Anlagen insgesamt 5 % übersteigt, Meldebogen S.10.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapierleih- und Repogeschäfte, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.10.01; g) wenn das Verhältnis des Werts der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte zu der im Meldebogen S.02.01.01 unter C0010/R0500 ausgewiesenen Gesamtbilanzsumme 10 % übersteigt, Meldebogen S.11.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, einschließlich aller Arten von als Sicherheit gehaltenen außerbilanziellen Vermögenswertkategorien, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.11.01.

2 Wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung das Verhältnis des Werts der von der Gruppe gehaltenen strukturierten Produkte zu den Anlagen insgesamt wie folgt zu ermitteln: Summe der in die Kategorien 5 und 6 in Anhang IV der vorliegenden Verordnung eingestuften Vermögenswerte, dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0020 in Meldebogen S.02.01.01. Wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im ersten Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

3 Wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung das Verhältnis wie folgt zu ermitteln: Summe der den Wertpapierleih- oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere bei Verträgen, deren Fälligkeitstermin nach dem Meldestichtag liegt, dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.01. Wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im ersten Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

Article 32 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über langfristige Garantien

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung des Meldebogens S.22.01.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Übermittlung von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.22.01 der vorliegenden Verordnung.

Article 33 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Eigenmittel

1 Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise: a) Meldebogen S.23.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.01; b) Meldebogen S.23.02.04 in Anhang I zur Vorlage detaillierter Informationen über Eigenmittel nach Tiers, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.02; c) wenn sich der Betrag der Eigenmittel in einem Tier gegenüber dem Vorjahr um mehr als 5 % ändert, Meldebogen S.23.03.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.03; d) wenn sich der Betrag der Eigenmittel in einem Tier gegenüber dem Vorjahr um mehr als 5 % ändert, Meldebogen S.23.04.04 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der Eigenmittelbestandteile, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.04; Für die Zwecke von Buchstabe d wird der Meldebogen unabhängig von der Schwelle mit Angabe der nicht verfügbaren Eigenmittelbestandteilen übermittelt.

2 Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwenden.

Article 34 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Solvenzkapitalanforderungen

1 Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwenden, übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise: a) wenn die Gruppe zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung die Standardformel verwendet, Meldebogen S.25.01.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.01; b) wenn die Gruppe zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Vollmodell verwendet, Meldebogen S.25.05.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.05; c) Meldebogen S.26.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.01; d) Meldebogen S.26.02.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.02; e) Meldebogen S.26.03.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.03; f) Meldebogen S.26.04.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.04; g) Meldebogen S.26.05.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.05; h) Meldebogen S.26.06.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.06; i) Meldebogen S.26.07.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.07; j) Meldebogen S.26.08.04 in Anhang I zur Übermittlung weiterer Informationen über das im Zusammenhang mit der Solvenzkapitalanforderung verwendete interne Modell für Unternehmen, die ein internes Partial- oder Vollmodell verwenden, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.08; k) Meldebogen S.26.09.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für Markt- und Kreditrisiko für Finanzinstrumente, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.09; l) Meldebogen S.26.10.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für den Portfolioüberblick über das Risiko eines Kreditereignisses, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.10; m) Meldebogen S.26.11.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für Finanzinstrumente des Kreditrisikos, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.11; n) Meldebogen S.26.12.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für Nichtfinanzinstrumente des Kreditrisikos, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.12; o) Meldebogen S.26.13.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für das versicherungstechnische Risiko der Nichtlebensversicherung und der Krankenversicherung nach Art der Nichtlebensversicherung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.13; p) Meldebogen S.26.14.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.14; q) Meldebogen S.26.15.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das interne Modell für das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.15; r) Meldebogen S.26.16.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Änderungen des internen Modells, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.16; s) Meldebogen S.27.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.27.01.

2 Im Falle von Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios sind die Informationen in den in Absatz 1 Buchstaben c bis i und s sowie j bis r genannten Meldebögen nicht für die Gruppe als Ganzes zu übermitteln.

3 Bei Verwendung eines internen Partialmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben c bis i und s genannten Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel abgedeckten Risiken und die in Absatz 1 Buchstaben j bis r genannten Meldebögen nur in Bezug auf die durch das interne Modell abgedeckten Risiken übermittelt.

4 Bei Verwendung eines internen Vollmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben c bis i und s genannten Meldebögen nicht übermittelt; die in Absatz 1 Buchstaben j bis r genannten Meldebögen sind dagegen zu übermitteln.

Article 35 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Rückversicherer und Zweckgesellschaften

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise: a) Meldebogen S.31.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über den Anteil der Rückversicherer, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.31.01; b) Meldebogen S.31.02.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Zweckgesellschaften aus Sicht des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, welches das Risiko an die Zweckgesellschaften überträgt, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.31.02.

Article 36 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — gruppenspezifische Informationen

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise: a) Meldebogen S.32.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.32.01; b) Meldebogen S.33.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.33.01; c) Meldebogen S.34.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Finanzunternehmen, die keine Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind, und über nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, gemäß Artikel 1 Absatz 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.34.01; d) Meldebogen S.35.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die versicherungstechnischen Rückstellungen der Unternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.35.01; e) Meldebogen S.36.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen im Zusammenhang mit Eigenkapitaltransaktionen und der Übertragung von Schulden und Vermögenswerten oberhalb der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten Schwelle, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.36.01 der vorliegenden Verordnung; f) Meldebogen S.36.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Derivate, einschließlich Garantien zur Unterlegung von derivativen Finanzinstrumenten, oberhalb der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten Schwelle, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.36.02 der vorliegenden Verordnung; g) Meldebogen S.36.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf außerbilanzielle Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten oberhalb der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten Schwelle, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.36.03 der vorliegenden Verordnung; h) Meldebogen S.36.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Versicherung und Rückversicherung oberhalb der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten Schwelle, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.36.04 der vorliegenden Verordnung; i) Meldebogen S.36.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Gewinn und Verlust, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.36.05; j) Meldebogen S.37.01.04 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über erhebliche Risikokonzentrationen oberhalb der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 244 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten Schwelle, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.37.01 der vorliegenden Verordnung; k) Meldebogen S.37.02.04 zur Übermittlung von nach Währung, Sektor und Land aufgeschlüsselten Informationen über Risikokonzentrationen, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.37.02; l) Meldebogen S.37.03.04 zur Übermittlung von Informationen über die Risikokonzentrationen nach Kategorien von Vermögenswerten und Bonität, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.37.03.

Article 37 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Sonderverbände, wesentliche Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil

1 Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwenden, übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise in Bezug auf alle wesentlichen Sonderverbände und alle wesentlichen Matching-Adjustment-Portfolios für den gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Teil sowie in Bezug auf den übrigen Teil: a) Meldebogen SR.01.01.04 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.01.01; b) wenn die Gruppe zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung die Standardformel verwendet, Meldebogen SR.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.01; c) wenn die Gruppe zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Vollmodell verwendet, Meldebogen SR.25.05.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.05; d) Meldebogen SR.26.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.01; e) Meldebogen SR.26.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.02; f) Meldebogen SR.26.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.03; g) Meldebogen SR.26.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.04; h) Meldebogen SR.26.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.05; i) Meldebogen SR.26.06.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.06; j) Meldebogen SR.26.07.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.07; k) Meldebogen SR.26.08.01 in Anhang I zur Übermittlung weiterer Informationen über das im Zusammenhang mit der Solvenzkapitalanforderung verwendete interne Modell für Unternehmen, die ein internes Partial- oder Vollmodell verwenden, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.26.08; l) Meldebogen SR.27.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.27.01.

2 Bei Verwendung eines internen Partialmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben d bis j und l genannten Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel abgedeckten Risiken und der in Absatz 1 Buchstabe k genannte Meldebogen nur in Bezug auf die durch das interne Modell abgedeckten Risiken übermittelt.

3 Bei Verwendung eines internen Vollmodells werden die in Absatz 1 Buchstaben d bis j und l genannten Meldebögen nicht übermittelt; der in Absatz 1 Buchstabe k genannte Meldebogen ist dagegen zu übermitteln.

4 Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwenden, übermitteln zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Meldebögen jährlich Bilanzinformationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung in Bezug auf alle wesentlichen Sonderverbände für den in Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe a oder c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten konsolidierten Teil sowie in Bezug auf den übrigen Teil unter Verwendung des Meldebogens SR.02.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung.

Article 38 Quantitative Meldebögen für Gruppen — gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften melden die folgenden Informationen: a) bedeutende und außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen nach Artikel 245 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG sowie auf jeden Fall zu meldende gruppeninterne Transaktionen nach Artikel 245 Absatz 3 der genannten Richtlinie unter Verwendung der jeweils relevanten Meldebögen unter den Meldebögen S.36.01.01, S.36.02.01, S.36.03.01, S.36.04.01 und S.36.05.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitte S.36.01 bis S.36.05; b) in Artikel 244 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannte bedeutende Risikokonzentrationen sowie in Artikel 244 Absatz 3 derselben Richtlinie genannte auf jeden Fall zu meldende gruppeninterne Transaktionen unter Verwendung des Meldebogens S.37.01.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.37.01 der vorliegenden Verordnung.

Article 39 Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird aufgehoben.

Article 40 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 31. Dezember 2023.

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