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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/895 der Kommission vom 4. April 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verfahren, Formate und Meldebögen für die Veröffentlichung der Berichte über Solvabilität und Finanzlage durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R0895
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-04-04
In force since
2023-05-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Format der Veröffentlichung

Bei der Offenlegung der Informationen gemäß dieser Verordnung geben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Zahlen, die Geldbeträge wiedergeben, in Einheiten von Tausend an.

Article 2 Berichtswährung

1 Sofern von der Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt wird, bezeichnet der Ausdruck „Berichtswährung“ im Sinne dieser Verordnung a) für Offenlegungen auf Einzelebene die zur Erstellung des Abschlusses des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendete Währung; b) für Offenlegungen auf Gruppenebene die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendete Währung.

2 Die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legen Zahlen, die Geldbeträge wiedergeben, in der Berichtswährung offen. Sie rechnen jede andere Währung als die Berichtswährung in die Berichtswährung um.

3 Bei Angabe des Wertes von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lauten, rechnen die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen diesen Wert zum Schlusskurs des letzten Tages um, für den der betreffende Kurs im Berichtszeitraum, auf den sich der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit bezieht, verfügbar ist.

4 Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Wert von Einnahmen oder Aufwendungen in einer anderen Währung als der Berichtswährung angeben, rechnen sie diesen Wert auf derselben Umrechnungsbasis in die Berichtswährung um, die auch für Rechnungslegungszwecke verwendet wird.

5 Die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nehmen die Umrechnung in die Berichtswährung a) im Falle der Berichterstattung auf Einzelebene anhand des Wechselkurses aus derselben Quelle vor wie beim Abschluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens; b) im Falle der Gruppenberichterstattung anhand des Wechselkurses aus derselben Quelle vor wie beim konsolidierten Abschluss, sofern die Aufsichtsbehörde nichts anderes verlangt.

Article 3 Meldebögen und Hinweise zur Veröffentlichung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage einzelner Unternehmen

Die einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen veröffentlichen in ihrem Bericht über Solvabilität und Finanzlage mindestens die folgenden Informationen unter Verwendung der nachstehend genannten Meldebögen und entsprechend den einschlägigen Hinweisen: a) Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen mittels der Bewertung gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung; b) Meldebogen S.04.05.21 in Anhang I zur Angabe von nach Ländern aufgeschlüsselten Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.05; c) Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.05.01 der vorliegenden Verordnung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich; d) Meldebogen S.12.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die auf vergleichbarer technischer Basis wie die Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung („Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung“) entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.12.01 der vorliegenden Verordnung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich; e) Meldebogen S.17.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.17.01 der vorliegenden Verordnung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich; f) Meldebogen S.19.01.21 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen in Form von Abwicklungsdreiecken entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.19.01 für das Nichtlebensversicherungsgeschäft insgesamt; g) Meldebogen S.22.01.21 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.22.01; h) Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, einschließlich Basiseigenmitteln und ergänzenden Eigenmitteln entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.01; i) Meldebogen S.25.01.21 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die gemäß der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.01; j) Meldebogen S.25.05.21 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die unter Anwendung eines internen Voll- oder Partialmodells berechnete Solvenzkapitalanforderung entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.05; k) Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nur Lebens- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeiten ausüben, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.01; l) Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung für Versicherungsunternehmen, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.02.

Article 4 Meldebögen und Hinweise zur Veröffentlichung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage für Gruppen

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften veröffentlichen in ihrem Gruppenbericht über Solvabilität und Finanzlage mindestens die folgenden Informationen unter Verwendung der nachstehend genannten Meldebögen und entsprechend den einschlägigen Hinweisen: a) wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwendet wird, Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Bilanzinformationen unter Anwendung der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertungsmethode entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung; b) Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.05.01 der vorliegenden Verordnung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich; c) Meldebogen S.05.02.04 in Anhang I zur Angabe von nach Ländern aufgeschlüsselten Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.05.02; d) Meldebogen S.22.01.22 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.22.01; e) Meldebogen S.23.01.22 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, einschließlich Basiseigenmitteln und ergänzenden Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.01; f) wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwendet wird, Meldebogen S.25.01.22 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Informationen über die nach der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.01 der vorliegenden Verordnung; g) wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwendet wird, Meldebogen S.25.05.22 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Informationen über die unter Anwendung eines internen Voll- oder Partialmodells berechnete Solvenzkapitalanforderung entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.05 der vorliegenden Verordnung; h) Meldebogen S.32.01.22 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Unternehmen der Gruppe entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.32.01.

Article 5 Verweise auf andere Dokumente im Bericht über Solvabilität und Finanzlage

Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften im Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf andere öffentlich zugängliche Dokumente Bezug nehmen, führen die betreffenden Verweise direkt zu den betreffenden Informationen und nicht zu einem allgemeinen Dokument.

Article 6 Kohärenz der Informationen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften gewährleisten die Qualität der offengelegten Informationen und stellen sicher, dass die offengelegten Informationen mit den an die Aufsichtsbehörden übermittelten Informationen in vollem Umfang übereinstimmen.

Article 7 Mittel der Offenlegung des Gruppen- und Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage

1 Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften veröffentlichen den Gruppen- und Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage auf der Website der Gruppe.

2 Wenn die Gruppe oder die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften keine Website besitzen und unterhalten, aber Mitglied eines Unternehmensverbands sind, der eine Website besitzt und unterhält, so wird der Bericht über Solvabilität und Finanzlage für die Gruppe und für Einzelunternehmen auf dieser Website veröffentlicht, sofern der Verband dies gestattet.

3 Veröffentlichen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften den Gruppen- und Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Absatz 1 oder 2 auf einer Website, so bleibt dieser Bericht nach dem Offenlegungsdatum mindestens fünf Jahre lang auf dieser Website verfügbar.

4 Veröffentlichen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften ihren Gruppen- und Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage nicht gemäß Absatz 1 und Absatz 2 auf einer Website, so übermitteln sie jeder Person, die innerhalb von fünf Jahren nach dem Veröffentlichungsdatum den Bericht anfordert, eine elektronische Fassung des Berichts. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln den Bericht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Anforderung.

5 Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jeder Person, die dies innerhalb von zwei Jahren nach dem Veröffentlichungsdatum beantragt, binnen 20 Arbeitstagen nach der Anforderung eine gedruckte Fassung des Berichts, und zwar unabhängig davon, ob der Gruppen- und Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 auf einer Website veröffentlicht wurde.

6 Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften sorgen dafür, dass der Gruppen- und Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage sowie etwaige aktualisierte Fassungen den Aufsichtsbehörden in elektronischer Form übermittelt werden.

Article 8 Einbeziehung der Tochterunternehmen in den Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage

1 Wenn ein beteiligtes Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde um Zustimmung ersucht, gemäß Artikel 256 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG einen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage vorlegen zu dürfen, nimmt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unverzüglich Kontakt mit allen betroffenen Aufsichtsbehörden auf, um insbesondere zu klären, in welcher Sprache der Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage abzufassen ist.

2 Das beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft legt eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, in welcher Form die Tochterunternehmen erfasst und die Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane der Tochterunternehmen in die Erstellung und in die Genehmigung des Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage einbezogen werden.

Article 9 Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 wird aufgehoben.

Article 10 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 31. Dezember 2023.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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