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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/914 der Kommission vom 20. April 2023 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R0914
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-04-20
In force since
2023-09-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Diese Verordnung gilt für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 durchgeführt wird.

Article 2 Anmeldebefugnis

1 Anmeldungen sind von den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Personen oder Unternehmen vorzulegen.

2 Wenn bevollmächtigte externe Vertreter von Personen oder Unternehmen die Anmeldung unterzeichnen, müssen sie ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen.

Article 3 Vorlage von Anmeldungen

1 Für Anmeldungen ist das Formular CO in Anhang I zu verwenden. Unter den in Anhang II aufgeführten Voraussetzungen können Anmeldungen unter Verwendung des in dem Anhang enthaltenen Vereinfachten Formulars CO vorgelegt werden. Bei gemeinsamen Anmeldungen ist ein einziges Formular zu verwenden.

2 Die in Absatz 1 genannten Formulare und sämtliche sachdienlichen Unterlagen sind der Kommission im Einklang mit Artikel 22 und unter Berücksichtigung der von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Hinweise zu übermitteln.

3 Die Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen. Diese Sprache ist für die Anmelder zugleich die Verfahrenssprache — auch für spätere Verfahren bezüglich desselben Zusammenschlusses. Sachdienliche Unterlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Ist die Originalsprache eines Dokuments keine der Amtssprachen der Union, so ist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache beizufügen.

4 Anmeldungen nach Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können auch in einer der Amtssprachen der EFTA-Staaten oder der Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde vorgelegt werden. Handelt es sich bei der für die Anmeldung gewählten Sprache nicht um eine Amtssprache der Union, haben die Anmelder sämtlichen Unterlagen eine Übersetzung in eine der Amtssprachen der Union beizufügen. Die für die Übersetzung gewählte Sprache wird von der Kommission als Verfahrenssprache gegenüber den Anmeldern verwendet.

Article 4 Erforderliche Angaben und Unterlagen

1 Die Anmeldungen müssen alle Angaben enthalten und alle Unterlagen umfassen, die in den einschlägigen Formularen der Anhänge I und II verlangt werden. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein.

2 Die Kommission kann die Anmelder auf schriftlichen Antrag hin von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Informationen in der Anmeldung einschließlich bestimmter Unterlagen oder von anderen in den Anhängen I und II festgelegten Anforderungen befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten oder Anforderungen für die Prüfung des Falls nicht notwendig ist.

3 Die Kommission bestätigt den Anmeldern oder ihren Vertretern unverzüglich schriftlich den Eingang der Anmeldung und jeder Antwort auf ein Schreiben der Kommission nach Artikel 5 Absätze 2 und 3.

Article 5 Wirksamwerden der Anmeldung

1 Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 werden Anmeldungen am Tag ihres Eingangs bei der Kommission wirksam.

2 Sind die in der Anmeldung enthaltenen Angaben oder Unterlagen in einem wesentlichen Punkt unvollständig, so teilt die Kommission dies den Anmeldern oder ihren Vertretern umgehend schriftlich mit. In diesem Fall wird die Anmeldung am Tag des Eingangs der vollständigen Informationen bei der Kommission wirksam.

3 Werden nach der Anmeldung wesentliche Änderungen des beschriebenen Sachverhalts oder neue Informationen bekannt, die den Anmeldern bekannt sind oder bekannt sein müssten und die anmeldepflichtig gewesen wären, wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt gewesen wären, so sind diese Änderungen und neuen Informationen der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Wenn diese Änderungen oder neuen Informationen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung des Zusammenschlusses haben könnten, kann die Kommission den Tag des Eingangs der entsprechenden Informationen als den Tag ansehen, an dem die Anmeldung wirksam geworden ist. Die Kommission setzt die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis.

4 Für die Zwecke dieses Artikels sind unrichtige oder irreführende Angaben unbeschadet des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 als unvollständige Angaben anzusehen.

5 Wenn die Kommission die erfolgte Anmeldung nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 veröffentlicht, gibt sie den Tag des Eingangs der Anmeldung an. Wird die Anmeldung infolge der Anwendung von Absatz 2, 3 oder 4 des vorliegenden Artikels später als zu dem in der Veröffentlichung genannten Zeitpunkt wirksam, so gibt die Kommission diesen späteren Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung wirksam wird, in einer weiteren Veröffentlichung bekannt.

Article 6 Besondere Bestimmungen über begründete Anträge, Ergänzungen und Bestätigungen

1 Begründete Anträge im Sinne des Artikels 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 müssen die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben und Unterlagen enthalten. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein.

2 Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4, Artikel 5 Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 22 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend für begründete Anträge im Sinne des Artikels 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.

3 Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4, Artikel 5 Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 22 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend für Ergänzungen von Anmeldungen und Bestätigungen im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.

Article 7 Beginn der Fristen

Fristen beginnen am ersten Arbeitstag im Sinne des Artikels 24 der vorliegenden Verordnung, der auf den Vorgang folgt, auf den sich die einschlägige Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezieht.

Article 8 Ende der Fristen

1 Eine in Arbeitstagen bemessene Frist endet mit Ablauf des letzten Arbeitstages dieser Frist.

2 Eine von der Kommission auf einen bestimmten Kalendertag festgesetzte Frist endet mit Ablauf dieses Kalendertages.

Article 9 Fristhemmung

1 Die in Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen werden bei Beschlüssen, die die Kommission nach Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 4 der genannten Verordnung zu erlassen hat, gehemmt, wenn a) eine Auskunft, welche die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 von einem der Anmelder oder einem anderen Beteiligten im Sinne des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung verlangt hat, innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist; b) eine Auskunft, welche die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 von einem Dritten verlangt hat, innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist und dies auf Umstände zurückzuführen ist, für die einer der Anmelder oder der anderen Beteiligten im Sinne des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung verantwortlich ist; c) einer der Anmelder oder ein anderer Beteiligter im Sinne des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung sich weigert, eine nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 von der Kommission als erforderlich angesehene Nachprüfung zu dulden oder bei ihrer Durchführung nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 2 der genannten Verordnung mitzuwirken; d) die Anmelder es unterlassen haben, die Kommission von Änderungen des in der Anmeldung beschriebenen Sachverhalts oder von neuen Informationen der in Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung bezeichneten Art zu unterrichten.

2 Die in Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen werden gehemmt, wenn die Kommission einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung zu erlassen hat, ohne zuvor auf ein einfaches Auskunftsverlangen zurückzugreifen, sofern sie dazu durch Umstände veranlasst wird, für die ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen verantwortlich ist.

3 Die in Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen werden während der folgenden Zeiträume gehemmt: a) in den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen: zwischen dem Ende der im einfachen Auskunftsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Beschluss angeforderten Auskunft oder dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Anmeldern mitteilt, dass die verlangte Auskunft angesichts der Ergebnisse ihrer laufenden Untersuchung oder der Marktentwicklungen nicht mehr erforderlich ist; b) in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen: zwischen dem gescheiterten Nachprüfungsversuch und der Beendigung der durch Beschluss angeordneten Nachprüfung oder dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Anmeldern mitteilt, dass die angeordnete Nachprüfung angesichts der Ergebnisse ihrer laufenden Untersuchung oder der Marktentwicklungen nicht mehr erforderlich ist; c) in den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen: zwischen dem Eintritt der Änderung des beschriebenen Sachverhalts und dem Eingang der vollständigen und richtigen Auskunft; d) in den in Absatz 2 genannten Fällen: zwischen dem Ende der in dem Beschluss festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Beschluss angeforderten Auskunft oder dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Anmeldern mitteilt, dass die verlangte Auskunft angesichts der Ergebnisse ihrer laufenden Untersuchung oder der Marktentwicklungen nicht mehr erforderlich ist.

4 Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Arbeitstag, der auf den Tag der Entstehung des Hemmnisses folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hemmnis beseitigt wird. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, so endet die Hemmung der Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.

5 Die Kommission verarbeitet innerhalb einer angemessenen Frist alle Daten, die sie im Rahmen ihrer Untersuchung erhalten hat und die es ihr ermöglichen könnten, zu der Einschätzung zu gelangen, dass die verlangte Auskunft oder angeordnete Nachprüfung im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a, b und d nicht mehr erforderlich ist.

Article 10 Einhaltung der Fristen

1 Die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen werden eingehalten, wenn die Kommission den jeweiligen Beschluss vor Fristablauf erlässt.

2 Die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingehalten, wenn dieser vor Fristablauf die Kommission schriftlich unterrichtet bzw. den schriftlichen Antrag einreicht oder sich diesem anschließt.

3 Die in Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannte Frist ist gewahrt, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die beteiligten Unternehmen vor Fristablauf nach den in dem genannten Artikel festgelegten Bestimmungen unterrichtet.

Article 11 Anzuhörende

Im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 wird unterschieden zwischen a) Anmeldern, d. h. den Personen oder Unternehmen, die eine Anmeldung nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorlegen; b) anderen Beteiligten, d. h. den an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten, die keine Anmelder sind, wie der Verkäufer und das Zielunternehmen des Zusammenschlusses; c) Dritten, d. h. natürlichen oder juristischen Personen einschließlich Kunden, Lieferanten und Wettbewerbern, sofern diese ein hinreichendes Interesse im Sinne des Artikels 18 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 darlegen können; ein derartiges Interesse können insbesondere darlegen: i) die Mitglieder der Aufsichts- oder Leitungsorgane der beteiligten Unternehmen oder die anerkannten Vertreter ihrer Arbeitnehmer, ii) Verbraucherverbände, wenn das Zusammenschlussvorhaben von Endverbrauchern genutzte Waren oder Dienstleistungen betrifft; d) den Beteiligten, bezüglich derer die Kommission den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 beabsichtigt.

Article 12 Beschlüsse über den Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen

1 Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 zu erlassen, der einen oder mehrere Beteiligte beschwert, so teilt sie den Anmeldern und anderen Beteiligten ihre Beschwerdepunkte schriftlich mit und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

2 Hat die Kommission einen Beschluss im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorläufig erlassen, ohne den Anmeldern und anderen Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben, so übermittelt sie ihnen unverzüglich den vollen Wortlaut des vorläufigen Beschlusses und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Im Anschluss an die Stellungnahme der Anmelder und anderen Beteiligten erlässt die Kommission einen abschließenden Beschluss, mit dem sie den vorläufigen Beschluss aufhebt, ändert oder bestätigt. Haben der Anmelder und die anderen Beteiligten sich innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht schriftlich geäußert, so wird der vorläufige Beschluss der Kommission mit dem Ablauf dieser Frist zu einem abschließenden Beschluss.

Article 13 Beschlüsse in der Hauptsache

1 Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 8 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 zu erlassen, so führt sie vor der Anhörung des Beratenden Ausschusses eine Anhörung der Beteiligten nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 der genannten Verordnung durch. Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt entsprechend, wenn die Kommission in Anwendung des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 einen vorläufigen Beschluss nach Artikel 8 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassen hat.

2 Die Kommission teilt den Anmeldern die Beschwerdepunkte schriftlich in einer Mitteilung der Beschwerdepunkte mit. Nach Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte kann die Kommission eine oder mehrere ergänzende Mitteilungen der Beschwerdepunkte an die Anmelder richten, wenn sie neue Beschwerdepunkte erheben oder die zuvor erhobenen Beschwerdepunkte wesentlich ändern möchte. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte setzt die Kommission den Anmeldern eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Die Kommission unterrichtet andere Beteiligte schriftlich über die Beschwerdepunkte im Sinne des Unterabsatzes 1 und setzt eine Frist, innerhalb derer diese schriftlich Stellung nehmen können. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist erhaltene Stellungnahmen zu berücksichtigen.

3 In ihren schriftlichen Stellungnahmen können die Beteiligten, an die die Beschwerdepunkte gerichtet oder die davon in Kenntnis gesetzt wurden, alle relevanten Tatsachen vortragen; zum Nachweis der vorgetragenen Tatsachen fügen sie alle relevanten Unterlagen bei. Sie können der Kommission auch die Anhörung von Personen vorschlagen, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können. Sie übermitteln der Kommission ihre Stellungnahmen im Einklang mit Artikel 22 und unter Berücksichtigung der von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Hinweise. Die Kommission leitet Kopien dieser schriftlichen Stellungnahmen unverzüglich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter.

4 Nach Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte kann die Kommission ein Sachverhaltsschreiben an die Anmelder richten, in dem sie diese über zusätzliche oder neue Tatsachen oder Beweismittel informiert, die die Kommission zur Untermauerung der bereits erhobenen Beschwerdepunkte verwenden möchte. In dem Sachverhaltsschreiben setzt die Kommission den Anmeldern eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

5 Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 zu erlassen, so hört sie nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 der genannten Verordnung vor der Anhörung des Beratenden Ausschusses diejenigen Beteiligten an, in Bezug auf die ein Beschluss erlassen werden soll. Das Verfahren nach Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 sowie den Absätzen 3 und 4 gilt entsprechend.

Article 14 Mündliche Anhörungen

1 Vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 8 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gibt die Kommission den Anmeldern, die dies in ihrer schriftlichen Stellungnahme beantragt haben, die Gelegenheit, ihre Argumente in einer mündlichen Anhörung vorzutragen. Sie kann ihnen auch in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, mündlich Stellung zu nehmen.

2 Vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 8 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gibt die Kommission auch den anderen Beteiligten, die dies in ihrer schriftlichen Stellungnahme beantragt haben, die Gelegenheit, ihre Argumente in einer mündlichen Anhörung vorzutragen. Sie kann ihnen auch in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, mündlich Stellung zu nehmen.

3 Vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gibt die Kommission Beteiligten, gegen die sie Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen beabsichtigt, die Gelegenheit, ihre Argumente in einer mündlichen Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihrer schriftlichen Stellungnahme beantragt haben. Sie kann ihnen auch in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, mündlich Stellung zu nehmen.

Article 15 Durchführung mündlicher Anhörungen

1 Der Anhörungsbeauftragte führt mündliche Anhörungen in voller Unabhängigkeit durch.

2 Die Kommission lädt die anzuhörenden Personen zu einer mündlichen Anhörung an einem von ihr festgesetzten Termin ein.

3 Die Kommission lädt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Teilnahme an allen mündlichen Anhörungen ein.

4 Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter vertreten. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich auch durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen, bei dem es sich um einen ihrer fest angestellten Mitarbeiter handeln muss.

5 Die von der Kommission anzuhörenden Personen können ihre Rechtsberater oder andere vom Anhörungsbeauftragten zugelassene qualifizierte und ordnungsgemäß bevollmächtigte Personen hinzuziehen.

6 Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich. Jede Person kann allein oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört werden; dabei ist den berechtigten Interessen der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen.

7 Der Anhörungsbeauftragte kann allen Anzuhörenden im Sinne des Artikels 11, den Dienststellen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gestatten, während der mündlichen Anhörung Fragen zu stellen.

8 Der Anhörungsbeauftragte kann eine vorbereitende Sitzung mit den Anzuhörenden und den Dienststellen der Kommission abhalten, um den reibungslosen Ablauf der mündlichen Anhörung zu erleichtern.

9 Die Aussagen jeder angehörten Person werden aufgezeichnet. Die Aufzeichnung der Anhörung wird den Personen, die an der Anhörung teilgenommen haben, auf Antrag zur Verfügung gestellt. Dabei ist den berechtigten Interessen der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen.

Article 16 Anhörung Dritter

1 Beantragen Dritte ihre Anhörung, so unterrichtet die Kommission sie schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme.

2 Ist eine Mitteilung der Beschwerdepunkte oder eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte ergangen, so kann die Kommission Dritten eine nichtvertrauliche Fassung dieser Mitteilungen übermitteln oder sie auf andere geeignete Weise über Art und Gegenstand des Verfahrens unterrichten. Zu diesem Zweck machen die Anmelder innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung der Beschwerdepunkte bzw. der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte alle darin enthaltenen Informationen kenntlich, die sie nach Artikel 18 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 als vertraulich betrachten. Die Kommission übermittelt Dritten nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerdepunkte nur für die Zwecke des einschlägigen Verfahrens. Die Dritten müssen der Nutzungsbeschränkung vor Erhalt der nichtvertraulichen Fassung der Beschwerdepunkte zustimmen. Ist keine Mitteilung der Beschwerdepunkte ergangen, so ist die Kommission nicht verpflichtet, Dritten im Sinne des Absatzes 1 Informationen zu übermitteln, die über Art und Gegenstand des Verfahrens hinausgehen.

3 Die Dritten im Sinne des Absatzes 1 legen ihre schriftlichen Stellungnahmen innerhalb der festgesetzten Frist vor. Die Kommission kann diesen Dritten, sofern sie es in ihrer schriftlichen Stellungnahme beantragt haben, gegebenenfalls Gelegenheit zur Teilnahme an einer Anhörung geben. Sie kann diesen Dritten auch in anderen Fällen die Gelegenheit geben, mündlich Stellung zu nehmen.

4 Die Kommission kann jede andere natürliche oder juristische Person auffordern, ihre Argumente schriftlich und mündlich, auch in einer mündlichen Anhörung, vorzutragen.

Article 17 Akteneinsicht und Verwendung von Unterlagen

1 Die Kommission gewährt den Beteiligten, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, um ihre Verteidigungsrechte zu gewährleisten. Die Akteneinsicht wird gewährt, nachdem die Kommission den Anmeldern die Mitteilung der Beschwerdepunkte bekannt gegeben hat.

2 Die Kommission gewährt auch den anderen Beteiligten, denen die Beschwerdepunkte mitgeteilt wurden, auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, soweit dies zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme erforderlich ist.

3 Von der Akteneinsicht ausgenommen sind a) vertrauliche Informationen, b) interne Unterlagen der Kommission, c) interne Unterlagen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, d) Schriftverkehr zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, e) Schriftverkehr zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie f) Schriftverkehr zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden.

4 Die durch Akteneinsicht nach diesem Artikel erhaltenen Unterlagen dürfen nur für die Zwecke des Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verwendet werden.

Article 18 Umgang mit vertraulichen Informationen

1 Informationen — einschließlich Unterlagen — werden von der Kommission nicht weitergegeben oder zugänglich gemacht, soweit a) sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten und b) ihre Preisgabe für die Zwecke des Verfahrens von der Kommission nicht für erforderlich gehalten wird.

2 Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die nach den Artikeln 12, 13 bzw. 16 der vorliegenden Verordnung Stellung nehmen oder nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 Auskünfte erteilen oder der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge desselben Verfahrens weitere Informationen übermitteln, müssen die Informationen, die sie als vertraulich erachten, unter Angabe der Gründe klar kennzeichnen und innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung vorlegen.

3 Unbeschadet des Absatzes 2 kann die Kommission von den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 Unterlagen oder Erklärungen vorlegen oder vorgelegt haben, verlangen, dass sie die Unterlagen bzw. die Teile davon, die ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse oder andere sie betreffende vertrauliche Informationen enthalten, kenntlich machen und die Unternehmen nennen, denen gegenüber diese Unterlagen als vertraulich anzusehen sind. Die Kommission kann von den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zudem verlangen, dass sie alle Teile einer Mitteilung der Beschwerdepunkte, einer Zusammenfassung der Sache oder eines von der Kommission erlassenen Beschlusses kennzeichnen, die ihrer Auffassung nach Geschäftsgeheimnisse enthalten. Werden bestimmte Informationen als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich gekennzeichnet, so begründen die betreffenden Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen diese Kennzeichnung und übermitteln der Kommission innerhalb der von dieser festgesetzten Frist eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung.

4 Kommen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen den Absätzen 2 und 3 nicht nach, so kann die Kommission davon ausgehen, dass die betreffenden Unterlagen bzw. Erklärungen keine vertraulichen Informationen enthalten.

Article 19 Frist für die Vorlage von Verpflichtungszusagen

1 Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sind der Kommission binnen 20 Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs der Anmeldung vorzulegen.

2 Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sind der Kommission binnen 65 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung des Verfahrens vorzulegen. Wenn die beteiligten Unternehmen zunächst innerhalb von weniger als 55 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung des Verfahrens Verpflichtungszusagen übermitteln, dann aber 55 oder mehr Arbeitstage nach diesem Tag eine geänderte Fassung der Verpflichtungszusagen vorlegen, gelten die geänderten Verpflichtungszusagen für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 als neue Verpflichtungszusagen. Wird die Frist für den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 8 Absätze 1 bis 3 gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verlängert, so verlängert sich die Frist von 65 Arbeitstagen für die Vorlage von Verpflichtungszusagen automatisch um die gleiche Anzahl von Arbeitstagen. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission Verpflichtungszusagen auch nach Ablauf der in diesem Artikel festgelegten Vorlagefrist akzeptieren. Bei der Entscheidung darüber, ob die Kommission unter solchen Umständen die Verpflichtungszusagen akzeptiert, berücksichtigt sie insbesondere, dass die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 erfüllt werden müssen.

3 Die Artikel 7, 8 und 9 gelten entsprechend.

Article 20 Verfahren für die Vorlage von Verpflichtungszusagen

1 Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sind der Kommission im Einklang mit Artikel 22 und unter Berücksichtigung der von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Hinweise vorzulegen. Die Kommission leitet diese Verpflichtungszusagen unverzüglich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter.

2 Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen müssen die beteiligten Unternehmen gleichzeitig mit Verpflichtungszusagen nach Artikel 6 Absatz 2 bzw. Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 die im Formular RM (siehe Anhang IV dieser Verordnung) verlangten Angaben im Einklang mit Artikel 22 und unter Berücksichtigung der von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Hinweise übermitteln. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein. Artikel 4 gilt entsprechend für das zusammen mit den Verpflichtungszusagen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 übermittelte Formular RM.

3 Wenn die beteiligten Unternehmen Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 anbieten, machen sie gleichzeitig Informationen, die sie für vertraulich halten, unter Angabe der Gründe eindeutig kenntlich und legen eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung vor.

4 Verpflichtungszusagen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sind von den Anmeldern sowie von allen anderen Beteiligten, denen daraus Pflichten entstehen, zu unterzeichnen.

5 Nach Erlass eines Beschlusses nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 wird auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission unverzüglich eine nichtvertrauliche Fassung der Verpflichtungen veröffentlicht. Zu diesem Zweck übermitteln die Anmelder der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erlass des Beschlusses nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eine nichtvertrauliche Fassung der Verpflichtungen.

Article 21 Treuhänder

1 Die Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 können die Bestellung eines oder mehrerer unabhängiger Treuhänder auf Kosten der beteiligten Unternehmen umfassen; die Treuhänder unterstützen die Kommission dabei, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Beteiligten zu überwachen, oder setzen die Verpflichtungen um. Die Treuhänder können von der Kommission oder nach Genehmigung durch die Kommission von den Beteiligten bestellt werden. Die Treuhänder erfüllen ihre Aufgaben unter der Aufsicht der Kommission.

2 Die Kommission kann ihren Beschluss nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 an Bedingungen oder Auflagen in Bezug auf die Treuhänder nach Absatz 1 knüpfen.

Article 22 Übermittlung und Unterzeichnung von Unterlagen

1 Die Übermittlung von Unterlagen an die und von der Kommission erfolgt auf elektronischem Wege, es sei denn, die Kommission stimmt ausnahmsweise dem Rückgriff auf eine andere, in den Absätzen 6 und 7 genannte Übermittlungsart zu.

2 Wenn eine Unterschrift erforderlich ist, müssen auf elektronischem Wege übermittelte Unterlagen mindestens eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) tragen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 („eIDAS-Verordnung“) in der jeweils aktuellen Fassung entspricht.

3 Detaillierte technische Spezifikationen zu den Übermittlungsarten und Unterzeichnungsmöglichkeiten werden im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission veröffentlicht.

4 Mit Ausnahme der in den Anhängen I, II und III enthaltenen Formulare gelten alle der Kommission an einem Arbeitstag elektronisch übermittelten Unterlagen als an dem Tag eingegangen, an dem sie abgeschickt wurden, sofern aus dem Zeitstempel einer automatischen Empfangsbestätigung hervorgeht, dass sie an diesem Tag eingegangen sind. In den Anhängen I, II oder III enthaltene Formulare, die der Kommission an einem Arbeitstag elektronisch übermittelt werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie abgeschickt wurden, sofern aus dem Zeitstempel einer automatischen Empfangsbestätigung hervorgeht, dass sie an diesem Tag vor oder während der auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen Öffnungszeiten eingegangen sind. In den Anhängen I, II oder III enthaltene Formulare, die der Kommission an einem Arbeitstag nach den auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen Öffnungszeiten elektronisch übermittelt werden, gelten als am folgenden Arbeitstag eingegangen. Alle Unterlagen, die der Kommission außerhalb eines Arbeitstages elektronisch übermittelt werden, gelten als am folgenden Arbeitstag eingegangen.

5 Unterlagen, die der Kommission elektronisch übermittelt werden, gelten als nicht eingegangen, wenn die Unterlagen oder Teile davon a) unbrauchbar (beschädigt) sind, b) Viren, Schadsoftware oder andere Bedrohungen enthalten oder c) elektronische Signaturen enthalten, deren Gültigkeit von der Kommission nicht überprüft werden kann. In diesen Fällen unterrichtet die Kommission den Absender unverzüglich.

6 Unterlagen, die der Kommission per Einschreiben übermittelt werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Anschrift eingegangen sind. Diese Anschrift wird auch auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission angegeben.

7 Unterlagen, die eigenhändig bei der Kommission abgegeben werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Anschrift eingegangen sind, sofern von der Kommission eine Empfangsbestätigung dafür ausgestellt wird. Diese Anschrift wird auch auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission angegeben.

Article 23 Festsetzung von Fristen

1 Bei der Festsetzung der in Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 genannten Fristen trägt die Kommission der Dringlichkeit des Falls sowie dem für die Ausarbeitung der Stellungnahmen erforderlichen Zeitaufwand der Anmelder, anderen Beteiligten oder Dritten Rechnung. Die Kommission berücksichtigt auch die gesetzlichen Feiertage in dem Land, in dem die Anmelder, anderen Beteiligten oder Dritten ansässig sind.

2 Die Fristen sind auf einen bestimmten Kalendertag festzusetzen.

Article 24 Arbeitstage

„Arbeitstage“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und der vorliegenden Verordnung sind alle Tage mit Ausnahme der Samstage, der Sonntage und der Feiertage der Kommission, welche vor Beginn jeden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben werden.

Article 25 Aufhebung und Übergangsbestimmungen

1 Die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 wird unbeschadet des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. September 2023 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

2 Die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 gilt weiterhin für Zusammenschlüsse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen und spätestens am 31. August 2023 angemeldet wurden.

Article 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.

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