Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R0915
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2023-04-25
In force since
2023-05-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Lebensmittel“ Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ; b) „Lebensmittelunternehmer“ Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; c) „Inverkehrbringen“ das Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; d) „Endverbraucher“ Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; e) „Verarbeitung“ eine Verarbeitung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ; f) „unverarbeitete Erzeugnisse“ unverarbeitete Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; g) „Verarbeitungserzeugnisse“ Verarbeitungserzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.

Article 2 Allgemeine Bestimmungen

1 Die in Anhang I aufgeführten Lebensmittel dürfen nicht in Verkehr gebracht und nicht als Rohstoffe in Lebensmitteln oder Zutaten in Lebensmitteln verwendet werden, wenn sie einen Kontaminanten in einer Menge enthalten, die den in Anhang I festgelegten Höchstgehalt überschreitet.

2 Lebensmittel, bei denen die in Anhang I festgelegten Höchstgehalte eingehalten werden, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die diese Höchstgehalte überschreiten.

3 Die in Anhang I angegebenen Höchstgehalte gelten, soweit in diesem Anhang nichts Anderes geregelt ist, für in Verkehr gebrachte Lebensmittel und den essbaren Teil der betreffenden Lebensmittel.

4 In Systemen, in denen die Erzeugung und Verarbeitung von Getreide integriert ist, sodass alle eingehenden Partien im gleichen Betrieb gereinigt, sortiert und verarbeitet werden, gelten die Höchstgehalte für unverarbeitetes Getreide in der Produktionskette auf der der ersten Verarbeitungsstufe vorausgehenden Stufe.

Article 3 Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel

1 Sofern in Anhang I keine spezifischen Höchstgehalte der Union für getrocknete, verdünnte, verarbeitete oder zusammengesetzte Lebensmittel (also aus mehr als einer Zutat bestehende Lebensmittel) festgelegt sind, sind bei der Anwendung der in Anhang I festgelegten Höchstgehalte auf diese Lebensmittel folgende Aspekte zu berücksichtigen: a) Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch das Trocknungs- oder Verdünnungsverfahren, b) Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch die Verarbeitung, c) die relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis, d) die analytische Bestimmungsgrenze.

2 Führt die zuständige Behörde eine amtliche Kontrolle durch, hat der Lebensmittelunternehmer die spezifischen Konzentrations-, Verdünnungs- oder Verarbeitungsfaktoren für die betreffenden Trocknungs-, Verdünnungs- oder Verarbeitungsverfahren bzw. die spezifischen Konzentrations-, Verdünnungs- oder Verarbeitungsfaktoren für die betreffenden getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Lebensmittel sowie den Anteil der Zutaten für Mischverfahren mitzuteilen und zu begründen. Teilt der Lebensmittelunternehmer den betreffenden Konzentrations-, Verdünnungs- oder Verarbeitungsfaktor nicht mit, oder erachtet die zuständige Behörde den Faktor angesichts der gegebenen Begründung als ungeeignet, so legt die zuständige Behörde diesen Faktor auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und mit dem Ziel, den größtmöglichen Schutz der menschlichen Gesundheit zu erreichen, selbst fest.

3 Soweit in Anhang I keine spezifischen Höchstgehalte der Union für Kontaminanten in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten strengere Höchstgehalte für diese Lebensmittel festlegen.

Article 4 Verbot der Entgiftung

Lebensmittel, die in Anhang I aufgeführte Kontaminanten enthalten, dürfen nicht durch chemische Behandlung entgiftet werden.

Article 5 Lebensmittel, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

1 Wenn speziell für Lebensmittel, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, in Anhang I ein Höchstgehalt für einen Kontaminanten festgelegt ist, können diese Lebensmittel unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden: a) sie werden nicht für den Endverbraucher oder als Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht, b) sie halten den in Anhang I für diesen Kontaminanten festgelegten Höchstgehalt in Lebensmitteln ein, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, und c) sie sind gemäß Absatz 2 gekennzeichnet und markiert.

2 Aus dem Etikett jeder einzelnen Verpackung und dem Originalbegleitdokument von Lebensmitteln, auf die in Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird, muss ihre Verwendung deutlich hervorgehen; außerdem sind auf dem Etikett und dem Originalbegleitdokument folgende Angaben zu machen: „Das Erzeugnis ist vor dem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder der Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zu unterziehen, um [Bezeichnung des oder der Kontaminanten] zu reduzieren.“ Der Code der Sendung/Herstellungscharge muss dauerhaft auf jeder einzelnen Verpackung der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden.

3 Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen werden sollen, dürfen vor dieser Behandlung nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht oder als Lebensmittelzutat verwendet werden.

4 Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen wurden, können in Verkehr gebracht werden, sofern die in Anhang I für Lebensmittel, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht oder als Lebensmittelzutat verwendet werden, festgelegten Höchstgehalte nicht überschritten werden und die Behandlung nicht zum Auftreten anderer schädlicher Rückstände geführt hat.

Article 6 Kennzeichnungsbestimmungen für Erdnüsse, andere Ölsaaten, daraus gewonnene Erzeugnisse und Getreide

1 Das Etikett jeder einzelnen Verpackung und das Originalbegleitdokument von Erdnüssen, anderen Ölsaaten, daraus gewonnenen Erzeugnissen und Getreide müssen einen eindeutigen Hinweis zum Verwendungszweck enthalten. Der Code der Sendung/Herstellungscharge muss dauerhaft auf jeder einzelnen Verpackung der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden. Die im Begleitdokument angegebene gewerbliche Tätigkeit des Empfängers der Sendung muss mit dem angegebenen Verwendungszweck in Einklang stehen.

2 Fehlt eine eindeutige Angabe, dass die Lebensmittel nicht für das Inverkehrbringen als Lebensmittel bestimmt sind, so gelten die in Anhang I festgelegten Höchstgehalte für alle in Verkehr gebrachten Erdnüsse, anderen Ölsaaten und daraus gewonnenen Erzeugnisse und Getreide.

3 Die Ausnahme von Erdnüssen und anderen Ölsaaten zum Zermahlen von den in Anhang I festgelegten Höchstgehalten gilt nur für Sendungen, die a) eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, b) auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackung und auf dem Originalbegleitdokument mit dem folgenden Hinweis versehen sind: „Zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmtes Erzeugnis.“ und c) eine Mühle als endgültigen Bestimmungsort haben.

Article 7 Ausnahmeregelungen zu Artikel 2

1 Abweichend von Artikel 2 dürfen Lettland, Finnland und Schweden im Rahmen ihrer jährlichen Quoten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates das Inverkehrbringen für den Endverbraucher auf ihrem jeweiligen Markt von aus dem Ostseeraum stammendem Wildlachs (Salmo salar) und dessen Erzeugnissen mit einem Gehalt an Dioxinen und/oder DL-PCBs und/oder NDL-PCBs über den in Anhang I Nummer 4.1.5 festgelegten Höchstgehalten unter folgenden Bedingungen genehmigen: a) Es ist ein System vorhanden, mit dem sichergestellt werden kann, dass die Endverbraucher umfassend über die nationalen Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Wildlachs aus dem Ostseeraum sowie dessen Erzeugnissen durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden; b) Lettland, Finnland und Schweden treffen weiterhin die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wildlachs und dessen Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen von Anhang I Nummer 4.1.5 entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden; c) Lettland, Finnland und Schweden berichten der Kommission jedes Jahr über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die Endverbraucher wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu unterrichten und um zu gewährleisten, dass Wildlachs und dessen Erzeugnisse, die nicht den Höchstgehalten entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden, und weisen die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nach.

2 Abweichend von Artikel 2 dürfen Finnland und Schweden im Rahmen ihrer jährlichen Quoten gemäß Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates das Inverkehrbringen von aus dem Ostseeraum stammenden Wildheringen (Clupea harengus membras), die größer sind als 17 cm, Wildsaiblingen (Salvelinus spp.), wild gefangenen Flussneunaugen (Lampetra fluviatilis) und Wildforellen (Salmo trutta) sowie deren Erzeugnissen mit einem Gehalt an Dioxinen und/oder DL-PCBs und/oder NDL-PCBs über den in Anhang I Nummer 4.1.5 festgelegten Höchstgehalten auf ihrem jeweiligen Markt für den Endverbraucher unter folgenden Bedingungen genehmigen: a) Es ist ein System vorhanden, mit dem sichergestellt werden kann, dass die Endverbraucher umfassend über die Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Wildheringen, die größer sind als 17 cm, Wildsaiblingen, wild gefangenen Flussneunaugen und Wildforellen sowie deren Erzeugnissen aus dem Ostseeraum durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden; b) Finnland und Schweden treffen weiterhin die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wildheringe aus der Ostsee, die größer sind als 17 cm, Wildsaiblinge, wild gefangene Flussneunaugen und Wildforellen sowie deren Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen von Anhang I Nummer 4.1.5 entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden; c) Finnland und Schweden berichten der Kommission jedes Jahr über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die bestimmten gefährdeten Bevölkerungsgruppen wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu unterrichten und um zu gewährleisten, dass Fisch und dessen Erzeugnisse, die nicht den Höchstgehalten entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden, und weisen die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nach.

3 Abweichend von Artikel 2 dürfen folgende Mitgliedstaaten gestatten, dass folgendes traditionell geräuchertes Fleisch und folgende traditionell geräucherte Fleischerzeugnisse, die in ihrem Hoheitsgebiet geräuchert wurden und höhere Gehalte an PAK als in Anhang I Nummer 5.1.6 festgelegt aufweisen, auf ihrem jeweiligen Markt für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse 5,0 μg/kg Benzo(a)pyren und 30,0 μg/kg für die Summe aus Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen nicht überschreiten: a) Irland, Kroatien, Zypern, Spanien, Polen und Portugal: traditionell geräuchertes Fleisch und traditionell geräucherte Fleischerzeugnisse; b) Lettland: traditionell geräuchertes Schweinefleisch, heiß geräuchertes Hühnerfleisch, heiß geräucherte Würste und heiß geräuchertes Wildfleisch; c) Slowakei: gesalzenes traditionell geräuchertes Fleisch, traditionell geräucherter Speck, traditionell geräucherte Wurst (klobása), wobei „traditionelles Räuchern“ bedeutet, dass durch das Verbrennen von Holz (Holzscheite, Sägemehl, Holzspäne) entstehender Rauch in eine Räucherkammer eingeleitet wird; d) Finnland: traditionell heiß geräuchertes Fleisch und traditionell heiß geräucherte Fleischerzeugnisse; e) Schweden: Fleisch und Fleischerzeugnisse, das bzw. die über glühendem Holz oder anderen pflanzlichen Materialien geräuchert wird bzw. werden. Diese Mitgliedstaaten und die betroffenen Lebensmittelunternehmer beobachten weiter das Vorkommen von PAK in traditionell geräuchertem Fleisch und traditionell geräucherten Fleischerzeugnissen gemäß Unterabsatz 1 und stellen die Anwendung guter Räucherpraxis sicher, wo dies ohne Verlust der typischen organoleptischen Eigenschaften dieser Erzeugnisse möglich ist.

4 Abweichend von Artikel 2 dürfen folgende Mitgliedstaaten gestatten, dass folgender traditionell geräucherter Fisch und folgende traditionell geräucherte Fischereierzeugnisse, die in ihrem Hoheitsgebiet geräuchert wurden und höhere Gehalte an PAK als in Anhang I Nummer 5.1.7 festgelegt aufweisen, auf ihrem jeweiligen Markt für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, sofern diese geräucherten Erzeugnisse 5,0 μg/kg Benzo(a)pyren und 30,0 μg/kg für die Summe aus Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen nicht überschreiten: a) Lettland: traditionell heiß geräucherter Fisch; b) Finnland: traditionell heiß geräucherte kleine Fische und Fischereierzeugnisse aus kleinen Fischen; c) Schweden: Fisch und Fischereierzeugnisse, der bzw. die über glühendem Holz oder anderen pflanzlichen Materialien geräuchert wird bzw. werden. Diese Mitgliedstaaten und die betroffenen Lebensmittelunternehmer beobachten weiter das Vorkommen von PAK in traditionell geräuchertem Fisch und traditionell geräucherten Fischereierzeugnissen gemäß Unterabsatz 1 und stellen die Anwendung guter Räucherpraxis sicher, wo dies ohne Verlust der typischen organoleptischen Eigenschaften dieser Erzeugnisse möglich ist.

Article 8 Monitoring und Berichterstattung

1 Die Mitgliedstaaten und interessierten Kreise teilen der Kommission bis zum 1. Juli 2023 die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und die Fortschritte bei der Anwendung von Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination mit Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden in Roggen und Roggenmahlerzeugnissen sowie mit Ergotalkaloiden in Mahlerzeugnissen aus Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörnern mit. Die Mitgliedstaaten und interessierten Kreise melden jährlich an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) die Daten zum Vorkommen von Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden in Roggen und Roggenmahlerzeugnissen sowie zum Vorkommen von Ergotalkaloiden in Mahlerzeugnissen aus Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörnern.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Verlangen die infolge der Empfehlungen der Kommission zur Überwachung des Auftretens von Kontaminanten in Lebensmitteln durchgeführten Untersuchungen sowie die entsprechenden festgestellten Quellen und die Fortschritte bei der Anwendung von Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination mit.

3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Behörde die von ihnen erhobenen Daten über das Vorkommen von nicht in Absatz 1 genannten Kontaminanten. Lebensmittelunternehmer und andere interessierte Kreise können solche Daten ebenfalls an die Behörde übermitteln.

4 Die Mitgliedstaaten, Lebensmittelunternehmer und andere interessierte Kreise übermitteln der Behörde Daten über Vorkommen gemäß den Berichterstattungsanforderungen der Behörde.

Article 9 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Article 10 Übergangsmaßnahmen

1 Lebensmittel, die vor den unter den Buchstaben a bis k genannten Zeitpunkten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben: a) 19. September 2021 hinsichtlich der Höchstgehalte für Tropanalkaloide in Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Mais oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthält, gemäß Anhang I Nummer 2.2.1; b) 1. Januar 2022 hinsichtlich der Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloide gemäß Anhang I Nummer 1.8; c) 3. Mai 2022 hinsichtlich der Höchstgehalte für Quecksilber gemäß Anhang I Nummer 3.3; d) 1. Juli 2022 hinsichtlich der Höchstgehalte für Opiumalkaloide gemäß Anhang I Nummer 2.5; e) 1. September 2022 hinsichtlich der Höchstgehalte für Tropanalkaloide gemäß Anhang I Nummer 2.2.2 bis 2.2.9; f) 1. Januar 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für Ochratoxin A gemäß Anhang I Nummer 1.2; g) 1. Januar 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für Blausäure gemäß Anhang I Nummer 2.3; h) 1. Januar 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus Δ9-THC und Δ9-THCA gemäß Anhang I Nummer 2.6; i) 1. Januar 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus Dioxinen und die Summe aus Dioxinen und DL-PCBs gemäß Anhang I Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.1.11 und 4.1.12; j) 1. Januar 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus Perfluoralkylsubstanzen gemäß Anhang I Nummer 4.2; k) 26. März 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen gemäß Anhang I Nummer 3.4.

2 Hinsichtlich der Höchstgehalte für Pyrrolizidinalkaloide gemäß Anhang I Nummer 2.4 dürfen Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2022 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, bis zum 31. Dezember 2023 in Verkehr bleiben.

3 Den Nachweis darüber, wann die Erzeugnisse rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, hat der Lebensmittelunternehmer zu erbringen.

Article 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions