Durchführungsverordnung (EU) 2023/989 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, sowie zur Berichtigung jener Verordnung
Text
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Article 1
„(4 Grundlagenlehrgänge oder Teile dieser Lehrgänge, die vor dem 12. Juni 2024 begonnen haben, müssen einschließlich einer etwaigen Prüfung vor dem 12. Juni 2026 abgeschlossen sein. Auch die entsprechenden Anerkennungsurkunden müssen vor dem 12. Juni 2026 ausgestellt werden.
5 Die in Absatz 4 genannten Anerkennungsurkunden müssen gemäß der vorliegenden Verordnung in ihrer vor dem 12. Juni 2024 gültigen Fassung erteilt werden.
6 Für die Zwecke der Erteilung oder Änderung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) nach dem 12. Juni 2024 erkennt die zuständige Behörde den dieser Verordnung in ihrer vor dem 12. Juni 2024 geltenden Fassung entsprechenden Status der Prüfung des Grundwissens so an, als ob die Anforderungen dieser Verordnung in ihrer ab dem 12. Juni 2024 gültigen Fassung erfüllt sind.“
Article 2
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt berichtigt: 1. Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung berichtigt. 2. Anhang Vb (Teil-ML) wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. Juni 2024. Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 gelten jedoch ab dem 12. Juni 2023.
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