Durchführungsverordnung (EU) 2023/1050 der Kommission vom 30. Mai 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, ob nach dem Walzen verwunden oder nicht, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen, mit Ursprung in Belarus, der derzeit unter den KN-Codes ex72141000, ex72142000, ex72143000, ex72149110, ex72149190, ex72149910 und ex72149995 (TARIC-Codes 7214100010, 7214200020, 7214300010, 7214911010, 7214919010, 7214991010, 7214999510) eingereiht wird, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Hochdauerfester Betonstabstahl aus Eisen oder Stahl ist aus der Warendefinition ausgenommen. Andere Profilerzeugnisse, wie etwa runder Stabstahl, sind ebenfalls ausgenommen.
2 Der endgültige Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 10,6 %.
3 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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