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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1090 der Kommission vom 24. Januar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 der Kommission in Bezug auf bestimmte Vorschriften der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)

CELEX
32023R1090
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-01-24
In force since
2023-06-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verordnung (EU) 2019/833 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 Absatz 1 werden die Buchstaben c und d angefügt: „c) in einem Kalenderjahr aus der Division 3M Unionsfänge von über 15 Tonnen Kabeljau entnehmen. Übersteigen die Fänge eines Forschungsschiffes diese Menge, so wird die Überschreitung auf die Quoten des Flaggenmitgliedstaats des Schiffes angerechnet. Ist die dem Mitgliedstaat zugeteilte Quote für Kabeljau aus der Division 3M erschöpft, so erteilt dieser Mitgliedstaat seinen Schiffen zudem keine Genehmigung zur Durchführung weiterer Forschungstätigkeiten. Alle laufenden Forschungstätigkeiten werden vom Flaggenmitgliedstaat gestoppt, sobald von der Union 15 Tonnen gefangen wurden; oder d) in einem Kalenderjahr aus der Division 3M Unionsfänge von über 10 Tonnen Garnelen entnehmen. Der betreffende Mitgliedstaat stellt die Forschungstätigkeiten an Garnelen aus der Division 3M ein, sobald von der Union 10 Tonnen gefangen wurden.“ 2. In Artikel 4 wird Absatz 1a gestrichen. 3. In Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe c wird folgender Satz angefügt: „Inspektionen von Anlandungen oder Umladungen werden in folgender Höhe durchgeführt: i) mindestens 50 %, wenn die gesamte NAFO-Quote für Kabeljau in der Division 3M, ausgedrückt in Fangmöglichkeiten, weniger als 6000 Tonnen beträgt, und ii) mindestens 25 %, wenn die gesamte NAFO-Quote für Kabeljau in der Division 3M, ausgedrückt in Fangmöglichkeiten, zwischen 6000 Tonnen und 12000 Tonnen beträgt.“ 4. In Artikel 27 Absatz 7 wird Buchstabe a gestrichen.

Article 2

Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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