Durchführungsverordnung (EU) 2023/1104 der Kommission vom 6. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
„(1 Das Amt verlangt vom Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes (im Folgenden „Inhaber“) für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d der Grundverordnung eine Gebühr (im Folgenden „Jahresgebühr“) von 380 EUR.“
„(1 Der Beschwerdeführer zahlt für die Bearbeitung einer Beschwerde gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe c) der Grundverordnung eine Beschwerdegebühr in Höhe von 2100 EUR.“
„(1 Der Präsident des Amtes setzt die Höhe der Gebühren für folgende Tatbestände fest: a) die in Artikel 8 Absatz 5 genannte Verwaltungsgebühr; b) Gebühren für die Erstellung von beglaubigten Kopien von Dokumenten; c) die Verwaltungsgebühr gemäß Artikel 82 Absatz 2 der Verfahrensordnung; d) die Verwaltungsgebühr für eine Nichtigkeitserklärung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 20 der Grundverordnung; e) die Verwaltungsgebühr für eine schriftliche Einwendung gegen die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 59 der Grundverordnung.“
„(2 Der Präsident des Amtes kann die unter Absatz 1 Buchstaben a) bis e) genannten Dienstleistungen von einer Vorschusszahlung abhängig machen.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2023.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions