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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1127 der Kommission vom 2. März 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates durch detaillierte Methoden und Verfahren für die durch die Kommission von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zu erhebenden Aufsichtsgebühren (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R1127
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-03-02
In force since
2023-06-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „benannter Dienst“ einen Vermittlungsdienst, der als sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 benannt wurde; 2. „Anbieter benannter Dienste“ einen Anbieter, an den ein oder mehrere Beschlüsse der Kommission zur Benennung einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 gerichtet worden sind; 3. „Grundbetrag“ den für jeden benannten Dienst gemäß Artikel 4 berechneten Betrag vor der Anwendung des in Artikel 5 genannten maximalen Gesamtgrenzwerts.

Article 2 Schätzung der jährlichen Gesamtkosten

1 In jedem Jahr n schätzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung die jährlichen Gesamtkosten, die voraussichtlich im folgenden Kalenderjahr (Jahr n+1) bei der Wahrnehmung der in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Aufgaben entstehen werden. Die Höhe der geschätzten jährlichen Gesamtkosten für das Jahr n+1 bildet die Grundlage für die Festlegung des Gesamtbetrags der im Jahr n erhobenen Aufsichtsgebühren. Dieser geschätzte Betrag wird vollständig in Form der gemäß dieser Verordnung berechneten Aufsichtsgebühren von den Anbietern benannter Dienste erhoben.

2 Bei der Schätzung der jährlichen Gesamtkosten berücksichtigt die Kommission Folgendes: a) die für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 erforderlichen personellen Ressourcen unter Berücksichtigung der verschiedenen Kategorien von bei der Kommission beschäftigten Beamten und sonstigen Bediensteten der Union. Die Schätzung der Kosten beruht auf Durchschnittskosten, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten, und umfasst anteilige durchschnittliche Betriebskosten und anwendbare Sozialabgaben im Zusammenhang mit diesen personellen Ressourcen; b) alle sonstigen administrativen und operativen Ausgaben, die für die Wahrnehmung der in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Aufgaben erforderlich sind und die voraussichtlich im Jahr n+1 entstehen werden, unter Berücksichtigung der nicht erschöpfenden Liste von Posten in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

3 Bei jeder Schätzung der jährlichen Gesamtkosten wird der positive oder negative Betrag der entstandenen Kosten gemäß Artikel 8 Absatz 4 in dem genannten Bericht berücksichtigt. Insbesondere im Falle eines Defizits, d. h. wenn der Betrag der geschätzten Kosten für das Jahr n niedriger war als die für dieses Jahr gemeldeten entstandenen Kosten, wird der Betrag der für das Jahr n+2 geschätzten jährlichen Gesamtkosten, die im Jahr n+1 zu erheben sind, um den Betrag des im Jahr n entstandenen Defizits erhöht. Im Falle eines Überschusses, d. h. wenn der Betrag der geschätzten Kosten für das Jahr n höher war als die für dieses Jahr gemeldeten entstandenen Kosten, werden die für das Jahr n+2 geschätzten jährlichen Gesamtkosten, die im Jahr n+1 zu erheben sind, um den im Jahr n entstandenen Überschuss reduziert.

Article 3 Jährliche Festlegung der benannten Dienste

Die benannten Dienste, für die in einem bestimmten Jahr n eine Aufsichtsgebühr erhoben wird, sind a) alle Dienste, die am 1. Januar des Jahres bereits den Verpflichtungen gemäß Kapitel III Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2022/2065 im Einklang mit Artikel 33 Absatz 6 der genannten Verordnung unterlagen, einschließlich aller Dienste, deren Benennung gemäß Artikel 33 Absatz 6 der genannten Verordnung nach diesem Datum wirksam aufgehoben wird; b) alle Dienste, denen im Einklang mit Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Jahres Verpflichtungen gemäß Kapitel III Abschnitt 5 der genannten Verordnung auferlegt werden.

Article 4 Festlegung des Grundbetrags pro Dienst

1 Für jeden benannten Dienst, der einer Aufsichtsgebühr gemäß Artikel 3 unterliegt, wird der Grundbetrag für das Jahr n als der Anteil an den für das Jahr n+1 geschätzten jährlichen Gesamtkosten gemäß Artikel 2 verhältnismäßig zur durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer des benannten Dienstes gemäß dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Koeffizienten (U) und unter Berücksichtigung des Zeitraums, in dem der Dienst gemäß dem in Absatz 3 dieses Artikels genannten Koeffizienten (T) benannt war, nach folgender Formel berechnet: Grundbetrag_in_Jahr_n_für_benannten_Dienstx Geschätzte_Gesamtkosten_ in_Jahr_n1für_alle_benannten_Dienste_nTnUnTxUx

2 Der Koeffizient (U) für die Berechnung des Grundbetrags für jeden benannten Dienst hat den in Anhang II festgelegten Wert, der der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer in Millionen Einheiten entspricht, auf die nächsten Hunderttausend abgerundet. Die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer jedes benannten Dienstes, anhand der die anwendbaren Koeffizienten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes bestimmt werden, entspricht den Daten, die vom Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 gemeldet wurden, oder den gemäß Artikel 24 Absatz 3 der genannten Verordnung angeforderten Informationen oder anderen der Kommission am 31. August des Jahres n vorliegenden Informationen.

3 Der Koeffizient (T) für die Berechnung des Grundbetrags für jeden benannten Dienst entspricht dem Verhältnis zwischen der Anzahl der Tage, an denen der Dienst im Jahr n benannt war, und der Anzahl der Tage eines Jahres, berechnet wie folgt: TxZahl der Benennungstage in Jahr nZahl der Tage in Jahr n Gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 beginnt der Benennungszeitraum gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 vier Monate nach dem Tag der Mitteilung des Benennungsbeschlusses und endet vier Monate nach der Mitteilung des Beschlusses über die Aufhebung gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2065.

Article 5 Festlegung des Gesamtbetrags der Aufsichtsgebühr und Anwendung des maximalen Gesamtgrenzwerts pro Anbieter

1 Der betreffende Anbieter benannter Dienste entrichtet jedes Jahr eine Aufsichtsgebühr, die sich aus dem gemäß Artikel 4 berechneten Grundbetrag oder der Summe der entsprechenden Grundbeträge für die von ihm bereitgestellten benannten Dienste und den gemäß diesem Artikel vorgenommenen Anpassungen ergibt.

2 Der Gesamtbetrag der Aufsichtsgebühr, die von einem bestimmten Anbieter benannter Dienste in einem bestimmten Jahr erhoben wird, darf den maximalen Gesamtgrenzwert von 0,05 % seines weltweiten Gewinns im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten. Verfügt ein Anbieter über konsolidierte Rechnungsabschlüsse, so werden die konsolidierten weltweiten Gewinne der Gruppe, zu der er gehört, bei der Ermittlung des maximalen Gesamtgrenzwerts der Gebühr berücksichtigt. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist der weltweite Gewinn derjenige, der sich aus den besten verfügbaren Zahlen aus den vom betreffenden Anbieter für sein letztes vollständiges Geschäftsjahr vorgelegten Jahresabschlüssen im Sinne eines der folgenden Standards ergibt: a) International Financial Reporting Standards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, sofern vom Anbieter genutzt; b) Anhang V Nummer 17 oder Anhang VI Nummer 15 der Richtlinie 2013/34/EU; c) von einem Drittland akzeptierter Berichterstattungsstandard, sofern weder Buchstabe a noch Buchstabe b vom Anbieter genutzt wird.

3 Übersteigt der gemäß Artikel 4 berechnete Grundbetrag oder die Summe der entsprechenden Grundbeträge für die von einem bestimmten Anbieter bereitgestellten benannten Dienste den in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten maximalen Gesamtgrenzwert, so wird der Gesamtbetrag der Aufsichtsgebühr, der von diesem Anbieter erhoben wird, auf diesen Grenzwert gesenkt.

4 Die Summe der gemäß Absatz 3 nicht erhobenen Restbeträge wird von den verbleibenden Anbietern benannter Dienste erhoben, für die der maximale Gesamtgrenzwert nicht erreicht wird, verhältnismäßig zur durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer des benannten Dienstes gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Koeffizienten (U) und unter Berücksichtigung des Zeitraums, in dem der Dienst gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Koeffizienten (T) benannt war, nach folgender Formel berechnet: Anteilige_Restgebühren_benannter_Dienstx_unter_GrenzwertRestgebühren_insgesamt_in_Jahr_Nfür_alle_benannten_Dienste_n_unter_GrenzwertTnUnTxUx Wenn die Anwendung dieses Absatzes die Anwendbarkeit des maximalen Gesamtgrenzwerts für einen oder mehrere verbleibende Anbieter benannter Dienste auslöst, gelten Absatz 3 und der vorliegende Absatz weiter, bis kein Restbetrag mehr verbleibt.

Article 6 Jährliches Verfahren zur Bestimmung der einzelnen Gebühren

1 Gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ermittelt die Kommission im Rahmen der Erstellung des Haushaltsentwurfs für das Jahr n+1 für jede einschlägige Haushaltslinie den geschätzten Betrag der externen zweckgebundenen Einnahmen aus den Aufsichtsgebühren, der zu Beginn des Jahres n+1 verfügbar gemacht wird, als den Betrag, der den geschätzten jährlichen Gesamtkosten für das Jahr n+1 gemäß Artikel 2 dieser Verordnung entspricht. Der Schätzung gemäß Unterabsatz 1 wird eine von der Kommission erstellte Übersicht beigefügt, in der die Elemente aufgeführt sind, die dieser Schätzung entsprechend den verschiedenen Kostenkategorien gemäß Artikel 2 zugrunde liegen, und die spätestens am 30. Juni jedes Kalenderjahres auf der Website der Kommission veröffentlicht wird.

2 Spätestens bis zum 31. August jedes Jahres legt jeder Anbieter der Aufsichtsgebühr unterliegender benannter Dienste gemäß Artikel 3 der Kommission seinen letzten Jahresabschluss und alle anderen Belege für die Festlegung des maximalen Gesamtgrenzwerts gemäß Artikel 5 sowie gegebenenfalls alle sonstigen für die Erhebung der Gebühr erforderlichen Informationen vor. Legt ein Anbieter die für die Festlegung des maximalen Gesamtgrenzwerts erforderlichen Dokumente nicht vor, so wird davon ausgegangen, dass dieser Grenzwert von dem Anbieter in dem betreffenden Kalenderjahr nicht erreicht wird.

3 Spätestens bis zum 30. September jedes Jahres teilt die Kommission jedem gemäß Artikel 3 ermittelten Anbieter benannter Dienste die vorläufig festgelegte Höhe der Aufsichtsgebühr für alle von diesem Anbieter bereitgestellten benannten Dienste mit, die nach der in den Artikeln 4 und 5 dargelegten Methodik berechnet worden ist. Der Anbieter übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung über diese vorläufige Feststellung eine Stellungnahme zu einer solchen Berechnung.

4 Spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres erlässt die Kommission unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Stellungnahme einen Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065, in dem die Aufsichtsgebühr für die von diesem Anbieter bereitgestellten benannten Dienste festgesetzt wird, die nach der in den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung dargelegten Methodik berechnet worden ist, und teilt ihn jedem gemäß Artikel 3 ermittelten Anbieter benannter Dienste mit. In dem Durchführungsbeschluss wird die Forderung als Aufsichtsgebühr im Sinne des Artikels 98 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgestellt und eine Frist für deren Zahlung bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres gesetzt. Ist ein nach Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 erlassener Beschluss an mehr als eine juristische Person gerichtet, so haften alle Adressaten dieses Beschlusses gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Aufsichtsgebühr für die benannten Dienste.

Article 7 Zahlungsmodalitäten und finanzielle Folgen bei Nichtzahlung

1 Alle Aufsichtsgebühren sind in Euro und gemäß den Zahlungsreferenzen zu entrichten, die in dem gemäß Artikel 6 Absatz 4 erlassenen Durchführungsbeschluss festgelegt sind.

2 Verspätete Zahlungen, Teilzahlungen, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen gemäß dem in Artikel 6 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsbeschluss führen zur Einziehung des nicht gezahlten Betrags zuzüglich Zinsen zu dem in Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Satz. Diese Zahlungen lassen die gemäß den Artikeln 74 und 76 der Verordnung (EU) 2022/2065 geltenden Geldbußen und Zwangsgelder unberührt.

Article 8 Meldung entstandener Kosten und erhobener Aufsichtsgebühren

1 Bis zum 31. März jedes Jahres n erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Höhe der jährlichen Gesamtkosten, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 entstanden sind, und über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung im Vorjahr (Jahr n-1) erhoben wurden.

2 In dem Bericht nach Absatz 1 werden die spezifischen Kosten aufgeführt, die bei der Wahrnehmung der in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Aufgaben im Einklang mit den in Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kostenkategorien entstanden sind. Die Kosten umfassen alle im Jahr n-1 eingegangenen Verpflichtungen, auch wenn die Zahlungen zur Umsetzung der Verpflichtungen noch nicht getätigt wurden.

3 Der Bericht nach Absatz 1 enthält Angaben zum Gesamtbetrag der Aufsichtsgebühren, die von jedem Anbieter benannter Dienste erhoben werden, einschließlich des Datums der jeweiligen Zahlungen, etwaiger fehlender oder verspäteter Zahlungen, laufender Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den in Artikel 6 Absatz 4 genannten Durchführungsbeschlüssen und Einziehungsverfahren nach Artikel 7 Absatz 2 in Bezug auf die erhobenen Aufsichtsgebühren zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Berichts.

4 In dem Bericht sind alle gemäß Absatz 2 entstandenen Kosten, die den Betrag der geschätzten Kosten für das Jahr n-1 überschritten haben, oder etwaige Überschüsse der geschätzten Kosten für das Jahr n-1 gegenüber den in diesem Jahr gemäß Absatz 2 entstandenen Kosten anzugeben, soweit zutreffend.

5 Die Kommission veröffentlicht den Bericht gemäß Absatz 1 auf ihrer Website.

Article 9 Übergangsbestimmungen

1 Alle gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 bereits angefallenen oder für den Zeitraum vom 16. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 geplanten Kosten können zur ersten Kostenschätzung für den Zeitraum 2024 gemäß Artikel 6 Absatz 1 hinzugerechnet werden, sofern sie nicht von den ursprünglich vom Europäischen Parlament und vom Rat im Gesamthaushaltsplan der Union für 2023 bewilligten Mitteln abgedeckt werden.

2 Die Kommission nimmt den ersten Bericht für den Zeitraum vom 16. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 gemäß Artikel 8 bis zum 31. März 2024 an. Zur Ermittlung der entstandenen Kosten gemäß Artikel 8 Absatz 2 werden die aus den in Absatz 1 genannten Mitteln getätigten Ausgaben gesondert ausgewiesen und werden bei der Berechnung des Restbetrags gemäß Artikel 8 Absatz 4 nicht berücksichtigt.

Article 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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