Durchführungsverordnung (EU) 2023/1168 der Kommission vom 15. Juni 2023 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/996 zur Zulassung der Zubereitung aus Carvacrol, Thymol, d-Carvon, Methylsalicylat und L-Menthol als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Biomin GmbH) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/996 erhält in der zweiten Zeile, die sich auf die Kategorie und die Funktionsgruppe bezieht, der Wortlaut „Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der zootechnischen Parameter)“ folgende Fassung: „Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der Leistungsparameter)“.
Article 2
1 Die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/996 genannte Zubereitung und diese Zubereitung enthaltende Vormischungen, die vor dem 17. Dezember 2023 gemäß den vor dem e 17. Juni 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/996 genannte Zubereitung enthalten und vor dem 17. Juni 2024 gemäß den vor dem 17. Juni 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für Masthühner, Junghennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung bestimmt sind.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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