Delegierte Verordnung (EU) 2023/1177 der Kommission vom 5. April 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die vorgegebene Liste von Beschäftigungen für die Zwecke des Visa-Informationssystems
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Article 1 Derzeitige Beschäftigung
1 Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wählt die Visumbehörde beim Ausfüllen des Datenfeldes im Antragsdatensatz mit Angaben zur derzeitigen Beschäftigung eine der folgenden Optionen aus: a) angestellt; b) selbstständig; c) arbeitslos/nicht erwerbstätig; d) im Ruhestand; e) Schüler/Studierender/in Ausbildung.
2 Wählt die Visumbehörde Absatz 1 Buchstabe a oder b aus, so wählt sie die derzeitige Beschäftigung des Antragstellers aus der im Anhang enthaltenen vorgegebenen Liste von Berufsgruppen aus.
3 Wählt die Visumbehörde Absatz 1 Buchstabe c, d oder e aus, so wählt sie keine Beschäftigung aus der im Anhang enthaltenen vorgegebenen Liste von Berufsgruppen aus.
4 Ist der Antragsteller minderjährig, so sind nur die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e genannten Optionen sichtbar und auswählbar.
5 Das Datenfeld zur derzeitigen Beschäftigung des Antragstellers im VIS-Antragsdatensatz unterstützt die Visumbehörde bei der Suche nach der relevanten Berufsgruppe, indem die zur Auswahl stehenden Optionen anhand zuvor ausgewählter Optionen gefiltert werden.
Article 2 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134.
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