Delegierte Verordnung (EU) 2023/1193 der Kommission vom 14. März 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Inhalts des Abwicklungsplans (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Bewertung der Quantifizierung
Die Abwicklungsbehörde bewertet bei der Erstellung des Abwicklungsplans, in welcher Weise die verschiedenen Aspekte des Plans quantifiziert werden oder werden können, und erläutert, in welcher Weise und in welchem Umfang eine quantitative Bewertung für einen bestimmten Aspekt des Abwicklungsplans vorgenommen wurde. Gelangt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass in Bezug auf einen bestimmten Aspekt des Abwicklungsplans eine quantitative Bewertung entweder nicht angemessen oder nicht möglich ist, so sollte dies im Abwicklungsplan angegeben werden.
Article 2 Zusammenfassung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans
Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/23 eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans ausarbeitet, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst: a) die Hauptbestandteile der festgelegten Abwicklungsstrategien und die im Abwicklungsplan zugrunde gelegten wichtigsten Szenarien, wobei zwischen Ausfallereignissen, Nichtausfallereignissen und einer Kombination aus beidem unterschieden wird; b) eine kurze zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans in Bezug auf die einzelnen in Artikel 12 Absatz 7 Buchstaben b bis s der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Punkte, die sich auf die für die CCP relevanten Aspekte konzentriert: i) die wichtigsten von der CCP durchzuführenden Maßnahmen; ii) die von der CCP zu übermittelnden Daten; iii) sämtliche Aspekte des Plans, die voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf die Sanierungs- und Krisenmanagementplanung der CCP haben.
Article 3 Zusammenfassung der wesentlichen Veränderungen
Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/23 eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen am Abwicklungsplan ausarbeitet, stellt sie sicher, dass wesentliche Veränderungen am Abwicklungsplan zumindest für die folgenden Elemente aufgeführt werden: a) die Märkte, an denen die CCP tätig ist, die Geschäftsbereiche, die als Kerngeschäft der CCP angesehen werden, und die von der CCP angebotenen Clearingdienste; b) die Interoperabilitätsvereinbarungen der CCP oder die gegenseitigen Abhängigkeiten der CCP, einschließlich der Dienstleister der CCP; c) das Kapital und die Kapitalstruktur der CCP, einschließlich der Höhe der vorfinanzierten zweckgebundenen Eigenmittel; d) die Aufsichtsanforderungen an die CCP, einschließlich Änderungen bei den Methoden zur Berechnung des Ausfallfonds, des Rahmens für die Verwaltung von Einschusszahlungen und Liquiditätsrisiken, den Anlagegrundsätzen, der Grundsätze für Sicherheiten und der Abrechnung; e) die nicht aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die CCP, einschließlich organisatorischer Aspekte wie Organisationsstruktur, Geschäftskontinuität und Ausgliederung von Geschäftsfunktionen, sowie wesentliche Änderungen der Wohlverhaltensregeln der CCP, einschließlich der Zusammensetzung der Mitglieder der CCP und Änderungen in Bezug auf Abgrenzung und Übertragung von Positionen; f) die Eigentumsstrukturen der CCP und die Anreizstrukturen der Führungskräfte; g) die Abwicklungsszenarien und die Abwicklungsstrategien.
Article 4 Kritische Funktionen
Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/23 eine Beschreibung im Hinblick darauf ausarbeitet, wie kritische Funktionen der CCP rechtlich und wirtschaftlich getrennt werden könnten, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst: a) eine Beschreibung der Funktionen, die von der Abwicklungsbehörde als kritisch angesehen werden; b) sofern wesentliche Unterschiede gegenüber der Liste der kritischen Funktionen im Sanierungsplan bestehen, eine ausführliche Beschreibung der Hauptgründe, warum die Abwicklungsbehörde die kritischen Funktionen anders bewertet hat, die wesentlichen Auswirkungen dieser abweichenden Bewertung und die daraus resultierenden möglichen Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit der CCP; c) eine Beschreibung der wichtigsten Abhängigkeiten zwischen den kritischen Funktionen und den kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten sowie der wichtigsten internen und externen Vorkehrungen und Prozesse, einschließlich des Geschäftsbetriebs, der IT-Verfahren, einer Liste der wichtigsten Mitarbeiter und der wichtigsten Anbieter von Dienstleistungen, die erforderlich sind, damit die CCP ihre kritischen Funktionen weiterhin erfüllen kann, oder anderer Aspekte, die im Hinblick auf eine mögliche Übertragung einiger oder aller Tätigkeiten der CCP auf eine andere Finanzmarktinfrastruktur oder eine Brücken-CCP zu berücksichtigen wären, sofern dies Teil der vorgeschlagenen Abwicklungsstrategie ist; d) eine Beschreibung, wie kritische Funktionen in wirtschaftlicher, betrieblicher und rechtlicher Hinsicht von nicht kritischen Funktionen getrennt werden könnten, einschließlich Einzelheiten zur Art und Weise, in der die Abwicklungsbehörde die wesentlichen Auswirkungen einer solchen Trennung auf die Interessenträger bewertet hat, einschließlich i) wesentlicher Auswirkungen auf Netting-Sätze für Clearingmitglieder, wenn Transaktionen auf verschiedene Teilbereiche der CCP oder auf eine andere CCP aufgeteilt werden; ii) soweit möglich, wesentlicher Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb oder rechtlicher Auswirkungen der Aufteilung von Transaktionen auf verschiedene CCPs sowie der Auswirkungen auf Clearingmitglieder, Kunden und indirekte Kunden; iii) soweit erkennbar, der wesentlichen Auswirkungen auf die Berechnung der Anforderungen bezüglich der zu leistenden Sicherheiten und insbesondere der Nachschusszahlungen und der Auswirkungen der Trennung auf die von Clearingmitgliedern, Kunden und indirekten Kunden geforderten Sicherheiten; iv) soweit möglich, einer Bewertung des Übertragungspreises solcher Transaktionen; e) eine zusammenfassende Darstellung, wie sich der von der CCP vorgeschlagene Ansatz zur Trennung oder Nichttrennung der kritischen Funktionen der CCP von ihren anderen Funktionen auf die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der CCP auswirken könnte; f) eine Zuordnung der kritischen Funktionen zu bestimmten juristischen Personen und zu den Kerngeschäftsbereichen der CCP.
Article 5 Zeitrahmen für die Durchführung
1 Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/23 eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung des Abwicklungsplans vornimmt, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst: a) eine Liste der von der Abwicklungsbehörde beabsichtigten Maßnahmen und gegebenenfalls die Angabe, ob sich diese aus der Anwendung des Sanierungsplans ergeben; b) eine Auflistung der von der Abwicklungsbehörde zur Umsetzung der wesentlichen Aspekte des Abwicklungsplans geplanten Schritte mit entsprechendem Zeitrahmen, einschließlich eines geschätzten Zeitplans für die Bewertung der einzelnen Abwicklungsstrategien und ihrer Anwendbarkeit; c) eine Beschreibung, wie die Wiederauffüllung der Finanzmittel der CCP im Rahmen des Abwicklungsplans vorgesehen ist, einschließlich der sich aus dem Sanierungsplan ergebenden Vorgehensweisen, sowie der geschätzte Zeitrahmen für die verschiedenen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Finanzmittel der CCP.
2 Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Zeitrahmen a) geeignet und sachdienlich sind, was durch eine Beschreibung, wie die Abwicklungsbehörde die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der im Abwicklungsplan vorgesehenen Schritte und zugehörigen Zeitrahmen bewertet hat, belegt wird; b) regelmäßig, mindestens jedoch bei der Erstellung des Abwicklungsplans und danach bei allen wesentlichen Veränderungen, geprüft werden; c) wirksam sind, indem die Verfahren und Abläufe, einschließlich der Anwendung von Mustern, berücksichtigt werden.
Article 6 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/23 eine detaillierte Darstellung der vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit ausarbeitet, die dem Abwicklungsplan beizufügen ist, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst: a) die Schlussfolgerungen aus der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, einschließlich mindestens der Angabe, ob die CCP auf der Grundlage der Erwägungen der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 als abwicklungsfähig angesehen wird oder nicht; b) eine Beschreibung, wie die Abwicklungsbehörde bewertet hat, inwieweit die CCP abwicklungsfähig ist, ohne dabei von einer Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/23 auszugehen; c) eine Beschreibung der Gründe, weshalb die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass die Abwicklungsinstrumente in einer Weise angewendet werden können, die den Abwicklungszielen entspricht; d) eine Beschreibung der Bewertung der von der CCP gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/23 übermittelten Informationen durch die Abwicklungsbehörde, aus der hervorgeht, ob die Abwicklungsbehörde der Bewertung der CCP, dass keinerlei Hindernisse bestehen, zustimmt; e) eine Beschreibung, aus der hervorgeht, wann und wie die Abwicklungsfähigkeit zuletzt von der Abwicklungsbehörde bewertet wurde; f) eine Beschreibung der Verfügbarkeit der vorgesehenen Vermögenswerte und Rechte der CCP sowie die Angabe, ob diese Vermögenswerte im Falle einer Abwicklung genutzt werden können oder ob eine solche Nutzung oder Übertragung dieser Vermögenswerte durch verbleibende Interessen direkter und indirekter Beteiligter an diesen Vermögenswerten oder durch rechtliche Beschränkungen erschwert oder verhindert werden könnte, beispielsweise durch den gesetzlichen Mechanismus, über den eine Besicherung gewährt wird, einschließlich der Angabe, ob die Besicherung als Sicherungsrecht, als Bürgschaft oder durch Übertragung der Verfügungsgewalt gewährt wurde; g) eine Beschreibung der einzelnen Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer CCP gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/23 zu berücksichtigen hat.
Article 7 Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit
Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/23 eine dem Abwicklungsplan beizufügende Beschreibung etwaiger nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/23 verlangter Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit ausarbeitet, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst: a) sofern ein wesentliches Hindernis festgestellt wurde, eine zusammenfassende Beschreibung der Maßnahmen, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/23 erforderlich sind, um etwaige notwendige Änderungen der Struktur, der Betriebsabläufe oder des Rahmens für das Risikomanagement und der Finanzmittel der CCP oder etwaige Maßnahmen zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit der CCP zu ermitteln, sowie die Fristen für den Abschluss der geforderten Änderungen; b) eine Beschreibung aller Hindernisse, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/23 innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor der aktuellen Überprüfung der Hindernisse gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung abgebaut oder beseitigt wurden.
Article 8 Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen und Vermögenswerte
Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/23 eine dem Abwicklungsplan beizufügende Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen und der Vermögenswerte ausarbeitet, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst: a) eine Beschreibung der Methode zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen und Vermögenswerte wie der Kerngeschäftsbereiche, der Geschäftsabläufe und der Vermögenswerte der CCP, wobei der Schwerpunkt auf Aspekten liegt, die sich auf die Bewertung auswirken könnten, wie Marktvolatilität, Unzugänglichkeit und/oder Ungewissheit der Marktpreise, zeitliche Beschränkungen und rechtliche Fragen; b) sofern die unter Buchstabe a beschriebene Methode wesentlich von der im Rahmen des Sanierungsplans angewandten Bewertungsmethode abweicht, eine Beschreibung der Hauptgründe, warum die Abwicklungsbehörde die Bewertungsmethode anders bewertet hat, und gegebenenfalls der daraus resultierenden wesentlichen Auswirkungen.
Article 9 Informationsanforderungen
Wenn die Abwicklungsbehörde eine Beschreibung der in Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Informationsanforderungen ausarbeitet, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst: a) eine Beschreibung der Vereinbarungen zwischen der Abwicklungsbehörde und der CCP, die den Zugang zu und den Austausch von Informationen sicherstellen, sowie der Art und Weise, wie die CCP die Informationssysteme und Kontrollen, die der Abwicklungsbehörde unverzüglich relevante Daten und Informationen liefern und zur Verfügung stellen können, aufrechterhält; derartige Vereinbarungen umfassen auch Verfahren zur Aktualisierung der Informationen und zur Bereitstellung standardisierter Aktualisierungen bei wesentlichen Veränderungen; b) eine Liste der in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/23 verlangten Informationen sowie eine Beschreibung, wie die CCP sicherstellen will, dass diese Informationen auf dem neuesten Stand gehalten werden und der Abwicklungsbehörde jederzeit zur Verfügung stehen.
Article 10 Möglichkeiten der Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen
Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/23 erläutert, wie die Abwicklungsmaßnahmen finanziert werden könnten, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst: a) eine Beschreibung der im Rahmen des Abwicklungsplans voraussichtlich benötigten Finanzmittel, wobei Solvabilitäts- und Liquiditätsfinanzierungsbedarf klar voneinander zu trennen sind, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der möglichen Finanzmittel, die für die Umsetzung der Abwicklungsstrategie, einschließlich jedes entsprechenden Abwicklungsszenarios, erforderlich sein könnten; b) sofern nicht alle vertraglichen Verpflichtungen und sonstigen Vereinbarungen geltend gemacht wurden, bevor die Abwicklung der CCP begonnen hat, eine vorläufige Bewertung der möglichen Probleme bei der Verfolgung dieser Verpflichtungen und Vereinbarungen in Bezug auf die Mittel zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen sowie der Frage, ob diese festgestellten Probleme sich negativ auf die rechtzeitige Erreichung der Abwicklungsziele auswirken könnten; c) eine Beschreibung potenzieller Finanzierungsquellen für die Abwicklung, einschließlich der wichtigsten Finanzierungsbedingungen, der wesentlichen Bedingungen für ihre Nutzung, des Zeitpunkts ihrer Verfügbarkeit und etwaiger Anforderungen bezüglich der zu leistenden Sicherheiten, soweit diese vorab verfügbar sind; d) eine Beschreibung und Analyse, wie und wann die CCP die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, wobei die Anforderung zu erfüllen ist, dass die Abwicklungspläne nicht von einem Zugang zu Zentralbankfazilitäten zu nicht standardmäßigen Bedingungen ausgehen sollten; e) eine Beschreibung und Ermittlung von Vermögenswerten, die genutzt werden könnten, und die Angabe, ob sie voraussichtlich als Sicherheiten dienen können, und wie eine solche erwartete Nutzung der Vermögenswerte zu Belastungen, vor allem in Bezug auf den Wert und die Nutzung dieser Vermögenswerte, führen kann.
Article 11 Abwicklungsstrategien und -szenarien
Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/23 eine detaillierte Beschreibung der Abwicklungsstrategien und -szenarien ausarbeitet, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst: a) mindestens neun spezifisch gestaltete Szenarien für den Abwicklungsplan auf der Grundlage der Matrix für die Erstellung der Szenarien für den Abwicklungsplan gemäß dem Anhang oder eine Liste von Szenarien für den Abwicklungsplan, die alle im Anhang genannten „Arten von Szenarien“ umfassen, sofern sie für die CCP von Bedeutung sind und unterschiedlich ausgestaltet werden können; b) eine Beschreibung der Abwicklungsszenarien, die auf der Grundlage der Bewertung der Abwicklungsbehörde und unter Berücksichtigung der Besonderheiten und der Komplexität der CCP ausgewählt wurden, sowie etwaiger zusätzlicher Szenarien, die im Rahmen des Abwicklungsplans erarbeitet wurden; c) die Abwicklungsbehörde muss für jedes Szenario quantitative Bewertungsinstrumente benennen, gegebenenfalls in Abhängigkeit des Zugangs zu den Daten, die verwendet werden, um die quantitativen Auswirkungen der Abwicklungsszenarien zu ermitteln; sind keine Daten verfügbar und können diese auch nicht mit angemessenem Aufwand erhoben werden, so führt die Abwicklungsbehörde, soweit möglich, eine qualitative Bewertung der Instrumente durch und gibt sie im Plan wieder, einschließlich der Einzelheiten darüber, inwieweit eine quantitative Bewertung eines bestimmten Szenarios vorgenommen wurde; d) eine Beschreibung der gewählten Abwicklungsstrategien für die Abwicklungsszenarien mit folgenden Angaben: i) eine ausführliche Beschreibung der gewählten Hauptabwicklungsstrategie und, falls mehrere Strategien gewählt wurden, wie sich ihre Anwendung unterscheidet, ob für ihre Umsetzung unterschiedliche Fristen gelten sowie die wichtigste strategische Analyse, die den verschiedenen gewählten Abwicklungsstrategien zugrunde liegt; ii) eine ausführliche Beschreibung der Art und Weise, wie die Abwicklungsbehörde die geplanten Strategien des Abwicklungsplans geprüft hat, einschließlich der Fragen, inwiefern die Belastbarkeit der geplanten Strategien auf der Grundlage des gewählten Szenarios berücksichtigt wurde und ob Probleme oder Hindernisse auftreten könnten, und falls ja, wie diese durch eine Überarbeitung der gewählten Strategie und des gewählten Szenarios gemindert wurden; iii) eine ausführliche Beschreibung der Bedingungen, die von der Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung über ein Eingreifen im Rahmen der Abwicklungsstrategie zu bewerten sind, zusammen mit den geplanten Abwicklungsinstrumenten; iv) eine ausführliche Beschreibung der Art und Weise, wie die Abwicklungsstrategie die Auswirkungen auf die direkten und indirekten Beteiligten an der CCP sowie die gegenseitigen Abhängigkeiten, wie beispielsweise andere verbundene Finanzmarktinfrastrukturen und Handelsplätze, berücksichtigt; v) eine ausführliche Beschreibung der Auswirkungen verschiedener Abwicklungsmaßnahmen im Rahmen der Abwicklungsstrategien, wie beispielsweise Abwicklungsinstrumente, die Netting-Sätze aufteilen würden, sowie eine Beschreibung, wie sich dies auf andere Aspekte der Arbeitsweise der CCP auswirken könnte, wie beispielsweise auf die Anforderungen bezüglich der Liquidität und der zu leistenden Sicherheiten sowie andere Arten von Abwicklungsinstrumenten, einschließlich des Instruments der Unternehmensveräußerung oder der Herabschreibung oder Umwandlung; vi) eine ausführliche Beschreibung, wie die Abwicklungsstrategie die Kontinuität der rechtlichen und technischen Vorkehrungen der CCP berücksichtigt und sicherstellt und wie der Plan die Übertragung ihrer Funktionen unterstützt, einschließlich mittels einer Vorabvereinbarung mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen oder einschlägigen Anbietern von Dienstleistungen.
Article 12 Kritische gegenseitige Abhängigkeiten
Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/23 die kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten erläutert, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst: a) eine Erläuterung aller ermittelten kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten im Rahmen des Abwicklungsplans; b) sofern die unter Buchstabe a genannten ermittelten gegenseitigen Abhängigkeiten wesentliche Unterschiede gegenüber der Liste der kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten im Sanierungsplan aufweisen, eine ausführliche Beschreibung der Hauptgründe, aus denen die Abwicklungsbehörde die kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten anders bewertet hat, sowie wesentliche Auswirkungen, die die abweichende Bewertung der kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten auf die Anwendung des Abwicklungsplans haben könnte, und die daraus resultierenden möglichen Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit der CCP; c) eine Beschreibung der verschiedenen Arten von Unternehmen, bei denen gegenseitige Abhängigkeiten mit der CCP bestehen, einschließlich einer Liste aller maßgeblichen Beteiligten unter Einschluss der direkten und indirekten Beteiligten an der CCP, sofern möglich, um Eigentümer, Anbieter von Finanzdienstleistungen wie Liquiditätsgeber, Abwicklungsbanken oder -stellen, Plattformen, Anlagevermittler, Banken, Originatoren und andere Anbieter von Dienstleistungen, einschließlich Anbieter von IT-Leistungen und Daten, sowie verbundene Finanzmarktinfrastrukturen zu ermitteln, sowie ihre Bedeutung für das Abwicklungsverfahren; d) eine Beschreibung der Bewertung der unter Buchstabe c genannten Unternehmen, bei denen gegenseitige Abhängigkeiten mit der CCP bestehen, einschließlich ihrer Bedeutung für die CCP, insbesondere der Gründe, warum sie als kritisch eingestuft werden und ob die Fähigkeit der CCP, ihre kritischen Funktionen weiterhin zu erfüllen, von diesen Unternehmen abhängt; e) eine Beschreibung der Vereinbarungen mit Anbietern kritischer Dienstleistungen zur Ausgliederung von Geschäftsfunktionen, die einen Teil des Kerngeschäfts der CCP umfassen, einschließlich der Fälle, in denen ein anderes Unternehmen die Preisfestsetzung vornimmt und Systeme für das Clearing, die Berechnung der Einschusszahlungen oder andere wesentliche Teile der Geschäftstätigkeit der CCP bereitstellt; f) eine Beschreibung der Art und Weise, wie Unternehmen, bei denen gemäß Buchstabe a eine kritische gegenseitige Abhängigkeit mit der CCP festgestellt wurde, bewertet wurden und wie etwaige ermittelte Risiken gemindert und abgebaut wurden, einschließlich der rechtlichen Durchsetzbarkeit und der regulatorischen Beschränkungen von Vereinbarungen wie Aufrechnung und Netting, um die operative Kontinuität während der Abwicklung zu gewährleisten; g) eine Beschreibung, wie wesentliche Probleme, die sich aus einer möglichen Nichteinhaltung von Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarungen zur Ausgliederung von Geschäftsfunktionen durch den Anbieter kritischer ausgegliederter Dienstleistungen ergeben, im Abwicklungsplan gemindert wurden; h) eine Beschreibung, inwiefern der Abwicklungsplan den potenziellen Auswirkungen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auf die interoperablen CCPs Rechnung trägt, einschließlich der Übermittlung von Aufforderungen zur Kapitalerhöhung im Rahmen der Abwicklung oder von Abschlägen auf Nachschussgewinne im Wege einer Interoperabilitätsvereinbarung; i) eine Beschreibung möglicher Auswirkungen auf andere Finanzmarktinfrastrukturen, die mit der CCP verbunden sind, einschließlich einer Bewertung der Bedeutung der Beteiligung der CCP an diesen Unternehmen, einschließlich der Frage, ob die Abwicklung der CCP zu einer Ansteckung über die Finanzmarktinfrastrukturen führen könnte, indem Ausfallverfahren in den Finanzmarktinfrastrukturen ausgelöst werden oder andere Unternehmen keinen Zugang zu den Finanzmarktinfrastrukturen erhalten.
Article 13 Kritische gegenseitige Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe
Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2021/23 die kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe erläutert, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst: a) eine Beschreibung der Gruppe, der die CCP angehört, und eine Liste der Unternehmen der Gruppe, mit denen die CCP Verbindungen unterhält, eine Bewertung, welche Unternehmen der Gruppe als kritische gegenseitige Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe anzusehen sind, und eine Beschreibung der im Rahmen des Abwicklungsplans ermittelten gegenseitigen Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe; b) eine Darstellung, ob diese ermittelten gegenseitigen Abhängigkeiten wesentliche Abweichungen von der im Sanierungsplan enthaltenen Liste der kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe mit sich bringen, und sofern Abweichungen bestehen, eine ausführliche Beschreibung der Hauptgründe, aus denen die Abwicklungsbehörde die kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe anders bewertet hat, sowie etwaige wesentliche Auswirkungen der abweichenden Bewertung und die daraus resultierenden möglichen Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit der CCP; c) eine Beschreibung der Auswirkungen von Abwicklungsmaßnahmen auf andere Geschäftsbereiche kritischer Unternehmen der Gruppe und juristischer Personen, einschließlich der Frage, ob die Abwicklungsmaßnahmen die Fähigkeit anderer Unternehmen zur Fortführung der Geschäftstätigkeit beeinträchtigen würden; d) eine Beschreibung, wie maßgebliche Unternehmen der Gruppe finanzielle Unterstützung leisten könnten, die entweder im Voraus vereinbart oder auf freiwilliger Basis geleistet wird; e) eine Beschreibung der rechtlichen Durchsetzbarkeit oder der aufsichtsrechtlichen Beschränkungen, die sich auf die gegenseitigen Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe auswirken könnten; f) eine Beschreibung der risikomindernden Maßnahmen in Bezug auf diese kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe, die die operative Kontinuität während der Abwicklung gewährleisten, soweit dies für die Aufrechterhaltung der kritischen Funktionen der CCP erforderlich ist.
Article 14 Sicherstellung bestimmter Funktionen der CCP
Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/23 eine Beschreibung ausarbeitet, wie bestimmte Funktionen der CCP gewährleistet werden, stellt sie sicher, dass die Abwicklungspläne zumindest die folgenden Elemente umfassen: a) alle wesentlichen Prozesse und Systeme sowie eine Beschreibung, wie diese wesentlichen Prozesse und Systeme bewertet und aufrechterhalten werden sollen, indem angegeben wird, welche Optionen für den kontinuierlichen Zugang zu Infrastrukturen, Prozessen und operativen Vorkehrungen bestehen, um die kontinuierliche Funktionsweise der in Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/23 aufgeführten betrieblichen Prozesse der CCP aufrechtzuerhalten, sowie die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung; b) die ermittelten Optionen zur Aufrechterhaltung der finanziellen Widerstandsfähigkeit; c) die ermittelten Optionen zur Sicherstellung der Einhaltung vertraglicher Vereinbarungen, einschließlich vertraglicher Klauseln hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit, abwicklungssicherer Klauseln und Beschränkungen der Kündigungsrechte im Abwicklungsfall; d) die ermittelten Optionen zur Sicherstellung, dass interne Vereinbarungen während der Abwicklungsphase aufrechterhalten werden können, einschließlich marktüblicher Preisstrukturen und des kontinuierlichen Zugangs zu operativen Vermögenswerten; e) die verschiedenen Vorkehrungen, die bereits im Rahmen des Abwicklungsplans getroffen wurden, um die kontinuierliche Funktionsweise der in Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/23 aufgeführten betrieblichen Prozesse während der Abwicklung sicherzustellen; f) die Art und Weise, wie der Abwicklungsplan es der CCP mithilfe der ermittelten Optionen ermöglichen würde, weiterhin kontinuierlich kritische Clearingdienste zu erbringen, einschließlich mithilfe von Zwischenlösungen, wie beispielsweise eines Käufers oder eines Brückeninstituts, das auf das vorhandene Personal und die vorhandene Infrastruktur zurückgreift, oder, sofern es nicht möglich ist, solche Lösungen vorab zu entwickeln, eine Liste der Optionen, die bei der Abwicklung angewendet werden können, sowie eine Liste der Informationen, die erforderlich sind, um solche Vorkehrungen und Vereinbarungen kurzfristig auszuarbeiten.
Article 15 Möglichkeiten der Einholung der für die Bewertung erforderlichen Informationen
Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2021/23 erläutert, wie die für die Bewertung erforderlichen Informationen einzuholen sind, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst: a) die Art und Weise, wie die Abwicklungsbehörde und der unabhängige Bewerter die für die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/23 genannte Bewertung erforderlichen Informationen erhalten sollen; b) die Informationen und Verfahren zur Gewährleistung der rechtzeitigen und angemessenen Verfügbarkeit der für Bewertungszwecke erforderlichen Informationen, insbesondere gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/23, sowie zur Gewährleistung der Marktfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf die diesbezüglichen Anforderungen für das Instrument der Unternehmensveräußerung und das Instrument einer Brücken-CCP; c) die Art und Weise, wie einschlägige Marktdaten von der CCP erhoben, gespeichert, strukturiert, organisiert und aktualisiert werden und wie solche für den Abwicklungsplan maßgeblichen Marktdaten so zeitnah wie möglich zum Bewertungsstichtag bereitgestellt und validiert werden; d) die Art und Weise, wie die Abschlüsse und das Berichtswesen von der CCP erstellt und regelmäßig aktualisiert werden und wie diese Finanzinformationen so zeitnah wie möglich zum Bewertungsstichtag erstellt, erläutert und validiert werden und wie nachgewiesen wird, dass die Bewertungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vollständig sind; e) Angaben zum vorgesehenen Detaillierungsgrad der Informationen, sodass sie ausreichen, damit die Abwicklungsbehörde und der unabhängige Bewerter Maßnahmen im Rahmen des Abwicklungsplans ergreifen können, indem Anforderungen an den für die Bewertung erforderlichen Detaillierungsgrad festgelegt werden, einschließlich der Fälle, in denen die Informationen Einzelheiten zu Positionen, Transaktionen und Sicherheiten auf Einzelposten- oder Portfolioebene sowie zum Eigenkapital der CCP umfassen müssen; f) die Regeln, wichtigsten Methoden, Annahmen und Bewertungen, die von der CCP bei der Erstellung des Jahresabschlusses und des Berichtswesens angewendet werden; g) die Art und Weise, wie die Informationen organisiert, gekennzeichnet und strukturiert sind und wie sie von der Abwicklungsbehörde und dem unabhängigen Bewerter auf wirksame und sichere Weise genutzt und analysiert werden können, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde über die erforderlichen Informationen verfügt, um Maßnahmen im Rahmen des Abwicklungsplans zu ergreifen.
Article 16 Abschätzung der Auswirkungen für die Beschäftigten
Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2021/23 eine Abschätzung der Auswirkungen für die Mitarbeiter vornimmt, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst: a) eine Beschreibung der verschiedenen Arten von Beschäftigten und eine Kategorisierung, wie die verschiedenen Arten von Beschäftigten im Fall einer Abwicklung informiert und geführt werden sollen, sowie die geschätzten Auswirkungen des Plans für die verschiedenen Arten von Beschäftigten der CCP; b) eine Beschreibung, wie der Verlust kritischer Beschäftigter vor der Abwicklung eingedämmt werden kann und wie während der Abwicklung wirksame Anreize geschaffen werden können, um kritische Beschäftigte, die auf der Grundlage ihres Werts und ihrer Bedeutung ermittelt wurden, während der Abwicklung zu halten; die folgenden Aspekte sind zu berücksichtigen: i) etwaige im Falle einer Abwicklung einzuhaltende Regelungsverfahren, ii) Bewertungen der angestrebten Wirksamkeit von Anreizstrukturen, iii) die Möglichkeit, während einer Abwicklung Änderungen an Arbeitsverträgen, -bedingungen und -organisation vorzunehmen, und iv) eine Schätzung der Kosten im Zusammenhang mit der Bindung kritischer Beschäftigter oder der Einstellung neuer Beschäftigter, einschließlich einer Bewertung der damit verbundenen Kosten unter Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Vorschriften für Entschädigungen und Erstattungen während der Abwicklung; c) eine Beschreibung des Plans für die Kommunikation mit den Beschäftigten, einschließlich einer Beschreibung der geplanten Verfahren zur Konsultation der Beschäftigten während der Abwicklung, unter Berücksichtigung der nationalen Vorschriften und Systeme für den Dialog mit den Sozialpartnern, der Geschäftsführung, den Eigentümern und den Gewerkschaften.
Article 17 Kommunikationsplan
Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe p der Verordnung (EU) 2021/23 eine Beschreibung des Kommunikationsplans ausarbeitet, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst: a) den Kommunikationsplan mit folgenden Angaben: i) wer die Medien und die Öffentlichkeit informiert; ii) wann die Medien und die Öffentlichkeit zu informieren sind; iii) was zu kommunizieren ist, um sicherzustellen, dass nur öffentliche Informationen über den Abwicklungsplan gemäß der Verordnung (EU) 2021/23 kommuniziert werden; b) die operativen Modalitäten und Verfahren des Kommunikationsplans, die Kriterien für die Anwendung der Kommunikationsstrategie, die Eignung des Kommunikationsplans und die Art und Weise, wie der Plan zielgerecht sicherstellt, dass der Kommunikations- und Informationsplan der CCP dem Ziel der Transparenz Rechnung trägt; c) Einzelheiten zur Unterscheidung zwischen gesetzlich vorgeschriebenen offiziellen Mitteilungen und freiwilliger Kommunikation mit einer Beschreibung, wie der Abwicklungsplan den unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen an die Offenlegung von Informationen Rechnung trägt, insbesondere wenn diese Informationen kritische Dienstleistungen auf dem Finanzmarkt betreffen könnten und wenn die CCP ein börsennotiertes Unternehmen ist oder sich im Besitz eines börsennotierten Unternehmens befindet; d) die Art und Weise, wie im Abwicklungsplan mögliche wesentliche negative Reaktionen der Märkte auf die Abwicklung einer CCP bewertet wurden und wie der Plan vorsieht, solche potenziell negativen Reaktionen der Märkte bei der Offenlegung von Informationen einzudämmen.
Article 18 Wesentliche Prozesse und Systeme
Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe q der Verordnung (EU) 2021/23 eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme ausarbeitet, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst: a) die im Rahmen des Abwicklungsplans ermittelten wesentlichen Prozesse und Systeme; b) wenn die ermittelten Prozesse und Systeme wesentlich von den im Rahmen des Sanierungsplans ermittelten wesentlichen Geschäften und Systemen abweichen, eine Beschreibung der wichtigsten Gründe, warum die Abwicklungsbehörde die wesentlichen Prozesse und Systeme anders bewertet hat, etwaige wesentliche Auswirkungen der abweichenden Bewertung und die daraus resultierenden möglichen Folgen für die Abwicklungsfähigkeit der CCP; c) die Art und Weise, wie diese wesentlichen Prozesse und Systeme ermittelt werden, sowie die Kriterien und Schwellenwerte, die angewendet werden, um sie von anderen Prozessen und Systemen der CCP zu unterscheiden, die nicht als wesentliche Prozesse und Systeme zu betrachten sind.
Article 19 Mitteilung an das Abwicklungskollegium
Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2021/23 eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Mitteilung an das Abwicklungskollegium ausarbeitet, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst: a) die bei der Benachrichtigung des Abwicklungskollegiums zu befolgenden Strategien und Verfahren und insbesondere die Informationen über Verteilerlisten, Musterdokumente und Fristen, wie und wann das Abwicklungskollegium zu informieren ist; b) die Verfahren zur Aktualisierung der Verteilerlisten; c) die Vorkehrungen für die Prüfung des Verfahrens zur Unterrichtung des Abwicklungskollegiums, einschließlich Angaben über den Umfang und die zeitlichen Abstände solcher Prüfungen sowie Verfahren zur Behebung von Mängeln wie Fehlern, Missverständnissen oder Verzögerungen.
Article 20 Maßnahmen zur Erleichterung der Übertragbarkeit von Positionen und damit verbundenen Vermögenswerten
Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe s der Verordnung (EU) 2021/23 eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erleichterung der Übertragbarkeit von Positionen und damit verbundenen Vermögenswerten ausarbeitet, stellt sie sicher, dass der Abwicklungsplan zumindest die folgenden Elemente umfasst: a) eine Bewertung, ob die Übertragbarkeit von Positionen und damit verbundenen Vermögenswerten auf eine andere CCP möglich ist, einschließlich einer Bewertung der Durchführbarkeit und des wahrscheinlichen Ergebnisses sowie einer Bewertung der Situation, in der die Übertragbarkeit oder Übertragung letztlich nicht möglich ist; b) die Art und Weise, wie die CCP die einschlägigen Daten über Positionen in Sammelkonten und getrennt geführten Konten von Kunden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates aufbewahrt, und wie die CCP Einzelheiten über die Ressourcen und Systeme, die zur Pflege aktueller Informationen vorhanden sind und im Falle einer Abwicklung rasch zur Verfügung gestellt werden könnten, bereitstellen kann, um sicherzustellen, dass Kundenpositionen bei der CCP, sofern möglich, ermittelt und möglicherweise erfolgreich übertragen werden können; c) die Maßnahmen zur Erleichterung der Übertragbarkeit von Positionen und damit verbundenen Vermögenswerten der Clearingmitglieder und Kunden der ausfallenden CCP von der ausfallenden CCP auf eine andere CCP oder eine Brücken-CCP.
Article 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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