Durchführungsverordnung (EU) 2023/1194 der Kommission vom 20. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2346 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte, in Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte aufgeführte Produktgruppen ohne medizinische Zweckbestimmung (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
„(3 Ein Produkt, für das eine von einer Benannten Stelle gemäß der Richtlinie 93/42/EWG ausgestellte Bescheinigung galt, die nach dem 26. Mai 2021 und vor dem 20. März 2023 abgelaufen war, und das die Bedingungen gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/745 nicht erfüllt, darf bis zu den in Artikel 120 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2017/745 festgelegten Zeitpunkten auch nach Ablauf der Bescheinigung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, sofern die in Artikel 120 Absätze 3c, 3d und 3e der Verordnung (EU) 2017/745 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 22. Juni 2023.
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