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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1343 der Kommission vom 30. Juni 2023 über eine Notfallmaßnahme zur Unterstützung des Getreide- und des Ölsaatensektors in Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei

CELEX
32023R1343
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-06-30
In force since
2023-07-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Für Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei wird eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 100000000 EUR bereitgestellt, um Landwirten, die Getreide und Ölsaaten gemäß dem Anhang erzeugen, unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Unterstützung zu gewähren.

2 Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei verwenden die in Artikel 2 genannten Beträge, um Landwirte für die wirtschaftlichen Einbußen zu entschädigen, die ihnen in den betroffenen Regionen aufgrund der gestiegenen Einfuhren von Getreide und Ölsaaten aus der Ukraine entstehen.

3 Die Maßnahmen werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ergriffen, die den wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Landwirte Rechnung tragen und sicherstellen, dass die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.

4 Die Ausgaben, die Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei im Zusammenhang mit Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 2 entstehen, kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen bis zum 31. Dezember 2023 getätigt werden.

5 Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs in Bezug auf die Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

6 Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.

Article 2

1 Die gemäß Artikel 1 entstehenden Ausgaben der Union betragen insgesamt höchstens a) 9770000 EUR für Bulgarien; b) 15930000 EUR für Ungarn; c) 39330000 EUR für Polen; d) 29730000 EUR für Rumänien; e) 5240000 EUR für die Slowakei.

2 Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei können für die gemäß Artikel 1 ergriffenen Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 200 % des in Absatz 1 festgesetzten Betrags gewähren, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen und nicht zu einer Überkompensation führen.

3 Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei nehmen die Zahlung der zusätzlichen Unterstützung gemäß Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2023 vor.

Article 3

Um eine Überkompensation zu vermeiden, berücksichtigen Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Förderinstrumente oder privater Regelungen gewährt wird, um die Auswirkungen der gestiegenen Einfuhren von Getreide und Ölsaaten aus der Ukraine in die betroffenen Regionen abzufedern.

Article 4

1 Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei übermitteln der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. September 2023 Folgendes: a) eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen; b) die Kriterien, anhand deren die Methoden zur Berechnung der Beihilfe festgelegt werden, sowie die Gründe für die Verteilung der Beihilfe auf die Landwirte; c) die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Einbußen, die Landwirten durch Einfuhren von Getreide und Ölsaaten aus der Ukraine entstehen; d) die ergriffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die Maßnahmen die beabsichtigte Wirkung erzielen; e) die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Überkompensation ergriffenen Maßnahmen; f) die geschätzte Höhe der Unionsausgaben, aufgeschlüsselt nach Monaten bis zum 31. Dezember 2023; g) die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 2; h) die Maßnahmen zur Kontrolle der Förderfähigkeit von Landwirten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union.

2 Bis spätestens 15. Mai 2024 unterrichten Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei die Kommission über die Gesamtbeträge je Maßnahme, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Unionsbeihilfe und zusätzlicher nationaler Unterstützung, die Anzahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.

Article 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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