Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission vom 11. Juli 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei
Text
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Article 1
1 Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus nicht legiertem Stahl mit einer Breite von bis zu 204 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei, die derzeit unter dem KN-Code ex72165091 (TARIC-Code 7216509110) eingereiht werden.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: LandUnternehmenVorläufiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeVolksrepublik ChinaChangshu Longteng Special Steel Co., Ltd.14,7 %899JVolksrepublik ChinaAlle übrigen Unternehmen14,7 %8999TürkeiTürkiye Özkan Demir Çelik Sanayi A.Ş13,6 %899KTürkeiAlle übrigen Unternehmen13,6 %8999
3 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.
2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.
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