Durchführungsverordnung (EU) 2023/1451 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 hinsichtlich der Meldung von Seuchen und der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen für die Genehmigung von obligatorischen und optionalen Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie in Bezug auf Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 7 Berichterstattung innerhalb der Union über die jährlichen Ergebnisse der Durchführung genehmigter Tilgungsprogramme
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres Berichte über die Ergebnisse der Durchführung ihrer laufenden genehmigten Tilgungsprogramme.
2 Die in Absatz 1 genannten Berichte enthalten jedes Jahr die Angaben über das vorangegangene Kalenderjahr gemäß: a) Anhang V Abschnitt 1 bei Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Gewährung des Status ‚seuchenfrei‘ auf Betriebsebene; b) Anhang V Abschnitt 2 bei Tilgungsprogrammen für Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV); c) Anhang V Abschnitt 3 bei Tilgungsprogrammen für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (‚Infektion mit BTV‘); d) Anhang V Abschnitt 4 bei Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C.
3 Die in Absatz 1 genannten Berichte werden elektronisch über ADIS übermittelt.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions