Durchführungsverordnung (EU) 2023/1466 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Änderung der Anhänge V, XIV, XV und XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Namibia, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch von Geflügel und Federwild, Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild sowie Eiern und Eiprodukten zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Die Anhänge V, XIV, XV und XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß Teil I des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird gemäß Teil II des Anhangs der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Article 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Teil II des Anhangs gilt jedoch ab dem 27. Juni 2023.
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