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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung von Endpunkten in der Herstellungskette bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R1605
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-05-22
In force since
2023-08-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Endpunkte in der Herstellungskette in der Union hergestellter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel bestimmt, über die hinaus sie nicht mehr den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen, sofern sie als Komponentenmaterial in EU-Düngeprodukten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 verwendet werden.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Der Begriff „EU-Düngeprodukt“ bezeichnet ein Düngeprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1009; 2. der Begriff „Endpunkt“ bezeichnet einen Endpunkt in der Herstellungskette, über den hinaus ein Folgeprodukt nicht mehr den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegt.

Article 3 Endpunkt für bestimmte organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel

Die folgenden Folgeprodukte, ausgenommen solche, die in die Union eingeführt werden, gelten dann, wenn sie in einem gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Düngemittelbetrieb hergestellt wurden, als am Endpunkt als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel angelangt: a) Asche von Materialien der Kategorien 2 und 3, die den allgemeinen und besonderen Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht; b) Rückstände aus der Umwandlung tierischer Nebenprodukte in einer Biogasanlage, die den Anforderungen folgender Bestimmungen des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen: i) Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstaben a, b, c und e sowie Nummern 3 und 4; ii) Kapitel II; iii) Kapitel III Abschnitt 1 Nummer 1 erster und letzter Absatz sowie Abschnitt 3 Nummer 1; c) Kompost, der den Anforderungen folgender Bestimmungen des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht: i) Kapitel I Abschnitt 2 Nummern 1, 3 und 4; ii) Kapitel II; iii) Kapitel III Abschnitt 1 Nummer 2 und Abschnitt 3 Nummer 1; d) verarbeitete Gülle und verarbeiteter Insektenkot, die den Anforderungen gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen.

Article 4 Endpunkt für bestimmte organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel bei Durchführung von Risikominderungsmaßnahmen

1 Die folgenden Folgeprodukte, ausgenommen solche, die in die Union eingeführt werden, gelten dann, wenn sie in einem gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Düngemittelbetrieb hergestellt wurden, als am Endpunkt als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel angelangt, wenn sie in dem EU-Düngeprodukt mit einem Volumenanteil von höchstens 5 % verwendet werden: a) Glycerin aus Materialien der Kategorien 2 und 3 sowie anderes Material der Kategorie 2 aus dem Biodieselprozess und der Herstellung erneuerbarer Brennstoffe, die den Anforderungen gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstaben b, c und f der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen; b) andere Materialien der Kategorie 3 als Glycerin, die den Anforderungen gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstaben b, c und f der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen; c) verarbeitetes tierisches Protein aus Materialien der Kategorie 3, das den speziellen Anforderungen an verarbeitetes tierisches Protein gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Teil A, Teil B Nummern 1 und 2, Teil B Nummer 3 Buchstabe a sowie Teil C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht; d) Fleisch- und Knochenmehl aus Materialien der Kategorie 2, das nach der Standardverarbeitungsmethode 1 gemäß Anhang IV Kapitel III Teil A verarbeitet und mit Glycerintriheptanoat (GTH) gemäß Anhang VIII Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 gekennzeichnet wurde; e) Blutprodukte aus Materialien der Kategorie 3, die den speziellen Anforderungen an Blutprodukte gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen; f) hydrolysiertes Protein, einschließlich hydroylisiertem Protein aus Rückständen der Leder- oder Textilindustrie, das den speziellen Anforderungen an hydrolysiertes Protein gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 5 Teil D der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht; g) Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat, die den speziellen Anforderungen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 6 bzw. 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen; h) Hörner, Hornprodukte, Hufe und Hufprodukte, die den speziellen Anforderungen gemäß Anhang XIII Kapitel XII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen.

2 Die in Absatz 1 genannten Folgeprodukte, die in dem EU-Düngeprodukt einen Volumenanteil von mehr als 5 % ausmachen, gelten als am Endpunkt als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel angelangt, wenn sie in verkaufsfertigen Verpackungen zur Verwendung durch den Endverbraucher verpackt sind, wenn sie entsprechend den in Anhang III Teil I der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Kennzeichnungsanforderungen für EU-Düngeprodukte, die Folgeprodukte enthalten, gekennzeichnet sind und wenn sie die nachstehenden Bedingungen entweder unter Buchstabe a oder unter Buchstabe b erfüllen: a) Die Verpackungen haben ein Gewicht von höchstens 50 kg, oder b) die Verpackungen haben ein Gewicht von höchstens 1000 kg, und bei mindestens 10 % des Volumens handelt es sich entweder um i) Kalk, ii) mineralische Düngemittel oder iii) Folgeprodukte gemäß Artikel 3.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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