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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1674 der Kommission vom 19. Juni 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 hinsichtlich der Aufnahme bestimmter kakaohaltiger Brotaufstriche und kakaohaltiger Zubereitungen zum Herstellen von Getränken, bestimmter aus Getreide gewonnener Lebensmittel oder Getreideerzeugnisse, bestimmter aus Reis oder anderem Getreide gewonnener Lebensmittel, bestimmter Chips sowie bestimmter Soßen und Würzmittel in die Liste der zusammengesetzten Erzeugnisse, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und zur Änderung der Anhänge I und III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R1674
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-06-19
In force since
2023-09-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 Absatz 1 erhält Buchstabe a Ziffer i folgende Fassung: „i) Sie erfüllen die Anforderungen an den Eingang in die Union gemäß Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission ; 2. der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Article 2

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 wird wie folgt geändert: 1. In Anhang I erhält Teil 2 folgende Fassung: „TEIL 2 Liste der Waren, die nicht gemäß Artikel 7 Buchstabe c von den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind Anmerkungen: 1. Spalte 1: Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben Code einer Kontrolle zu unterziehen und gibt es keine spezifische Unterteilung dieses Codes in der Warennomenklatur, wird der Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben (z. B. ex 19 01: nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen sind eingeschlossen). 2. Spalte 2: Die Beschreibung der Waren entspricht jener in der Spalte Warenbezeichnung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. 3. Spalte 3: Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen. Code der Kombinierten Nomenklatur WarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung ex Kapitel 2 (0201-0210) Fleisch und genießbare SchlachtnebenerzeugnisseAlle, außer Froschschenkeln (KN-Code 02089070)0401-0406MilcherzeugnisseAlleex05040000Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchertAlle, außer Tierdarmhüllenex0511Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere von Anhang I Teil 2 Abschnitt 1 Kapitel 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ungenießbarNur Heimtierfutter150100Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503Alle150200Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503Alle150300Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitetAlle15060000Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziertAlle160100Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser ErzeugnisseAlle, außer Insekten1602Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Blut oder Insekten, anders zubereitet oder haltbar gemachtAlle, außer Insekten 17021100 17021900 Lactose und LactosesirupAlleex1901Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffenNur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungenex1902Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitetFleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer haltbare Teigwaren, Nudeln und Couscous, die kein Fleisch enthalten ex1905Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche WarenFleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer haltbares Brot, Kuchen, Gebäck, Kekse und ähnliches Kleingebäck (einschließlich Kräckern), Waffeln, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren sowie Chips, die kein Fleisch enthalten ex2004Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungenex2005Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer haltbare Kartoffelchips, die für den unmittelbaren Verzehr geeignet sind und kein Fleisch enthalten ex2103Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl und fertiger SenfNur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungenex2104Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte LebensmittelzubereitungenFleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer für den Endverbraucher abgepackte haltbare Brühen und Suppenaromen, die kein Fleisch enthalten ex210500Speiseeis, auch kakaohaltigNur Milch enthaltende Zubereitungenex2106Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffenFleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer für den Endverbraucher abgepackte haltbare Nahrungsergänzungsmittel, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan) enthalten und kein Fleisch enthalten ex2309Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten ArtNur Heimtierfutter, Kauspielzeug für Hunde und Mehlmischungen, sofern Fleisch und/oder Milch enthalten sind 2. in Anhang III erhält Nummer 7 folgende Fassung: „7. Ausgenommene Erzeugnisse Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6 gelten nicht für die folgenden Erzeugnisse, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 erfüllt sind: Süßwaren, weiße Schokolade und andere Lebensmittelzubereitungen, nicht kakaohaltig, sowie Süßwaren, Schokolade und andere Lebensmittelzubereitungen, Brotaufstriche und Zubereitungen zum Herstellen von Getränken, kakaohaltig; Teigwaren, Nudeln und Couscous; Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, Lebensmittel aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide (z. B. Frühstücksgetreideprodukte, Müsli, Granola) sowie Lebensmittel auf der Grundlage von Reis oder anderem Getreide; Brot, Kuchen, Gebäck, Kekse und ähnliches Kleingebäck (einschließlich Kräckern), Waffeln, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren sowie Chips (einschließlich Kartoffelchips); mit Fisch gefüllte Oliven; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate hieraus; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus; Miso, das eine kleine Menge Fischbrühe enthält, und Sojasoße, die eine kleine Menge Fischbrühe enthält; für den Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen; für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan) enthalten; Likör. Zusammengesetzte Erzeugnisse, die in ihrer Zusammensetzung als Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur Enzyme, Aromen, Zusatzstoffe oder Vitamin D3 beinhalten, sind von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6 ausgenommen, wenn sie die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 erfüllen.“.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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