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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1675 der Kommission vom 26. Juni 2023 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1958 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenten und für die Typgenehmigung von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten als selbstständige technische Einheiten (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R1675
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-06-26
In force since
2023-09-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Anhang I Nummer 5.1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1958 erhält folgende Fassung: „Der zur Erfassung von Verkehrszeichen im praktischen Fahrbetrieb verwendete Sensor des Systems zur Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung (z. B. Kamera) muss nicht mehr als das Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorne durch die Frontscheibe des Kraftfahrzeugs (oder, wenn das Fahrzeug nicht mit einer Frontscheibe ausgestattet ist, ein angemessenes alternatives Sichtfeld, das zwischen dem Fahrzeughersteller, dem technischen Dienst und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde) erfassen; das Sichtfeld wird durch die ambinokulare Sicht bestimmt, wobei als Augen die in der UN-Regelung Nr. 46 definierten Augenpunkte des Fahrzeugführers gelten.

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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