Delegierte Verordnung (EU) 2023/1676 der Kommission vom 7. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Definition von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Die Bedingungen für die Erstattung des Unionsbeitrags zu ESF+-Vorhaben und Vorhaben im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang auf der Grundlage von Kosten je Einheit und von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, einschließlich der abgedeckten Vorhabenarten und der zu erzielenden Ergebnisse oder zu erfüllenden Bedingungen, der Betrag einer solchen Erstattung und die Methode zur Anpassung dieses Betrags sind im Anhang festgelegt.
Article 2 Förderfähige Ausgaben
Die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung berechneten Beträge gelten für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) 2021/1060 als förderfähige Ausgaben.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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