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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1703 der Kommission vom 7. September 2023 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei CBS 143953 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei CBS 143945 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügelarten, entwöhnte Ferkel, Mastschweine, laktierende Sauen und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnte Ferkel, Mastschweine und laktierende Sauen), zur Zulassung dieser Zubereitung für Saugferkel und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Saugferkel) (Zulassungsinhaber: Danisco (UK) Ltd, firmierend als Danisco Animal Nutrition und vertreten durch Genencor International B.V.) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 337/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/997 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R1703
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-09-07
In force since
2023-09-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Verlängerung der Zulassung

Die Zulassung der im Anhang genannten Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird für Geflügelarten, entwöhnte Ferkel, Mastschweine, laktierende Sauen und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnte Ferkel, Mastschweine und laktierende Sauen) unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Article 2 Zulassung

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird für Saugferkel und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Saugferkel) unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Article 3 Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 337/2011 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/997 werden aufgehoben.

Article 4 Übergangsmaßnahmen

1 Die im Anhang genannte Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Vormischungen, die für Geflügelarten, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnte Ferkel und Mastschweine) bestimmt sind und vor dem 28. März 2024 gemäß den vor dem 28. September 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang genannte Zubereitung enthalten und für Geflügelarten, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnte Ferkel und Mastschweine) bestimmt sind und vor dem 28. September 2024 gemäß den vor dem 28. September 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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