Durchführungsverordnung (EU) 2023/1770 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung von Bestimmungen über die für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderliche Luftfahrzeugausrüstung und von Betriebsvorschriften für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 In dieser Verordnung werden Betriebsvorschriften für die Luftraumnutzung und Anforderungen an die Luftfahrzeugausrüstung festgelegt, die für einen sicheren und einheitlichen Betrieb im einheitlichen europäischen Luftraum erforderlich sind.
2 Diese Verordnung gilt für Betreiber von Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii und des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1139, die im allgemeinen Luftverkehr tätig sind und in den einheitlichen europäischen Luftraum einfliegen, innerhalb dieses Luftraums fliegen oder diesen verlassen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Durchführungsverordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Flugverkehrskontrollstelle“ (air traffic control (ATC) unit): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Bezirkskontrollstelle, Anflugkontrollstelle oder Flugplatzkontrollstelle bedeutet; 2. „Datalink-Dienst“ (Data Link Service): ein Satz miteinander im Zusammenhang stehender, durch Bord/Boden-Datalink-Kommunikation unterstützter Flugverkehrsmanagement-Transaktionen, die ein eindeutig festgelegtes Betriebsziel haben und zu einem Betriebsereignis beginnen und enden; 3. „Trägerfrequenz-Offset-Betrieb“ (Offset Carrier Operation): ein Fall, in dem die angegebene betriebsbezogene Abdeckung nicht durch einen einzigen Bodensender gewährleistet werden kann und in dem die Signale von zwei oder mehr Bodensendern von der nominellen Kanalmittelfrequenz kompensiert werden, um Störungen zu minimieren.
Article 3 Luftfahrzeugausrüstung und Betriebsvorschriften
Die Luftfahrzeugbetreiber müssen sicherstellen, dass ihre Luftfahrzeuge gemäß den in Anhang I (Teil-COM) und Anhang II (Teil-SUR) festgelegten Vorschriften und Verfahren ausgerüstet sind und betrieben werden.
Article 4 Nachweisverfahren
1 Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.
2 Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung können alternative Nachweisverfahren angewendet werden.
3 Die zuständigen Behörden richten ein System ein, um konsistent zu bewerten, ob das von ihnen selbst oder von Organisationen unter ihrer Aufsicht angewendete alternative Nachweisverfahren der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten entspricht.
4 Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung angewendet werden.
Article 5 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 29/2009 und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012 werden aufgehoben.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions