Durchführungsverordnung (EU) 2023/2090 der Kommission vom 28. September 2023 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts und des Musters des Pflanzengesundheitsetiketts für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie für Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden und zum Inverkehrbringen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften über Inhalt und Muster des Pflanzengesundheitsetiketts gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1231 festgelegt, das für den Eingang der folgenden Sendungen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland und das Inverkehrbringen in Nordirland erforderlich ist (im Folgenden „Pflanzengesundheitsetikett“): a) zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen außer Pflanzkartoffeln; b) Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die vor der Verbringung nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden.
Article 2 Anforderungen an das Pflanzengesundheitsetikett und Muster für das Pflanzengesundheitsetikett
1 Das Pflanzengesundheitsetikett muss folgende Angaben enthalten: a) im oberen Teil des Pflanzengesundheitsetiketts die Worte „NI plant health label“; b) den Buchstaben „A.“, gefolgt von: i) — bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen — dem botanischen Namen der betreffenden Pflanzenart oder des betreffenden Taxons und optional dem Namen der Pflanzensorte; oder ii) — bei Maschinen, Geräten oder Fahrzeugen — der Bezeichnung des Gegenstands; c) den Buchstaben „B.“, gefolgt von der Registrierungsnummer des Unternehmers; d) den Buchstaben „C.“, gefolgt von: i) — bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen — dem Rückverfolgbarkeitscode der zum Anpflanzen bestimmten Pflanze; oder ii) — bei Maschinen, Geräten oder Fahrzeugen — dem Rückverfolgbarkeitscode des Gegenstands; e) den Buchstaben „D.“, gefolgt von: i) einem QR-Code, der auf eine Seite auf den amtlichen Websites der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs führt, die für den Unternehmer in Nordirland relevant ist, der die Sendungen gemäß Artikel 1 erhält, und diesen Unternehmer mit einem ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/1231 und die vorliegende Verordnung über die geltenden Unionsvorschriften informiert; oder ii) der Angabe „Complies with Article 10 of Regulation (EU) 2023/1231“; f) im unteren Teil des Pflanzengesundheitsetiketts die Worte „For use in the United Kingdom only“.
2 Das Pflanzengesundheitsetikett muss dem Muster im Anhang entsprechen.
Article 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2023.
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